Aktualitätszone:
Unsere Kanzlei ist an folgenden Tagen geschlossen (Fenstertage) :
Freitag, 31.5.2024
Freitag, 26.4.2024 – BETRIEBSAUSFLUG
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und unsere E-Mail info@kowarik.at
Änderungen bei Dienstzetteln und Dienstverträgen
Bei ab 28. März 2024 neu beginnenden Dienstverhältnissen sind folgende zusätzliche Angaben am Dienstzettel bzw. im Dienstvertrag verpflichtend anzuführen:
- Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren,
- Sitz des Unternehmens,
- Kurzbeschreibung der Tätigkeit,
- Art der Auszahlung des Entgelts,
- ggf. Vergütung von Überstunden,
- bei Schichtarbeit: Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen,
- Name und Anschrift des Sozialversicherungsträgers,
- Dauer und Bedingungen einer vereinbarten Probezeit,
- ggf. Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung.
Zum Teil ist es ausreichend, wenn auf die anwendbaren gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Bestimmungen verwiesen wird.
Dienstverträge, die vor dem 28. März 2024 abgeschlossen wurden, müssen nicht angepasst werden.
Dienstzettel bzw. Dienstverträge müssen künftig unabhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses ausgestellt werden, also auch bei kürzer als einen Monat befristeten Dienstverhältnissen und bei fallweisen Beschäftigten.
Bitte beachten Sie, dass das Nichtausstellen von Dienstzetteln bzw. Dienstverträgen neuerdings zu Verwaltungsstrafen bis zu € 436,-, bei mehr als fünf betroffenen Arbeitnehmern bzw. im Wiederholungsfall bis zu € 2.000,-, führen kann.
Aus-, Fort- und Weiterbildung von Dienstnehmern
Recht auf Mehrfachbeschäftigung für Dienstnehmer
- der Verwendung des Mitarbeiters abträglich ist (z.B. bei Konkurrenzierung, der Arbeitnehmer kann seine Arbeitspflichten nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen) oder
- mit arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen unvereinbar ist (vor allem bei Überschreitung der zulässigen Gesamthöchstarbeitszeit).
Die neue Gebührenbefreiung für den Kauf von Liegenschaften
Es fällt damit in den genannten Fällen die Grundbuchseintragungsgebühr von 1,1% und die Gebühr für die Eintragung von Pfandrechten in Höhe von 1,2% weg. Folgende Voraussetzungen sind einzuhalten, damit man die Gebührenbefreiung in Anspruch nehmen kann:
- der Eintragung liegt ein entgeltliches Rechtsgeschäft zu Grunde, das nach dem 31. März 2024 geschlossen wurde
- der Antrag auf Eintragung des jeweiligen Rechts langt nach dem 30. Juni 2024, aber vor dem 1. Juli 2026 beim Grundbuchsgericht ein (die Befreiung ist auf 2 Jahre befristet)
- das Gebäude oder das Bauwerk müssen der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses des einzutragenden Eigentümers dienen, es muss an dieser Adresse nachweislich der Hauptwohnsitz begründet werden
- im Falle eines Pfandrechts muss der pfandrechtlich gesicherte Betrag ausschließlich oder zu mehr als 90 % zum Erwerb, der Errichtung oder der Sanierung dieser Liegenschaft (des Liegenschaftsanteils, des Baurechts) dienen
- die Gebührenbefreiung wird in der Eingabe in Anspruch genommen
Es müssen alle Voraussetzungen erfüllt werden, damit die Befreiung wirkt, sie gilt auch nur bis zu einer Bemessungsgrundlage von EUR 500 000,--. Die Gebührenbefreiung fällt nachträglich weg, wenn innerhalb von fünf Jahren ab Einreichung des Nachweises des dringenden Wohnbedürfnisses entweder das Eigentumsrecht an der Liegenschaft oder dem Bauwerk aufgegeben wurde oder das dringende Wohnbedürfnis an der Wohnstätte wegfällt. Die Befreiung steht nur natürlichen Personen zu, da nur diese ein dringendes Wohnbedürfnis haben können.
Teuerungsprämie 2023
Mitarbeiterprämie 2024
Als Mitarbeiterprämie können bis zu € 3.000,- pro Arbeitnehmer abgabenfrei ausbezahlt werden, wobei die Befreiung für alle Lohnabgaben (Lohnsteuer, Sozialversicherung, betriebliche Vorsorge, DB, DZ, KommSt) gilt.
Grundsätzlich ist die abgabenfreie Auszahlung nur dann möglich, wenn sich im Kollektivvertrag eine entsprechende Regelung dazu findet.
Eine Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat oder, wenn kein Betriebsrat vorhanden ist, zwischen Arbeitgeber und allen Arbeitnehmern wird nur anerkannt, wenn es im Kollektivvertrag eine Ermächtigung für eine Betriebsvereinbarung gibt oder in der betreffenden Branche auf Arbeitgeberseite keine kollektivvertragsfähige Körperschaft (der eine Regelung verhandeln könnte) existiert.
Das heißt: In Branchen, in denen es einen kollektivvertragsfähigen Arbeitgeberverband gibt (somit bei allen Betrieben, die Mitglied der Wirtschaftskammer, einer anderen Kammer oder einer freiwilligen Interessensvereinigung sind), können abgabenfreie Mitarbeiterprämien im Jahr 2024 ausschließlich durch den Kollektivvertrag festgelegt werden.
Wenn also auf Arbeitgeberseite eine kollektivvertragsfähige Körperschaft vorhanden ist, aber ein Kollektivvertrag fehlt oder der Kollektivvertrag Mitarbeiterprämien nicht regelt, ist eine abgabenfreie Auszahlung einer Mitarbeiterprämie im Jahr 2024 nicht möglich.
Wie bei den Teuerungsprämien 2022 und 2023 muss es sich bei der Mitarbeiterprämie um eine zusätzliche Zahlung handeln, die bisher nicht gewährt wurde, wobei in 2022 und 2023 gewährte Teuerungsprämien nicht schädlich sind.
Für sich alleine oder zusammen mit einer steuerfreien Arbeitnehmergewinnbeteiligung darf das steuerfreie Ausmaß der Mitarbeiterprämie den Jahresfreibetrag von € 3.000,- nicht überschreiten.
Senkung Mindestkörperschaftsteuer bei GmbHs ab 2024
Anhebung Kindermehrbetrag und „kleiner“ Familienbonus-Plus ab 2024
Der Familienbonus-Plus für volljährige Kinder steigt ab 01. Jänner 2024 von € 54,18 pro Monat auf € 58,34.
Für Kinder bis 18 Jahre bleibt der Familienbonus-Plus im Jahr 2024 unverändert bei € 166,68 pro Monat.
Registrierkassenjahresbeleg
Die verpflichtende Überprüfung des Jahresbelegs kann manuell mittels der entsprechenden BMF-App oder automatisiert durch die Registrierkasse durchgeführt werden (laut BMF-Info bis spätestens 15. Februar des Folgejahres).
Zu beachten ist auch, dass das vollständige Datenerfassungsprotokoll zumindest quartalsweise extern zu speichern und aufzubewahren ist.
ORF-Beitrag löst GIS-Gebühren ab. Was Unternehmer wissen müssen
Mit der Abschaffung der GIS-Gebühren mit Ende 2023 wurde gleichzeitig mit 1. Jänner 2024 das neue ORF-Beitragsgesetz 2024 und damit ein ORF-Beitrag eingeführt. Damit sind ab Jänner 2024 auch kommunalsteuerpflichtige Unternehmen verpflichtet, diesen zu bezahlen. Die Höhe des ORF-Beitrages richtet sich nach der Summe der Arbeitslöhne je Gemeinde welche im vorangegangenen Kalenderjahr an Dienstnehmer gewährt wurden. Der ORF-Beitrag beträgt monatlich mindestens EUR 15,30 (zuzüglich einer in manchen Bundesländern vorgeschriebenen Landesabgabe) und erhöht sich je nach Summe der Arbeitslöhne.
Dabei gilt folgende Staffel:
- Bemessungsgrundlage bis 1,6 Mio. Euro: Ein ORF-Beitrag
- Bemessungsgrundlage bis 3 Mio. Euro: Zwei ORF-Beiträge
- Bemessungsgrundlage bis 10 Mio. Euro: Sieben ORF-Beiträge
- Bemessungsgrundlage bis 50 Mio. Euro: Zehn ORF-Beiträge
- Bemessungsgrundlage bis 90 Mio. Euro: Zwanzig ORF-Beiträge
- Bemessungsgrundlage über 90 Mio. Euro: Fünfzig ORF-Beiträge
Sind Privatpersonen an der Adresse des Betriebes oder einer Betriebstätte mit Hauptwohnsitz gemeldet, ist keine gesonderte private Registrierung notwendig, wenn:
- Es sich um den Betriebsstandort eines kommunalsteuerpflichtigen Unternehmens handelt oder
- Es sich um Betriebstätten von Unternehmen handelt, die aufgrund Ihrer Tätigkeit von der Kommunalsteuer befreit sind.
Entsprechende Nachweise sind durch das Unternehmen zu erbringen.
Weitere Infos dazu finden Sie unter https://orf.beitrag.at
Alle bisher bei der GIS angemeldeten Unternehmen brauchen nichts tun, sie werden von der GIS per 31.12.2023 abgemeldet und abgerechnet. Kommunalsteuerpflichtige Unternehmen erhalten ab Ende April 2024 Zahlungssaufforderungen von der ORF Beitrags Service GmbH, der Nachfolgegesellschaft der GIS.