Kowarik - Rat und Tat

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Aktualitätszone:

Bildschirmbrillen für Dienstnehmer

März 2023 / Auch vermeintlich einfach wirkende Sachen können komplex sein. Arbeitnehmer, die ununterbrochen mehr als 2 Stunden oder durchschnittlich mehr als 3 Stunden der Tagesarbeitszeit ein Bildschirmgerät benutzen, haben Anspruch auf eine vom Arbeitgeber zu bezahlende augenmedizinischer Untersuchung und zwar vor Aufnahme der Bildschirmarbeit, in regelmäßigen Abständen von 3 Jahren und bei Auftreten von auf die Bildschirmarbeit zurückzuführenden Beschwerden.

Ergibt die Untersuchung, dass eine Bildschirmbrille notwendig ist, dann hat der Arbeitgeber auf seine Kosten dem Arbeitnehmer diese spezielle Sehhilfe zur Verfügung zu stellen. Dabei muss man aber aufpassen, weil trotzdem Lohnsteuer, Sozialversicherung und Lohnnebenkosten anfallen können!

Der Arbeitgeber muss nur jene Kosten der Bildschirmbrille tragen, die der notwendigen Ausstattung entspricht (so müssen z.B. die Gläser entspiegelt, dürfen aber nicht getönt sein), es fallen diesbezüglich in der Personalverrechnung grundsätzlich keine Abgaben an.

Die Zusatzkosten für eine darüber hinausgehende bessere Ausstattung und Qualität muss der Arbeitnehmer selbst tragen. Zahlt der Arbeitgeber freiwillig mehr als die notwendige Ausstattung, dann ist der freiwillig bezahlte Mehrbetrag aber abgabenpflichtig, es fallen also Lohnsteuer, Sozialversicherung und Lohnnebenkosten an.

Wenn der Dienstgeber eine Bildschirmbrille zur Verfügung stellen muss, dann steht sie auch im Eigentum des Arbeitgebers. Die Rechnung wird also entweder auf den Dienstgeber ausgestellt oder, wenn die Rechnung auf den Dienstnehmer ausgestellt wurde, muss eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen werden, dass das Eigentum an der Bildschirmbrille auf den Dienstgeber übergeht. Endet das Dienstverhältnis, dann muss der Arbeitnehmer dem Unternehmen die Brille zurückgeben.

Damit die Abgabenfreiheit in Anspruch genommen werden kann, muss der Dienstgeber weiters dafür sorgen, dass die Bildschirmbrille nicht nach Hause mitgenommen wird, ausgenommen, diese Brille wird nachweislich für die Tätigkeit im Homeoffice verwendet. Der Nachweis für beide Fälle ist nicht so einfach zu erbringen, wobei die (abgabenfreie) Verwendung im Homeoffice ein Streitfall ist.

Energiekostenzuschuss 1 + 2

März 2023 / Der Energiekostenzuschuss 1 umfasste die Monate Februar bis September 2022 als förderfähigen Zeitraum.
Von der Regierung wurde die gesetzliche Grundlage für die Verlängerung des EKZ 1 um das 4. Quartal (Oktober bis Dezember 2022) geschaffen.

Der Energiekostenzuschuss 1 umfasste die Monate Februar bis September 2022 als förderfähigen Zeitraum.
Von der Regierung wurde die gesetzliche Grundlage für die Verlängerung des EKZ 1 um das 4. Quartal (Oktober bis Dezember 2022) geschaffen. Neue förderfähige Energieträger sind Wärme, Kälte und Dampf. Für sie gelten dieselben Beantragungsvoraussetzungen wie bei Strom und Erdgas, weiters wurde die Liste der besonders betroffenen Sektoren durch die EU-Kommission erweitert.

  • Start der Voranmeldungen für EKZ Q 4: 29. März bis 14. April (es ist jedenfalls eine Voranmeldung notwendig, auch wenn Sie schon für die ersten 3 Quartale 2022 einen Antrag gestellt haben)
  • Antragsphase: 17. April bis 16. Juni

Bitte melden Sie sich bei uns wegen genauerer Informationen, wenn Sie einen Antrag stellen wollen.
Informationen finden Sie auch unter www.bmaw.gv.at

Energiekostenzuschuss 2
Dieser ist ebenfalls schon beschlossen und gilt für Aufwendungen von 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023. Insgesamt gibt es 5 Förderstufen. In den ersten beiden Stufen bis zu einer Fördersumme von 4 Millionen Euro entfällt die Voraussetzung des Nachweises einer Mindest-Energieintensität, die Förderintensität wird in der Stufe 1 von 30 auf 60 Prozent verdoppelt, in der Stufe 2 von 30 auf 50 Prozent erhöht. Das heißt, dass in der ersten Stufe 60 Prozent des Kostenanstiegs bei den Mehrkosten von Energie gefördert werden. Gefördert werden in Stufe 1 unter anderem folgende Energieformen: Treibstoffe, Strom, Erdgas, Wärme/Kälte, Dampf und (neu dazugekommen) Heizöl, Holzpellets und Hackschnitzel.
Die Antragsstellung wird wie beim Energiekostenzuschuss 1 im Fördermanager der aws möglich sein, die genauen Termine und Anmeldeformalitäten sind noch nicht bekannt.

Sachbezüge und E-Tank(stell)en ab 01.01.2023

März 2023 / Wird einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine E-Tankstelle für sein emissionsfreies Firmen-KFZ bezahlt (für das Auto selbst muss kein Sachbezug verrechnet werden), so sind folgende Regeln zu beachten:

Die Sachbezugswerteverordnung verlangt, dass die verwendete Ladeeinrichtung die Zuordnung der Lademenge zum Firmenwagen sicherstellt (z.B. durch eine Wallbox). Ein zertifizierter bzw. geeichter Zähler wird dabei laut Verordnung nicht explizit vorausgesetzt, erscheint aber in der Praxis wohl jedenfalls zweckmäßig.

Die vom Arbeitnehmer verwendete Ladeeinrichtung (und nicht das Fahrzeug) hat die Zuordnung der Lademenge zum arbeitgebereigenen Kraftfahrzeug sicherzustellen. Der Freibetrag für die Erstellung von E-Tankstellen zu Hause beträgt 2.000€, ein übersteigender Teil, der von der Firma bezahlt wird, wäre als Sachbezug zu versteuern.

Falls es keine wallbox gibt, reicht es nicht als Nachweis, dass es keine anderen E-Fahrzeuge im Haushalt gibt. Wenn die Ladeeinrichtung zu Hause die Ladung nicht dem Firmenfahrzeug zuordnen kann, gilt ein Freibetrag von 30€ pro Monat sachbezugsfrei.
Gemäß Sachbezugswerteverordnung wird die Zurverfügungstellung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugs zur privaten Nutzung vorausgesetzt und die Befreiung stellt darauf ab, dass es sich um die Anschaffung einer Ladeeinrichtung für dieses arbeitgebereigene Kraftfahrzeug handelt. Insofern können der Einbau bzw. die Zurverfügungstellung der Ladeeinrichtung VOR der Zurverfügungstellung des Kraftfahrzeugs nur dann nicht schädlich sein, wenn dies in unmittelbarer zeitlicher Nähe erfolgt und es sich nachweislich um eine Ladeeinrichtung für das arbeitgebereigene Kraftfahrzeug handelt.

Die Sachbezugswerteverordnung geht davon aus, dass der Arbeitnehmer der Eigentümer der Ladeeinrichtung ist bzw. wird und bei Anschaffung der Ladeeinrichtung durch den Arbeitgeber oder bei ganzem oder teilweisen Kostenersatz für die Anschaffung der Ladeeinrichtung durch den Arbeitgeber der 2.000 Euro übersteigende Wert als Einnahme bzw. geldwerter Vorteil beim Arbeitnehmer zu versteuern ist. Beim Ausscheiden des Arbeitnehmers ist daher in diesen Fällen kein Sachbezug anzusetzen.

Wie müssen die Kosten für das Aufladen an öffentlichen Ladestationen nachgewiesen werden? Muss auch hier nachgewiesen werden, um welches Fahrzeug es sich handelt?

Die Kosten sind mittels Fremdbeleg (Rechnung) nachzuweisen. Soweit ein Nachweis, um welches Fahrzeug es sich handelt, mittels Fremdbeleg nicht zumutbar oder nicht möglich ist, kann eine Zuordnung zum arbeitgebereigenen Kraftfahrzeug auch glaubhaft gemacht werden.

Registrierkassenjahresbeleg

Dezember 2022 / Für die Registrierkasse ist mit Ende des Jahres ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren.

Die verpflichtende Überprüfung des Jahresbelegs kann manuell mittels der entsprechenden BMF-App oder automatisiert durch die Registrierkasse durchgeführt werden (laut BMF-Info bis spätestens 15. Februar des Folgejahres).

Zu beachten ist auch, dass das vollständige Datenerfassungsprotokoll zumindest quartalsweise extern zu speichern und aufzubewahren ist.

Der neue Investitionsfreibetrag (IFB)

Dezember 2022 / Der Investitionsfreibetrag feiert ein Revival, hat es ihn in den letzten Jahrzehnten bereits öfters in verschiedenen Ausprägungen gegeben. Er kann für Anlagenzugänge nach dem 31. Dezember 2022 in Anspruch genommen werden, wobei das Datum der Verschaffung der Verfügungsmacht (in aller Regel das Lieferdatum) maßgebend ist. Dies gilt auch für aktivierte Teilherstellungs- bzw. Anschaffungskosten. Zur Erinnerung: Für den Beginn der AfA ist das Datum der Inbetriebnahme maßgebend.

Der IFB stellt zusätzlich zur AfA eine Betriebsausgabe dar. Im Gegensatz zu früher findet er in Buchhaltung und Jahresabschluss keinen Niederschlag, sondern ist er direkt in der Steuererklärung geltend zu machen (quasi als Mehr-Weniger-Rechnung). Lediglich im Anlagenverzeichnis ist eine entsprechende Anmerkung vorzunehmen.

Die Geltendmachung eines IFB setzt eine mindestens vierjährige betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des betreffenden Wirtschaftsgutes voraus. Scheidet dieses vor Ablauf von vier Jahren aus dem Betrieb aus (Ausnahme: höhere Gewalt) ist der IFB in diesem Jahr ebenso nachzuversteuern wie bei einer Verbringung ins Ausland. Der IFB kann nämlich nur für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die einem inländischen Betrieb bzw. einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen sind.

Die Bemessungsgrundlage des IFB ist mit 1 Mio. € pro Wirtschaftsjahr und Betrieb gedeckelt, bei Rumpfwirtschaftsjahren ist diese Grenze zu aliquotieren.

Weiters setzt die Inanspruchnahme betriebliche Einkunftsarten und eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) oder vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung voraus.

Entgegen ursprünglicher Intentionen ist keine Wartetastenregelung vorgesehen, d.h. er kann auch im Verlustfall beantragt werden.

Der IFB beträgt 10 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, für Investitionen im Bereich Ökologisierung ist ein 5 %iger Zuschlag vorgesehen.

Für folgende Wirtschaftsgüter kann kein IFB in Anspruch genommen werden:

  • Wirtschaftsgüter, die der Deckung eines investitionsbedingtem Gewinnfreibetrages dienen (Eine degressive AfA ist aber möglich, ebenso nach derzeitigem Stand auch neben der Investitionsprämie -Verordnung abwarten!)
  • Wirtschaftsgüter, für die das Einkommensteuergesetz ausdrücklich eine Sonderform der AfA vorsieht, d.s. insbesondere PKWs und Kombis (ausgenommen solche mit einem CO2-Emissionswert von Ø) sowie Gebäude
  • sofort abgesetzte geringwertige Wirtschaftsgüter
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter (dazu zählen auch Vorführwagen!)
  • unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzurechnen sind, von einem Konzernunternehmen erworben worden sind oder zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind
  • Anlagen, die zur Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen (Verordnung abwarten)

Die diesbezüglich anzustellenden Vorteilhaftigkeitsüberlegungen bedürfen naturgemäß einer Einzelfallbetrachtung. Insbesondere werden dabei die Entwicklung der Unternehmensergebnisse (Gewinnfreibetrag kommt z.B. bei kleinen Gewinnen nicht zum Tragen), die Entwicklung der Steuersätze und Tarifstufen (siehe Ticker vom 21.11.22) und die wahrscheinliche Erfüllbarkeit der o.a. Voraussetzungen eine gewichtige Rolle spielen.

DB-Senkung bereits ab 2023 möglich

November 2022 / Geringfügige Entlastung bei den Lohnnebenkosten

Ab 2025 sinkt der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastausgleichsfond (DB) von 3,9% auf 3,7%. Der Gesetzgeber hat aber die Möglichkeit geschaffen, den DB bereits in den Kalenderjahren 2023 und 2024 auf 3,7% zu reduzieren. Diese Reduzierung kann für alle Dienstnehmer erfolgen, laut Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft auch ausdrücklich für freie Dienstnehmer und für Gesellschafter-Geschäftsführer mit wesentlicher Beteiligung.

Voraussetzung für diese vorgezogene Senkung ist, dass die Reduzierung ausdrücklich in einer lohngestaltenden Vorschrift festgelegt wird. Als lohngestaltende Vorschrift zählt laut einer offiziellen Information des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft auch ein betriebsinterner Aktenvermerk, der für allfällige abgabenbehördliche Kontrollen anzulegen und aufzubewahren ist.

Bitte wenden Sie sich an uns, damit wir Ihnen eine Vorlage für diesen internen Aktenvermerk zukommen lassen können. Das Original dieses Aktenvermerkes bewahren Sie bitte im Betrieb auf und übermitteln uns ehestmöglich, jedenfalls aber vor dem 01.01.2023, eine Kopie oder einen Scan dieses Dokuments.

Weitere Voraussetzungen sind für diese Möglichkeit der Kosteneinsparung nicht nötig!

Internationaler Datenaustausch bei Krypto-Assets

November 2022 / Seit 01.03.2022 sind Einkünfte aus Krypto-Assets als Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem Kest-satz von 27,5% zu versteuern (unabhängig davon, wie lange man sie gehalten hat). Ab 2024 sind inländische Dienstleister, die solche Assets verwalten, zum Kestabzug verpflichtet, derzeit erfolgt der Abzug freiwillig.

Alle Einkünfte, bei denen noch keine Kest abgezogen wurde oder für steuerpflichtige Einkünfte, die man im Ausland bezieht, ist eine Einkommensteuererklärung abzugeben bzw. sind diese in die Einkommensteuererklärung aufzunehmen und die Einkünfte mit 27,5% zu versteuern.

Der internationale Datenaustausch bezüglich Krypto-Assets wird gerade innerhalb der EU aufgebaut und hängt nur mehr an einer Letztentscheidung durch die EU Kommission. Die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen werden dann die steuerliche Ansässigkeit ihrer Kunden erheben müssen und Transaktionen an die ausländischen Finanzämter melden müssen.

Mit einem Start 2025 über Einkünfte 2024 ist jedenfalls zu rechnen, möglicherweise aber auch schon 2024 für 2023. Eine Meldepflicht für inländische Dienstleister steht ebenfalls im Raum.

Wir ersuchen zu beachten, dass Selbstanzeigen wegen nicht erklärter Einkünfte nur dann zu Straffreiheit führen, wenn der Behörde die Einkünfte noch nicht bekannt sind.

Energiekostenzuschuss: Richtlinie wurde veröffentlicht

November 2022 / Das dem Energiekostenzuschuss zugrundeliegende Gesetz trat mit 19.11.2022 in Kraft, weil die EU-Kommission die erforderliche Genehmigung erteilt hat. Daher konnte nun auch die dazugehörige Richtlinie veröffentlicht werden.

Abschaffung der Kalten Progression - neue Tarifstufen bei der Einkommensteuer

November 2022 / Mit dem Teuerungs-Entlastungspaket II ist tatsächlich ein Meilenstein gesetzt worden, war die Abschaffung der kalten Progression doch in fast allen Regierungsprogrammen der letzten Jahrzehnte Thema. Leider konnte das Gesetz nur mit einfacher Mehrheit beschlossen werden;

zwei Seiten, die dies grundsätzlich befürworten und auch immer wieder gefordert haben, haben die Zustimmung deswegen verweigert, weil es nicht schon ab 2022 gilt! Bleibt zu hoffen, dass es von der nächsten Regierung nicht gleich wieder abgeschafft oder unwirksam gemacht wird!
Die kalte Progression ist ja durch die Nichtanpassung der Tarifstufen an die Inflation entstanden, d.h. Einkommenszuwächse sind mit höheren Steuersätzen besteuert worden. Jetzt gibt es eine diesbezügliche automatische Inflationsanpassung:
Von Juli 2021 bis Juni 2022 hat die Inflationsrate (gemessen am VPI, arithmetisches Mittel) 5,2 % betragen. Im Ausmaß von 2/3 hievon (=3,47 %) sind die Tarifstufen für 2023 automatisch anzupassen, über 1/3 kann die Regierung entscheiden, es muss aber jedenfalls den Beziehern von Einkünften zugutekommen. Für 2023 hat sie dieses den ersten beiden Tarifstufen zugeschlagen. Deshalb erhöht sich deren Breite um 6,3 %.
Nachstehende Tabelle zeigt die neuen Tarifstufen und Steuersätze (2. Teil der ökosozialen Steuerreform):

SteuersatzTarifstufen 2023Est pro StufeEst kumuliertØ-er Steuersatz
0 %11.693,000,00
20 %19.134,001.488,201.488,207,78 %
30 %32.075,003.882,305.370,5016,74 %
41 %62.080,0012.302,0517.672,4528,47 %
48 %93.120,0014.899,2032.571,6534,98 %

Die beiden obersten Tarifstufen (50 % bis 1 Mio, darüber 55%) werden nicht angepasst.
Daraus ergeben sich beispielsweise folgende nominelle Steuersenkungen ab 2023:
bei einem Einkommen von
€ 19.134,00 : € 178,65
€ 32.075,00 : € 918,60
€ 62.080,00 : € 1.130,75

Weiters werden zahlreiche mit dem Tarif direkt zusammenhängende Beträge (z.B. Alleinverdiener- bzw. -erzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag, Betrag für Steuererklärungspflicht, etc.) automatisch angepasst. Die Indexierung von Sozialleistungen ist ebenfalls geplant. Nicht davon betroffen sind – wie international üblich – andere Beträge wie z.B. das Kilometergeld, die Luxusgrenze, der Familienbonus, das Werbungskostenpauschale und der Veranlagungsfreibetrag.

Energiezuschuss Beantragung ab 07.11. möglich (Stand 05.11.2022)

November 2022 / Der Energiezuschuss nach dem Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz kann ab sofort beantragt werden. Achtung: die Fristen sind sehr kurz, die Richtlinie mit den genauen Voraussetzungen und Bedingungen ist aber noch nicht veröffentlicht. Wegen der kurzen Fristen haben wir uns entschlossen, Sie trotz rechtlicher Unklarheiten zu diesem Thema zu informieren.

Wer wird gefördert: energieintensive Gewerbebetriebe und gemeinnützige Unternehmen in Österreich (Freiberufler werden nicht gefördert).
Welche Energieträger werden gefördert: Strom, Gas, Treibstoffe
Relevant ist der Zeitraum 01.02. bis 30.09.2022 im Vergleich mit dem Vorjahr 2021
Wieviel wird gefördert: 30% der Preisdifferenz zum Vorjahr
Was versteht man unter energieintensiv? Hier findet eine Unterscheidung statt in Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 700.000 Euro und solchen mit weniger Umsatz. Unternehmen mit mehr als 700.000 Umsatz müssen Energiekosten (hier zählen nach derzeitiger Info Strom, Gas, Koks, Pellets, Kohle, Heizöl und Treibstoffe) von mehr als 3% des Umsatzes haben, um einen Anspruch auf einen Zuschuss zu haben, bei den kleineren Unternehmen ist das nicht notwendig, allerdings sind Mindestboni von 2.000 zu erreichen (d.h. EnergieMEHRKosten zwischen 2021 und 2022 von mindestens 6.667€ erforderlich); es soll daneben für Klein/Kleinstunternehmen noch Sonderbestimmungen geben, die leider bis dato unbekannt sind. Für diese Kleinstförderungen ist keine Voranmeldung notwendig.
Wie wird die Förderung abgewickelt: über den aws Fördermanager
Fristen: es ist eine Voranmeldung über den aws Fördermanager zwischen 07.11. und 28.11. notwendig, danach bekommt man ein kurzes Zeitfenster (vermutlich 1 Woche), indem man den Antrag einbringen muss. Dieses Zeitfenster muss eingehalten werden, der frühestmögliche Tag ist der 29.11.2022, der letzte mögliche Tag der 15.02.2023. Es gilt das Prinzip first come first served.
Es werden Bestätigungen von uns über den Energieverbrauch etc notwendig sein.
Die Boni für kleine Unternehmen werden wahrscheinlich in Höhe von +/- 500€ und damit besser selbst zu beantragen sein, weil die Beantragung über uns natürlich Kosten verursacht. Bitte kontrollieren Sie, ob Ihre Energiekosten zwischen 2021 und 2022 eine relevante Erhöhung erfahren haben und informieren Sie sich auch selbst über www.aws.at. Auf dieser homepage werden täglich Informationen ergänzt. Wir halten Sie auf dem Laufenden, sobald es Neuigkeiten gibt.

Erhöhung der Zinssätze für Stundungs-, Aussetzungs- Anspruchs- , Beschwerde – und Umsatzsteuerzinsen ab 02.11.2022

November 2022 / Die entsprechenden Zinssätze sind vom jeweils geltenden Basiszinssatz abhängig, da sich dieser am 02.11. erhöht hat, gilt ab diesem Tag für alle erwähnten Ansuchen bzw. Rückstände ein Zinssatz von 3,38%.

Rat & Tat - Klienten-Info / Ausgabe 3/2022

Oktober 2022

Abgabenfreie Teuerungsprämie für Dienstnehmer für 2022 und 2023

Oktober 2022 / Angesichts der hohen Inflationsraten und damit einhergehenden rasant steigenden Lebenshaltungskosten hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, dass Arbeitgeber ihren Dienstnehmern in den Jahren 2022 und 2023 bis zu EUR 3.000,- pro Jahr begünstigt auszahlen können. Die Abgabenfreiheit der Teuerungsprämie bezieht sich auf alle Lohnabgaben (Lohnsteuer, Sozialversicherung, betriebliche Vorsorge, DB, DZ und Kommunalsteuer),

die Dienstnehmer erhalten diese Teuerungsprämien also Brutto für Netto!

Die Arbeitnehmer haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Gewährung einer Teuerungsprämie. Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe eine Teuerungsprämie ausbezahlt wird, liegt daher alleine beim Arbeitgeber. Aus rechtlicher Sicht ist es nicht notwendig, die Gewährung einer Teuerungsprämie in eine schriftliche Vereinbarung mit Unterschrift beider Seiten zu kleiden.

Abgabenfreier Höchstbetrag
Die maximale Teuerungsprämie von EUR 3.000,- pro Jahr gliedert sich in zwei Teile.

Die ersten EUR 2.000,- sind sowohl im Jahr 2022 als auch im Jahr 2023 pro Arbeitnehmer abgabenfrei ohne allzu hohe Voraussetzungen beachten zu müssen. Der Arbeitgeber kann weitgehend frei entscheiden, ob er die Teuerungsprämie nur einzelnen Dienstnehmern und/oder in unterschiedlicher Höhe gewährt. Die Unterscheidungen dürfen aber nicht unsachlich sein und arbeitsrechtliche Diskriminierungsverbote sind zu beachten. So dürfen beispielsweise Teilzeitbeschäftigte (einschließlich geringfügig Beschäftigte) nicht generell ausgeklammert werden. Es ist aber möglich, dass Teilzeitbeschäftigte eine Teuerungsprämie nur aliquot erhalten.

Die Abgabenfreiheit für die restlichen EUR 1.000,- setzt voraus, dass die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift erfolgt. Als lohngestaltende Vorschrift zählt insbesondere, wenn die Teuerungsprämie durch Kollektivvertrag vorgeschrieben wird oder an alle Arbeitnehmer gewährt wird oder an eine objektiv abgrenzbare Arbeitnehmergruppe (zB alle Angestellte, alle Arbeiter, alle Außendienstmitarbeiter, alle Büromitarbeiter, alle Beschäftigte, die bereits eine bestimmte Zeit im Betrieb tätig sind, etc.) gewährt wird. Möchte man Teuerungsprämien nur an ausgewählte einzelne Arbeitnehmer auszahlen, gilt nur der niedrigere abgabenfreie Höchstbetrag von EUR 2.000,- pro Jahr.

Die ÖGK weist in ihrem Newsletter darauf hin, dass bei Teilzeitbeschäftigten (einschließlich der geringfügig Beschäftigten) sogar die volle Teuerungsprämie sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden kann, es müsste hier für die Sozialversicherungsfreiheit also keine Aliquotierung erfolgen.

Der abgabenfreie Maximalbetrag von EUR 3.000,- pro Jahr gilt als gemeinsamer Höchstdeckel für Teuerungsprämien und Gewinnbeteiligungen.

Zusätzlichkeitserfordernis (Bezugsumwandlungsverbot)
Die Teuerungsprämie muss eine zusätzliche Zahlung sein, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Eine Bezugsumwandlung, wenn zB die Gewährung einer Teuerungsprämie statt eines Gehaltsteiles oder einer bisher üblichen Prämie erfolgt, wäre für die Abgabenfreiheit schädlich.

Die Umwandlung einer in 2022 bereits gewährten Gewinnbeteiligung (die lohnsteuerfrei, aber sozialversicherungs- und lohnnebenkostenpflichtig ist) in eine abgabenfreie Teuerungsprämie ist hingegen möglich. Hierfür ist aber eine Vereinbarung mit dem Dienstnehmer erforderlich.

Auszahlungsmodus
Die Auszahlung der Teuerungsprämie kann in einem einmaligen Betrag oder beispielsweise quartalsweise oder sogar monatlich erfolgen. Wichtig ist, dass der Zahlungszweck (Teuerungsprämie) nachvollziehbar dokumentiert wird. Eine schriftliche Dokumentation, zB durch eine Arbeitgeberzusage oder schriftliche Vereinbarung (die Unterschrift des Dienstnehmers ist wie erwähnt nicht unbedingt nötig), ist empfehlenswert.

Es wäre möglich, dass die Sozialpartner in manchen Branchen eine im Kollektivvertrag festgelegte Teuerungsprämie ausverhandeln, die dann verpflichtend zu zahlen ist. Um nicht „doppelt“ zahlen zu müssen, sollte bei Gewährung einer freiwilligen Teuerungsprämie ein Anrechnungsvorbehalt gegenüber den Dienstnehmern erklärt werden.

Einkünfte aus Photovoltaikanlagen

Oktober 2022 / In der Ausgabe 1 unseres Klientenjournals vom März 2022 haben wir über die steuerlichen Aspekte von PV-Anlagen berichtet. Mittlerweile hat es eine gesetzliche Änderung bei den Einkünften aus PV-Anlagen gegeben.

Einkünfte aus dem Verkauf von elektrischer Energie aus privaten PV-Anlagen sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wobei unter Umständen der Veranlagungsfreibetrag von € 730 pro Jahr in Anspruch genommen werden kann. Durch das Abgabenänderungsgesetz 2022 wurde eine Einkommensteuerbefreiung für kleine PV-Anlagen geschaffen.
Ab der Veranlagung 2022 sind Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie von der Einkommensteuer befreit, wenn die Engpassleistung der jeweiligen PV-Anlage die Grenze von 25 kWp (Kilowatt-Peak) nicht überschreitet.

Beim Überschreiten der 12.500 kWh kommt eine anteilige Befreiung zur Anwendung, diese Grenze wirkt also wie ein Freibetrag. Dieser Freibetrag gilt pro Person. Betreiben mehrere Personen eine Anlage, dann steht der Freibetrag also mehrmals zu. Ist hingegen eine Person an mehreren PV-Anlagen beteiligt, dann steht ihm der Freibetrag nur einmal zu.

Elektronische Zustellung - FinanzOnline und Abwesenheit

Oktober 2022 / Haben Sie einen eigenen FinanzOnline-Zugang, dann achten Sie bitte darauf, dass Sie dort bei der elektronischen Zustellung sicherheitshalber eine Mailadresse eingetragen haben, damit Sie gegebenenfalls automatisch per Mail benachrichtigt werden, wenn Ihnen in FinanzOnline eine neue Nachricht zugestellt wurde.

Das ist nämlich wichtig, wenn Sie uns die Zustellvollmacht nicht eingeräumt und wenn Sie auch in FinanzOnline der elektronischen Zustellung nicht widersprochen haben, weil Sie dann vom Finanzamt Bescheide, Benachrichtigungen etc. direkt zugestellt erhalten.

Versäumen Sie durch einen verspäteten Abruf der Nachricht eine Frist, dann ist es schier unmöglich, wieder in diese Frist eingesetzt zu werden. Für das Finanzamt gilt ein Schriftstück zugestellt, wenn es in FinanzOnline abgerufen werden kann. Grundsätzlich ohne Wenn und Aber. Auf den Zeitpunkt des Abrufes der Nachricht durch den Steuerpflichtigen kommt es nicht an.

Im Unternehmensserviceportal (USP) kann, wenn Sie zB wegen eines Urlaubes nicht im Büro bzw. nicht zu Hause sind, eine Abwesenheit eingetragen werden. Sie erhalten dann von Behörden keine elektronische Zustellung, die zustellende Behörde wird in diesem Zeitraum unter Umständen das Schriftstück per Post zustellen. Nach Ablauf der im USP eingetragenen Abwesenheit wird die elektronische Zustellung wieder automatisch aktiviert. Unternehmen können sich für einen Zeitraum von maximal 28 Tagen (Privatpersonen für die Dauer von maximal einem Jahr) von der elektronischen Zustellung abwesend melden.

Diese im USP eingetragene Abwesenheitsmeldung schlägt aber auf FinanzOnline nicht durch und in FinanzOnline gibt es keine entsprechende Funktion!

Das Finanzamt schlägt generell vor, dass man in FinanzOnline die automatische Mail-Benachrichtigung einrichten soll. Es argumentiert auch, dass der Steuerpflichtige die Nachricht in FinanzOnline auch während der Abwesenheit, und somit auch im Urlaub, abrufen kann, denn das ist ja, wenn ein Internetzugang vorhanden ist, überall auf der Welt möglich. Möchte man das nicht, dann schlägt das Finanzamt allen Ernstes vor, dass sich der Steuerpflichtige für die Zeit der Abwesenheit von der elektronischen Zustellung in FinanzOnline abmelden (sic!) und nach seiner Rückkehr wieder anmelden soll - denn eine Abwesenheitsmeldung gibt es hier ja nicht.

Diese Vorgangsweise in FinanzOnline ist nicht State of the Art und warum gilt die Abwesenheitsmeldung im USP nicht auch gleich für FinanzOnline? Eine einfache, userfreundliche Möglichkeit der Bekanntgabe der Abwesenheit sieht anders aus.

Wir können Ihnen als unser Klient bzw. unsere Klientin aber anbieten, dass Sie uns für die Zeit Ihrer Abwesenheit die Zustellvollmacht im FinanzOnline gewähren, sodass die Schriftstücke vom Finanzamt uns zugestellt werden und somit keine Frist versäumt werden kann.

Finanzamtszinsen nochmals erhöht

Oktober 2022 / Durch den zweiten Zinsschritt der EZB in diesem Jahr erhöhen sich die vom Finanzamt zu verrechnenden Zinsen ebenfalls um 0,75%. Bei der ersten Erhöhung Ende Juli stiegen die Zinsen um 0,50%.

Ab 14.09.2022 betragen daher beim Finanzamt die Stundungs-, Anspruchs-, Aussetzungs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen jeweils 2,63% pa.
Normalerweise würden die Stundungszinsen 5,13% betragen, aber aufgrund der Corona-Pandemie sind diese mit einer bis 30.06.2024 gültigen Sonderregelung verringert.

Die Finanzamtszinsen befinden sich nach der aktuellen Erhöhung in etwa auf dem Niveau von Juli 2011.

Mitarbeiter gewinnen und halten: - Fringe Benefits in die Auslage!

Oktober 2022 / Gerade heute ist es besonders schwierig, Mitarbeiter zu bekommen und zu halten. Gute Bezahlung wird heutzutage, vor allem in diesen Zeiten mit Inflation und Energiekrise, sowieso vorausgesetzt.

Wir haben uns damit auseinandergesetzt, welche Benefits man Mitarbeitern noch anbieten kann, um ein attraktiver Dienstgeber zu sein.

Nicht monetäre Benefits
Weit oben auf der Beliebtheitsskala liegen nach Corona flexible Arbeitszeitmodelle wie Homeoffice, flexible Arbeitszeiten, 4-Tage -Woche und eine flexible Urlaubsgestaltung mit Rücksichtnahme auf Kinderbetreuungspflichten oder auch die Möglichkeit, Haustiere an den Arbeitsplatz mitzubringen.
Beim Homeoffice sind die schon bekannten steuerlichen Vorschriften zu beachten – die Homeoffice Tage müssen aufgezeichnet werden, der Dienstgeber kann € 3 pro Homeoffice Tag steuerfrei auszahlen (maximal € 300p.a.), findet keine oder eine geringere Vergütung statt, gibt es Absetzmöglichkeiten für Dienstnehmer im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung.

Nicht in jedem Unternehmen wird Homeoffice & Co möglich und gewünscht sein, deshalb gibt es eine ganze Reihe von monetären Benefits.

Diensthandy, Laptop/Computer: Arbeitsmittel, die den Dienstnehmern unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden – kein Sachbezug notwendig.

Teuerungsprämie: Bis zu € 2.000, wenn in lohngestaltender Vorschrift (KV, Betriebsvereinbarung etc.) vorgesehen, bis zu € 3.000 pro Mitarbeiter vollkommen abgabenfrei auszahlbar (2022 und 2023), allerdings müssen die zusätzlichen € 1.000 allen Mitarbeitern/Mitarbeitergruppen ausbezahlt werden (Mehr Infos auf S.2).

Mitarbeitergewinnbeteiligung bis maximal € 3.000 pro Mitarbeiter steuerfrei auszahlbar, ebenfalls an alle MA/Mitarbeitergruppen bei entsprechendem Gewinn im Vorjahr. Achtung: nicht sozialversicherungs- und lohnabgabenfrei. Mitarbeitergewinnbeteiligung, die schon bezahlt wurde, kann in Teuerungsprämie umgewandelt werden.

Freie Verpflegung in der Firma/Essensgutscheine: Eine Betriebskantine bzw. Essen im Betrieb ist Betriebsausgabe, wenn für alle Mitarbeiter zugänglich. Essensgutscheine bis zu € 8 pro Werktag können steuer- und sozialversicherungsfrei ausgegeben werden. Diese Gutscheine dürfen in Restaurants und beim Lieferservice eingelöst werden. Lebensmittelgutscheine können für bis zu € 2 /Arbeitstag ausgegeben werden.

Jobticket: Übernimmt der Dienstgeber die Kosten für Jahres/Monats/Wochenkarte, so ist diese Zahlung steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn die Karte zumindest am Wohnort oder Arbeitsort gültig ist. Auch das Klimaticket kann so gesponsert werden. Der Dienstnehmer verliert allerdings das Pendlerpauschale und es stehen ihm keine zusätzlichen Fahrtkostenersätze (KM-Geld) für die vom Klimaticket umfassten Strecken zu. Außerdem „verliert“ der Dienstgeber den Vorsteuerabzug, d.h. es muss eine Eigen- verbrauchsbesteuerung vorgenommen werden.

Bezahlte Kinderbetreuung: Betriebskindergärten, die vom Dienstgeber errichtet oder angemietet werden, sind ebenfalls frei von Steuer und Lohnnebenkosten. Außerdem ist es möglich, Dienstnehmern mit Kindern bis zum Alter von 10 Jahren einen Zuschuss von bis zu € 1.000 p.a. für die Kinderbetreuung zu geben, der steuer- und sozialversicherungsfrei ist. Die Zahlung muss aber direkt an die Betreuungseinrichtung erfolgen bzw. Gutscheine ausgegeben werden.

Dienstwagen/-fahrrad/Garagenplatz bei der Firma: Bekannt ist die Möglichkeit, ein Auto oder Fahrrad zur Verfügung zu stellen, das auch für private Zwecke genutzt werden darf. Dabei sind die Regelungen über die Sachbezugswerte zu beachten (genauso bei Garagenplätzen), es sei denn, es handelt sich um ein E-Fahrzeug (Auto, Fahrrad, Scooter) – für diese fällt kein Sachbezug an. Auch das Aufladen der Fahrzeuge an firmeneigenen Ladestationen ist steuerfrei. Bei ursprünglichem Vorsteuerabzug im Unternehmen muss der Sachbezug allerdings der Eigenverbrauchsbesteuerung unterzogen werden.

Dienstwohnungen: Unter bestimmten Bedingungen (Sachbezug) ist es möglich, Dienstnehmern eine Wohnung zur Verfügung zu stellen; Details bitte mit uns absprechen.

Bezahlte Weiterbildungsmöglichkeiten, Möglichkeit zur Bildungskarenz: Weiterbildungsmöglichkeiten bringen sowohl Dienstgebern als auch Dienstnehmern Vorteile.

Betriebsausflüge, Firmenevents, Geschenke: Hier gelten die alten Grenzen für Steuerfreiheit: € 365 p.a. für Firmenfeier aller Art, € 186 p.a. für Geschenke; bei einem Dienst- oder Firmenjubiläum dürfen nochmals € 186 extra in ein Geschenk investiert werden.

Zukunftsvorsorge: schon sehr lange gibt es die Möglichkeit, bis zu € 300 p.a. lohnsteuer- und lohnabgabenfrei in die Zukunftssicherung von Mitarbeitern zu investieren, um diese vor Krankheit, Invalidität o.ä. zu sichern – üblicherweise über entsprechende Versicherungsprodukte. Hier muss wieder darauf geachtet werden, dass diese Produkte für alle Mitarbeiter/Mitarbeitergruppen abgeschlossen werden.

Darlehen:Dienstnehmerdarlehen bis € 7.300 können zinsfrei oder mit günstigen Zinsen gewährt werden, ohne dass dadurch ein steuer- oder versicherungspflichtiger Sachbezug in Höhe der Zinsersparnis entsteht.

Pensionskasse: unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Dienstgeber für Dienstnehmer vollkommen abgabenfrei Beiträge in eine Pensionskasse einzahlen – nähere Info bei uns.

Netzkarten für Unternehmer

Oktober 2022 / Steuerreform vergünstigt Netzkarte: Ab 2022 gelten 50 Prozent der Kosten als Betriebsausgabe. Bei nicht übertragbaren Wochen-, Monats- und Jahresnetzkarten für den öffentlichen Verkehr, die sowohl für betrieblich als auch privat veranlasste Fahrten genutzt werden, können ab 2022 pauschal 50 Prozent der Ausgaben für eine nicht übertragbare Netzkarte für Einzelpersonen ohne weiteren Nachweis als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Damit erspart man sich die genauen Aufzeichnungen von Firmen-/Privatfahrten, es ist damit aber kein Vorsteuerabzug möglich.

Der „neue“ Investitionsfreibetrag

Oktober 2022 / Für ab dem 1.Jänner 2023 angeschaffte bzw. hergestellte Wirtschaftsgüter kann künftig der neue Investitionsfreibetrag (mit Ausnahmen und unter gewissen Voraussetzungen) in Höhe von 10 bzw. 15% der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten geltend gemacht werden. Wir haben darüber bereits im Zuge der ökosozialen Steuerreform (Ausgabe 4/21) informiert.
Den Investitionsfreibetrag hat es in der Vergangenheit (erstmals in den 1980er Jahren) bereits mehrfach in verschiedenen Ausprägungen gegeben, daher stellt er grundsätzlich kein Neuland dar. Die diesbezüglichen Feinheiten und Vorteilhaftigkeitsüberlegungen werden wir demnächst behandeln.

Neuland bei der Umsatzsteuer

Oktober 2022 / Nicht zuletzt aufgrund mehrerer EuGH-Urteile hat der Gesetzgeber gänzlich neue Bestimmungen zur Verzinsung von Umsatzsteuerguthaben bzw. -nachforderungen eingeführt.

Im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2022 wurde u.a. durch eine entsprechende Novellierung der Bundesabgabenordnung auch die Verzinsung vom Umsatzsteuerguthaben und -nachforderungen - vergleichbar mit den Anspruchszinsen im Bereich der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer - eingeführt. Vorgesehen ist, dass Gutschriften nach Einlangen einer Voranmeldung bzw. Einreichung einer Jahreserklärung ab dem 91. Tag bis zur Verbuchung bzw. Bekanntgabe des Bescheides zu verzinsen sind. Im Falle von Nachforderungen sind Vorauszahlungen (Zahllast), die sich aus einer verspätet eingereichten Voranmeldung ergeben, ab dem 91.Tag nach Fälligkeit bis zum Einlangen der Voranmeldung (beim Finanzamt) zu verzinsen. Ergibt sich hingegen die Nachforderung aus einer Umsatzsteuerjahreserklärung ist diese ab dem 1. Oktober des Folgejahres bis zur Bescheiderlassung zu verzinsen.

Ähnliches gilt im Falle von Abgabenfestsetzungen, für Differenzbeträge aufgrund nachträglicher Bescheide sind spezielle Regelungen vorgesehen. Für die Nachforderung aus der Veranlagung ist die Neuregelung ab dem Veranlagungsjahr 2022 anzuwenden, in allen anderen Fällen gilt sie für Fälligkeitstage nach dem 20.Juli 2022, im Falle von Gutschriften auf alle am 21.Juli 2022 offenen Fälle. Die Umsatzsteuerzinsen müssen mindestens € 50 (Freigrenze) betragen und werden mittels Bescheides festgesetzt. Die übrigen diesbezüglichen Bestimmungen (z.B. Aussetzung) gleichen jenen zu den Anspruchszinsen.

Steuerplanung 2022

Oktober 2022 / In den letzten Jahren ist es zu so vielen Gesetzesänderungen und neuen Bestimmungen (Corona, ökosoziale Steuerform, Energiekrise) mit unterschiedlichen Inkrafttretens-bestimmungen gekommen, dass man kaum mehr den Überblick behalten kann. Wir haben über alles berichtet, werden aber bei den ´´Steuertipps zum Jahresende´´ nochmals darauf hinweisen. Erfreulicherweise wird sich die Steuerlast - hoffentlich wirklich - und wider Erwarten doch reduzieren und zwar:



  • Die ökosoziale Steuerreform bringt die zweite Etappe der Absenkung der Grenzsteuersätze für Einkommen zwischen € 18.000 und € 60.000. Gleiches gilt für den Körperschaftsteuersatz.
  • Ab 1.Jänner 2023 kann für Anschaffungen/Herstellungen der “neue” Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden.
  • Schließlich soll es ab 2023 auch zur (teilweisen) Abschaffung der kalten Progression durch Verbreiterung der Progressionsstufen kommen (Genauere Infos im nächsten Newsletter).
  • Die GWG-Grenze erhöht sich ab 2023 auf € 1.000.


Zusätzlich wäre noch zu berücksichtigen, dass sich aufgrund der allgemeinen Teuerung die Gewinne/Einkünfte und damit die Steuerbelastung vermutlich reduzieren werden.

Daraus kann der allgemeine Schluss (unter der Annahme gleichmäßiger Gewinne) gezogen werden, dass es sich wahrscheinlich empfiehlt Gewinne bzw. Einkünfte (natürlich im gesetzlichen Rahmen) zumindest in das Jahr 2023 zu verschieben.

Da natürlich viele Aspekte zu berücksichtigen sind, kann dies nur eine allgemeine Empfehlung darstellen und keinesfalls eine individuelle Beratung ersetzen.

Steuertipps zum Jahresende

Oktober 2022

1. Für alle Unternehmer:

Pauschalierungsmöglichkeiten (und deren „Nutzen“) überprüfen.
An eine mögliche Forschungsprämie denken. Der Grundfreibetrag beträgt für nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Wirtschaftsjahre 15% (somit max. € 4.500), Anschaffungen (insbesondere auch Wertpapiere), für die der investitionsbegünstigte Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen werden soll, müssen rechtzeitig getätigt (beauftragt) werden!
Für Zugänge ab dem 1. Juli 2020 kann die degressive AfA (auch außerbetrieblich) in Anspruch genommen werden. Die „Halbjahresregel“ ist aber zu beachten.
Ebenfalls auch außerbetrieblich und ohne „Halbjahresregel“ kann für nach dem 30. Juni 2020 angeschaffte bzw. hergestellte Gebäude die beschleunigte AfA in Anspruch genommen werden. Die GWG-Grenze beträgt € 800.
An dieser Stelle sei auch nochmals an die Möglichkeiten erinnert den Arbeitnehmern Gutes zu tun: Öffi-Ticket, steuerfreie Gewinnbeteiligung bzw. Teuerungsprämie.

Spenden an begünstigte Institutionen aus dem Betriebsvermögen stellen bis max. 10% des laufenden Gewinnes Betriebsausgaben dar und werden dem Finanzamt nicht gemeldet.

a) Speziell für Bilanzierer:
Nicht auf die (körperliche) Inventur vergessen! Vorräte, Halb- und Fertigerzeugnisse sowie Teilleistungen (noch nicht abrechenbar) sind höchstens mit den Herstellkosten zu bewerten. Der Gewinn wird erst verwirklicht (und damit verbucht), wenn die Ware verkauft bzw. die Leistung vollständig erbracht ist – unabhängig vom Zeitpunkt der Rechnungsstellung.
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.Dezember 2020 beginnen, sind wieder sowohl der Ansatz von pauschalen Wertberichtigungen zu Forderungen als auch der Ansatz von Pauschalrückstellungen möglich. Die Ansätze müssen auf einer umsichtigen Beurteilung beruhen und orientieren sich an den diesbezüglichen Vorschriften des UGB.
Nicht vergessen werden sollte auch auf die verpflichtende Wertpapierdeckung von Pensi-onsrückstellungen.

b) Speziell für Einnahmen-Ausgaben-Rechner/Überschussermittler:
Für diese gilt grundsätzlich das Zufluss-Abfluss-Prinzip, ausgenommen hievon sind regelmäßig wiederkehrende Einnahmen bzw. Ausgaben (z.B. Mieten, Löhne, Versicherungen): Für diese gilt eine 15tägige “Zurechnungsfrist“.

2. Für alle Steuerpflichtigen:

Unter Umständen können auch Verluste aus Spekulation/Kapitalvermögen oder Vermietung/Verpachtung ausgeglichen bzw. in besonderen Fällen trotz besonderen Steuersätzen eine Veranlagung beantragt werden. Diese Fälle benötigen aber Zeit und Beratung – daher bitte rechtzeitig überprüfen!

Denken Sie an Ihre Werbungskosten! Insbesondere im Bereich/durch Homeoffice gibt es mittlerweile auch zu diesem Thema einen ziemlichen Wildwuchs an Bestimmungen. Sichten Sie daher rechtzeitig Ihre Unterlagen, vielleicht tätigen Sie auch noch die eine oder
andere Ausgabe.

Die fünfjährige Antragsfrist für die freiwillige Arbeitnehmerveranlagung 2017 endet mit Jahresende.

3. “Privates“
Die anzugebenden Sonderausgabentatbestände beschränken sich nur mehr auf bestimmte Rentenzahlungen und Steuerberaterhonorare (soweit nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten). Erinnert sei noch an die neuen Sonderausgabentatbestände “Thermische Sanierungen/Heizkesseltausch’ (siehe u.a. Ausgabe 1/22). Aber auch diese Sonderausgaben werden dem Finanzamt gemeldet und von diesem automatisch berücksichtigt.
Kaum Neuerungen gibt es bei den außergewöhnlichen Belastungen. Zur Erinnerung: Wegen des einkommens- und familienstandsabhängigen Selbstbehalts empfiehlt es sich möglichst viel in einem Jahr zusammenkommen zu lassen und nicht auf mehrere Jahre zu verteilen.
Sowohl bei den Sonderausgaben wie auch bei den außergewöhnlichen Belastungen (nach Abzug allfälliger Kostensätze) gilt das Abflussprinzip!

USt: Neuerungen beim Dreiecksgeschäft

Oktober 2022 / Wie viele Beteiligte müssen beim Dreiecksgeschäft involviert sein? Richtig, drei, daher hat diese Regelung auch ihren Namen. Aber ab 2023 wird sich das ändern, denn dann kann die Vereinfachung des Dreiecksgeschäfts auch dann noch angewendet werden, wenn mehr als drei Unternehmen involviert sind. Es ist dann bei einem Reihengeschäft mit mehr als drei Beteiligten möglich, ein Dreiecksgeschäft „herauszuschälen“.

Es kann weiterhin nur einer der Beteiligten die Vereinfachung des Dreiecksgeschäfts in Anspruch nehmen. Das ist jener Unternehmer, der den innergemeinschaftlichen Erwerb im Bestimmungsland tätigt, also der Empfänger der bewegten Lieferung.

Voraussichtliche Versicherungswerte 2023

Oktober 2022 / Die voraussichtlichen Werte für 2023 betragen

Geringfügigkeitsgrenze monatlich: 500,91

Höchstbeitragsgrundlage für Dienstnehmer monatlich: 5.850,00

Höchstbeitragsgrundlage für freie DN/Gewerbetreibende monatlich: 6.825,00

Tiefe Trauer um Helmut Münch

Oktober 2022 / Herr Helmut Münch wurde am 11. November 1955 geboren und wuchs in einer gutbürgerlichen Familie in Wien auf.

Schon früh entwickelte er seine musikalische Leidenschaft, komponierte und spielte in verschiedenen Bands. Weitere Hobbies waren damals Basketball, Schifahren und Motorsport, aber auch Fotografie. Er war auch leidenschaftlicher Koch und Gastgeber.
Er war auch stets ein treusorgender Familienvater, der auch große Herausforderungen zu bestehen hatte. Sohn Alfred erkrankte in Kindesjahren schwer, die Genesung dauerte Jahre. Seine Frau Brigitte, mit der er über 50 Jahre zusammen sein durfte, musste er nach einem Herzinfarkt pflegen. Auch seine Mutter bedurfte in ihren letzten Lebensjahren seiner Pflege.
Im Jahr 2009 erfolgte - auch beruflich - die Übersiedelung nach Neufeld/Leitha. Beruflich war er immer in den Bereichen Werbung, Marketing und Vertrieb tätig. Vorerst in großen Konzernen als Angestellter tätig, machte er sich 1996 selbständig. Auch dabei spielte die Musik immer eine wichtige Rolle, z.B. bei der Umrahmung von Veranstaltungen, Gestaltung von Telefonauftritten oder der Produktion von Podcasts.

In weiterer Folge spezialisierte er sich auf die freien Berufe und wurde insbesondere zum Wegbegleiter der „Rat & Tat-Gruppe“. Klientenjournal, Ticker, Steuerstammtische, Kolumnen in Branchenzeitungen – all dies hätte es ohne ihn nicht – zumindest nicht in der Form – gegeben. Darüber hinaus sind durch seine offene und herzliche Art aus vielen Geschäftskontakten echte Freundschaften geworden.

In den letzten Jahren konnte er auch wieder einem alten Hobby – nämlich Bridge – frönen. So spielte er nicht nur fleißig beim Bridgeclub Burgenland, sondern wurde auch dessen Präsident. Auch wurde er Herausgeber des österreichischen Bridgemagazins und stellte dies mit einem grundlegenden Relaunch auf völlig neue Beine.

Viel zu früh verließ er nun die irdische Welt. Obwohl ihn schon ein paar Monate gesundheitlich Probleme plagten, kam sein Tod doch plötzlich und völlig überraschend.

Wir haben einen treuen Wegbegleiter und guten Freund verloren und werden ihn als solchen immer in Erinnerung behalten. Unsere ganze Anteilnahme gilt natürlich seiner Familie.

Erkrankung des Dienstnehmers während des Urlaubs
Wann unterbrechen eine Krankheit oder ein Unfall den Urlaub

Juni 2022 / Speziell zur Haupturlaubszeit stellt sich unter Umständen die Frage, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit eine Krankheit oder ein Unfall des Arbeitnehmers den Urlaub unterbricht, die diesbezüglichen Bestimmungen sind den Dienstnehmern und -gebern oftmals nicht bekannt.

Der Urlaub wird gemäß § 5 Urlaubsgesetz nur dann von einem Krankenstand unterbrochen, wenn alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Erkrankung muss länger als drei Kalendertage dauern.
  2. Die Erkrankung darf weder vorsätzlich noch grob fahrlässig vom Arbeitnehmer herbeigeführt worden sein.
  3. Die Erkrankung (der Unfall) darf nicht durch eine dem Erholungszweck widersprechende Erwerbstätigkeit verursacht worden sein.
  4. Der Dienstnehmer muss die Erkrankung nach dreitägiger Krankheitsdauer unverzüglich dem Dienstgeber mitteilen.
  5. Der Arbeitnehmer muss bei Wiederantritt des Dienstes einen Nachweis über die Dauer der Erkrankung bringen (ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbestätigung).
  6. Zusätzlich gilt im Falle einer ausländischen Krankschreibung: Der Dienstnehmer muss entweder
    • eine Bestätigung einer (ausländischen) Krankenanstalt oder
    • eine behördlich (z.B. vom Konsulat) bestätigte ärztliche Krankschreibung oder
    • eine vom österreichischen Krankenversicherungsträger anerkannte Krankschreibung vorlegen.

Liegen auch nur einzelne dieser Voraussetzungen nicht vor, wird der Urlaub nicht unterbrochen und es wird Urlaub (auch an den Krankheitstagen) verbraucht.

Einarbeiten – unbedingt schriftlich!

Juni 2022 / Ist bei einem Arbeitsverhältnis weder Gleitzeit noch ein Durchrechnungszeitraum
vereinbart und sollen trotzdem einzelne (Fenster-)tage eingearbeitet werden, sollte eine solche Vereinbarung unbedingt schriftlich erfolgen.

Sonst könnte jemand (ÖGK!) auf die Idee kommen, dass durch das Einarbeiten Überstunden entstehen.