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Sachbezüge für die Privatnutzung von Firmenfahrzeugen

Dezember 2021 / Dieses Thema sorgt fast immer für Gesprächsstoff bei Lohnabgabenprüfungen, sei es, dass die Berechnung des Sachbezugs angezweifelt wird oder man mangels vorhandener Aufzeichnungen/Fahrtenbücher nicht nachweisen kann, dass das entsprechende Auto nicht privat genutzt wird.

Bisher musste man schlimmstenfalls am Ende einer Lohnabgabenprüfung mit Nachzahlungen rechnen.

Im letzten Jahr geht die Finanzbehörde aber dazu über, neben den Nachzahlungen auch noch Finanzstrafverfahren zu eröffnen; es wird die Meinung vertreten, der Unternehmer/Geschäftsführer hätte sich fahrlässig oder sogar vorsätzlich nicht um die
notwendigen Aufzeichnungen gekümmert. So kommt zu einer Nachzahlung noch eine Strafe hinzu. Leider lässt sich dieser Vorwurf auch schlecht entkräften, man muss diese Aufzeichnungen verpflichtend führen.

Wir ersuchen Sie daher sich mit der Thematik Privatnutzung KFZ vermehrt auseinanderzusetzen und unsere Beratung zu suchen.

Letztlich müssen wir ja doch Geld verdienen! Gedanken zur Kalkulation/Preisgestaltung!

September 2021 / Ein Thema, das uns wohl unser ganzes Unternehmerleben begleiten wird/soll/muss! Günstige Produkte und guter Verdienst (sowohl für Unternehmer als auch Mitarbeiter) – eine Kunst, die manchmal schwer möglich sein wird.

Im Folgenden sollen einige Grundüberlegungen zur Kalkulation angestellt werden; Marketing bleibt diesmal außen vor.

1. Wieviel kostet eine Mitarbeiterstunde tatsächlich?

Dies soll an einem Beispiel dargestellt werden; die betriebsbezogenen Variablen müssen natürlich entsprechend adaptiert werden!

Bruttogehalt € 2.595,- entspricht bei durchschnittlich 173 Stunden pro Monat € 15,-/Stunde.

Bezahlt werden p.a. 14 Monatsgehälter (= 60,8 Wochen), aber wieviel wird tatsächlich (produktiv) gearbeitet?

1 Jahr = 52 Wochen
abzüglich 5 Wochen Urlaub (6 Wochen ab dem 26. Dienstjahr)
abzüglich 2 Wochen Feiertage (von Jahr zu Jahr unterschiedlich)
abzüglich 2 Wochen Krankenstand (Hier ist eine betriebliche Statistik hilfreich!) und sonstige Fehlzeiten
verbleiben 43 Wochen;
Dies ergibt einen Faktor von rd. 1,41.

Im zweiten Schritt sind sodann die Lohnabgaben iHv. rd. 33 % (ein Drittel!) zu berücksichtigen.

Somit ergibt sich folgende Berechnung:
brutto € 2.595,00
x 1,41 Nichtleistungsfaktor
+ Lohnabgaben
= Kosten/Monat € 4.866,40
/ 173 Stunden/Monat = € 28,13

Traurig, dass hievon nur rd. ein Drittel beim Mitarbeiter netto ankommt!

Leider werden aber in den seltensten Fällen alle Stunden verrechenbar sein. Also ist noch ein Zuschlag für planmäßig nicht verrechenbare Stunden (notwendige Verwaltung, Rüstzeiten, etc.) und andere anfallende, dem Personal zuordenbare, Kosten vorzunehmen. Nimmt man nur einen bescheidenen Zuschlag von 10 % ergeben sich schon 30,94 Euro pro Stunde.

Dies sind aber nur die reinen Personalkosten der Produktion. Auch alle anderen Kosten müssen ja gedeckt und daher anteilig auf die Personalstunde (allenfalls auch auf das benötigte Material) aufgeschlagen werden.

2. Das klassische Kalkulationsschema sieht wie folgt aus:

Fertigungslohn (s.o.)
+ anteilige Gemeinkosten
+ Fertigungsmaterial
+ anteilige Gemeinkosten
= Herstellkosten
+ Verwaltungs-/Vertriebskosten
= Selbstkosten

Gemeinkosten sind jene Kosten, die dem einzelnen Auftrag nicht direkt zugerechnet werden (können), z.B. beim Material: Bestell- und Lagerkosten, durchschnittlicher Schwund, etc.
Oftmals, insbesondere bei Betrieben mit großem Anlagevermögen tritt an die Stelle der Arbeits- die Maschinenstunde. Diesfalls werden die Kosten (Anschaffung, Wartung, Bedienungspersonal, Energiebedarf, etc.) auf die geplanten Einsatzstunden umgelegt.

3. Trennt man – wie heute üblich – die Kosten in variable (abhängig von Beschäftigung = Auslastung) und fixe kann folgende Rechnung angestellt werden:

Umsatzerlöse
- variable Kosten
= Deckungsbeitrag
- Fixkosten
= Betriebsergebnis

Dazu einige Anmerkungen:
> Aus dem „eigentlichen Geschäft“ muss so viel übrig bleiben, dass zumindest die Fixkosten gedeckt werden können.
> Bei größeren Betrieben bzw. mehreren Geschäftszweigen sollte obige Rechnung erst pro Bereich aufgestellt und dann nach unten verdichtet werden. So können Problemfelder frühzeitig entdeckt werden.
> Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften müssen die Fixkosten auch den Unternehmerlohn enthalten!

4. Betriebsergebnis und Gewinn

Im Betriebsergebnis (der Kostenrechnung) sind die Verzinsung des eingesetzten (Eigen-) Kapitals und der Unternehmerlohn bereits berücksichtigt, nicht aber im buchhalterischen Gewinn (Jahresabschluss).

Darüber hinaus ist ein Gewinn nichts Unanständiges, sondern notwendig u.a.

> zum Eigenkapitalaufbau (Sicherheitspolster, Wachstum).
> zur Bedienung der Kapitalgeber.
> zur Finanzierung von Investitionen.

Controlling für jedermann! Budget und Planungsrechnung – oder doch lieber Glaskugel?!

März 2020 / Unter Controlling versteht man die Planung, Steuerung und Kontrolle sämtlicher Unternehmensbereiche.

In großen Unternehmen stehen ganze Abteilungen zur Verfügung um diese Aufgaben zu erfüllen und Abweichungen von Soll zu Ist werden einer umfangreichen Analyse unterzogen.

Um die Zukunft messbar zu machen bietet sich ein Budget an, in dem quasi in einem Modell die künftigen Perioden abgebildet werden und der unternehmerische Erfolg gemessen wird. „Dafür ist unser Unternehmen zu klein, ich kann ja nicht in die Zukunft schauen“, das sind häufig Argumente gegen eine Budgeterstellung bzw. gegen eine Planungsrechnung. Dabei wird vergessen, dass bei bestehenden Unternehmen bereits sehr viel vorgegeben ist, nämlich die Kostenstruktur. Miete, Versicherungsprämien, Personalkosten und vieles mehr sind bekannt. Ebenso sind die variablen Kosten, das sind jene Kosten, die abhängig von der Umsatzhöhe anfallen, dem Prozentsatz nach bekannt. Damit lässt sich schon viel anfangen, nämlich z.B. den Mindestumsatz (Break-even) zu berechnen.

Der Mindestumsatz ist jener Umsatz in dem gerade variable und Fixkosten Deckung finden. Es entsteht kein Überschuss und kein Verlust. Erfolgreiche Unternehmen sehen welchen Polster sie haben, Verlustunternehmen sehen hingegen, welchen Mehrumsatz Sie benötigen, und müssen die Frage beantworten, ob dieser überhaupt erreichbar ist.

Neugründungen können mit dieser Methode feststellen, ob sie am Markt Erfolgschancen haben. Den benötigten Umsatz kann man in Stückanzahl bzw. Leistungen unterteilen, so dass man beurteilen kann, ob das realistisch ist. Verzeihen Sie den einfachen Vergleich, aber wenn ich bei vorgegebener Kostenstruktur eines Würstelstandes am Graben draufkomme, dass ich mindestens 10.000 Käsekrainer am Tag verkaufen muss, ist das nicht realistisch und man lässt besser die Finger davon.

Interessante Fragen, die sich mit dieser Methode beantworten lassen sind weiters:

  • Um wieviel muss ich meinen Umsatz steigern, damit sich eine neue Maschine rechnet?
  • Wie viel Umsatz muss der neu eingestellte Vertreter bringen, damit man zumindest pari aussteigt?
  • Man mietet ein neues Geschäftslokal, um wieviel muss sich der Umsatz erhöhen?


Betriebswirtschaftliche Fragestellungen sind ein weites und hochinteressantes Feld. Rechtzeitig angewendet helfen sie erfolgreich zu bleiben, sie helfen aber auch rechtzeitig Schaden vom Unternehmen abzuwenden.

Wir helfen Ihnen dabei gerne.

eZustellung aktuell - Handlungsbedarf Aktualisierung der Daten

März 2020 / Wie wir bereits berichtet haben, sind Unternehmen ab 1.1.2020 zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung von Behördenschreiben verpflichtet. Davon ausgenommen sind jene Unternehmen, die wegen Unterschreitens der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind.



Die Abwicklung der eZustellung erfolgt über das Unternehmensserviceportal (www.usp.gv.at), man benötigt dazu eine Handysignatur oder Bürgerkarte.

Nach der Registrierung zur eZustellung kann Ihr Unternehmen sofort elektronische Zustellungen übermittelt bekommen. Diese werden zentral über das kostenlose elektronische Postfach „MeinPostkorb“ zugestellt. Ist eine neue Nachricht eingetroffen, werden Sie darüber an Ihre hinterlegte(n) E-Mail-Adresse(n) verständigt.

Ab Juli 2019 wurden Unternehmen, die zu diesem Zeitpunkt FinanzOnline Teilnehmer waren und nicht auf die elektronische Zustellung verzichtet haben, automatisch in das neue Teilnehmerverzeichnis der elektronischen Zustellung übernommen. Ab diesem Zeitpunkt konnten Unternehmen über das elektronische Postfach „MeinPostkorb“ im USP ihre Einstellungen bereits einsehen und ändern. Diese Einstellungen wurden ab ersten Dezember 2019 für die elektronische Zustellung verwendet.

Achtung: Wenn Sie einen eigenen Zugang zu FinanzOnline und dort elektronische Zustellung erlaubt haben, dann ist ihr Postkorb im USP aktiviert – möglicherweise, ohne dass Sie das wissen! In diesen Postkorb kann rechtsgültig zugestellt werden und die Rechtsmittelfristen beginnen zu laufen. Es ist daher sehr wichtig, dass Sie sich im USP darüber informieren, ob Ihre E-Mail-Adresse richtig angelegt ist und ob Sie eine Zustellung bekommen haben (da hätten Sie an Ihre E-Mail-Adresse eine Nachricht erhalten – allerdings nur, wenn die richtige E-Mail-Adresse hinterlegt ist).

Auch wenn man derzeit keine Handysignatur hat ist es möglich, über FinanzOnline ins Unternehmensserviceportal zu wechseln, man findet dazu in FinanzOnline rechts unten einen Link „Meine USPservices“; die vollen Funktionen des USP kann man nur mit Handysignatur nutzen, der Datenabgleich funktioniert aber auch mit den FinanzOnline Codes. Geänderte E-Mail-Adressen im FinanzOnline werden NICHT automatisch ins USP übernommen!

Sollten Sie dazu Fragen haben, wenden Sie sich bitte an uns.

Unternehmer, die die Umsatzgrenze von 35.000,- € unterschreiten, können sich von der eZustellung abmelden, entweder im USP oder – wenn man keinen Zugang hat – auch ganz altmodisch per Post mit einem eigens dafür erstellten Formular, das Sie bei uns erhalten können.

Achtung: Vor-Ort-Anmeldung! Änderung der Telefon- und Faxnummer bei ELDA

März 2020 / Auf Grund der Zusammenlegung der Krankenkassen zur Gesundheitskasse Österreich mit 01.01.2020 haben sich die Telefon- und Faxnummern geändert.



Anmeldungen vor Arbeitsantritt:

  • telefonisch bei der ELDA-Hotline unter 05 0766 1460
  • per Fax unter 05 0766 1461


Das Formular zur Vor-Ort-Anmeldung können Sie von uns bekommen (auf unserer Homepage oder per Mail).

Der ELDA-Support ist wie folgt erreichbar:

05 0766 14504300 und 05 0766 14502700 sowie elda@oegk.at

Zusammenfassende Meldung (ZM) muss fristgerecht bis zum Monatsende(!) des Folgemonats abgegeben werden

März 2020 / Wie wir bereits berichtet haben wurden die Bestimmungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen verschärft, denn es kommt unter anderem der Zusammenfassenden Meldung nun eine bedeutendere Stellung zu.

Innergemeinschaftliche Lieferungen sind demnach neben den bisherigen Voraussetzungen nur mehr dann steuerfrei, wenn die Zusammenfassende Meldung fristgerecht, vollständig und richtig abgegeben wird. Anderenfalls muss für innergemeinschaftliche Lieferungen Umsatzsteuer verrechnet werden, da sie nicht mehr steuerfrei sind! Dadurch kommt es aber zu Schwierigkeiten mit dem Kunden, da er dafür keinen Vorsteuerabzug hat.

Eine Herausforderung ist aber die Frist für die Abgabe der ZM, weil sie bis zum Monatsende des Folgemonats erfolgen muss, für die Umsatzsteuervoranmeldung aber ein Monat und 15 Tage Zeit zur Verfügung steht. Wurde eine innergemeinschaftliche Lieferung beispielsweise im Februar 2020 durchgeführt, dann muss diese in der bis 31.03.2020 einzureichenden ZM Februar berücksichtigt werden, die Umsatzsteuervoranmeldung Februar ist bis 15.04.2020 abzugeben!

Haben Sie also eine innergemeinschaftliche Lieferung durchgeführt oder Leistungen an Unternehmen in anderen EU-Ländern erbracht (denn diese sind auch in der ZM zu berücksichtigen), dann ersuchen wir Sie, uns die Buchhaltungsunterlagen bereits bis zum 15. des Folgemonats zur Verfügung zu stellen, damit wir die Meldefristen in Ihrem Sinne einhalten können.

Hurra – das „Jobrad“ ist da!

März 2020 / Einmal eine gute steuerliche Nachricht, die auch gut in den Zeitgeist der CO2-Ersparnis passt.



Ab 1.1.2020 können Unternehmen ihren Mitarbeitern kostenlos Fahrräder zur Verfügung stellen, die sie auch privat nutzen können. Es fällt kein Sachbezug an, der zu versteuern wäre.

Die Unternehmen haben den vollen Vorsteuerabzug, das bedeutet, dass die Anschaffung dieser Räder um 20% billiger kommt. Unternehmen wie Red Bull oder Zumtobel haben schon reagiert und die Mitarbeiter sind angeblich begeistert.

Noch eine gute Nachricht zum Schluss: Die Begünstigung gilt auch für Elektrofahrräder!

Die Meldepflichten werden immer mehr Airbnb & Co – Achtung: hohe Strafen!

März 2020 / Die Meldepflichten werden immer mehr – und das Finanzamt weiß immer mehr!



Mit 1. Jänner 2020 wurden für Online-Plattformen und Marktplätze, die zwar nicht selbst Umsätze ausführen, aber Umsätze im Inland unterstützen (vermitteln), neue Aufzeichnungspflichten eingeführt. Schon jetzt ist die Ausweitung dieser Bestimmungen auf weitere Tatbestände ab 2021 geplant.

Oben angeführte „Unterstützung“ ist gegeben, wenn die Plattform eine elektronische Schnittstelle zur Verfügung stellt, über die Lieferer und Erwerber in Kontakt treten können.

Die Aufzeichnungen sind zehn (!) Jahre lang aufzubewahren und der Abgabenbehörde auf Verlangen elektronisch zu übermitteln. Bei Vermittlung von Umsätzen über einer Million € p.a. sind diese Aufzeichnungen unaufgefordert bis 31. Jänner des Folgejahres zu übermitteln.

Betreffen die vermittelten Umsätze Beherbergungsbetriebe, umfassen die Aufzeichnungspflichten zusätzliche Daten. Die relevanten Daten dürfen auch an die jeweils betroffenen Länder und Gemeinden für die Erhebung von diesbezüglichen Abgaben (z.B. Ortstaxe) weitergeleitet werden.

Natürlich gibt es auch entsprechende Haftungen, die Details regelt die Sorgfaltspflichten-Verordnung (was es schon alles gibt!). Der Unternehmer (die Plattform) haftet – wenn keine entsprechende Sorgfalt an den Tag gelegt worden ist – für die Umsatzsteuer auf die vermittelten Umsätze! Verstöße gegen die Aufzeichnungs- und Meldepflichten stellen eine Finanzordnungswidrigkeit dar; bei grober Fahrlässigkeit drohen bis zu € 25.000,-, bei Vorsatz gar bis zu € 50.000,- Strafe! Natürlich gibt es keine Konsequenzen, wenn die Plattform von der Unrichtigkeit weder wuss­te noch davon wissen hätte können.

Zur Erinnerung:

Das Finanzamt weiß (oder kann zumindest wissen) mehr als der Steuerpflichtige oft vermutet:
Von Kontrollmitteilungen über zahlreiche Meldeverpflichtungen und Gewinn-/Verlusttangenten bis zu den immer zahlreicher werdenden Registern!

Einige prägnante Stichwörter:

Geldwäsche, WIEREG, Konteneinschau, Zusammenfassende Meldung, Vorhalte, Meldungen gemäß § 109 EStG, Schenkungsmeldungen, Gewerberegister, …

Mein erster Lehrling - Wir brauchen qualifizierte Arbeitskräfte – am besten, wir bilden sie selber aus!

März 2020 / Wollen Sie in Ihrem Betrieb einen Lehrling beschäftigen? Dann sind vorerst folgende Dinge zu beachten:



Für die Ausbildung der Lehrlinge ist der Ausbilder bzw. die Ausbilderin zuständig. Das können entweder Sie als Lehrberechtigte/r oder ein/e von Ihnen bestimmte/r Mitarbeiter/in sein. Der/die Ausbil­der/in muss über eine entsprechende Ausbilderqualifikation verfügen, die durch einen Kurs erworben werden kann oder auch durch die Meisterprüfung in Ihrem Gewerbe abgedeckt ist. Für manche Ausbilder gelten die Berufsberechtigungen als Ersatz, wie z.B. die Steuerberater- oder Rechtsanwaltsprüfung.

Vor Aufnahme des ersten Lehrlings müssen Sie bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes einen Antrag auf Feststellung der Eignung zur Lehrlingsausbildung (Feststellungsantrag) stellen. Die Lehrlingsstelle ist verpflichtet unter Mitwirkung der Arbeiterkammer zu prüfen, ob Ihr Betrieb die Voraussetzungen für die Lehrlingsausbildung erfüllt. Ist dies der Fall, wird Ihnen ein so genannter Feststellungsbescheid ausgestellt, der bescheinigt, dass Sie Lehrlinge im entsprechenden Lehrberuf ausbilden können. Ihr Betrieb muss so eingerichtet sein und so geführt werden, dass dem Lehrling alle im Berufsbild enthaltenen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden können.

Ist das in Ihrem Betrieb nicht möglich, besteht die Option, Lehrlinge im Rahmen eines Ausbildungsverbundes auszubilden, also einen Austausch mit anderen Betrieben einzugehen oder dem Lehrling den Erwerb der fehlenden Fertigkeiten bei einem Ausbildungsinstitut wie Wifi oder bfi zu ermöglichen.

Was muss man tun, wenn man das Formelle erledigt und den richtigen Lehrling gefunden hat?

Man muss einen schriftlichen Lehrvertrag abschließen und diesen binnen drei Wochen bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer des jeweiligen Bundeslandes anmelden. Ist der Lehrling noch minderjährig, muss der Lehrvertrag auch vom gesetzlichen Vertreter des Lehrlings unterschrieben werden.

Die ersten drei Monate der Lehrzeit gelten nach dem Berufsausbildungsgesetz (BAG) als Probezeit. Während dieser Zeit kann der Lehrvertrag sowohl vom Lehrberechtigten als auch vom Lehrling jederzeit ohne Angabe von Gründen gelöst werden.
Ein Lehrvertrag kann nicht gekündigt werden, daher gibt es keine Kündigungsfrist.

Das Lehrverhältnis kann aber während seiner gesamten Dauer einvernehmlich gelöst werden, d. h. sowohl Lehrbetrieb, Lehrling und bei Minderjährigkeit des Lehrlings auch dessen gesetzlicher Vertreter sind sich über die Auflösung und den Zeitpunkt einig.

Eine einseitige Auflösung des Lehrvertrags durch den Lehrherrn ist nach Ablauf der Probezeit aus den im Berufsausbildungsgesetz geregelten Gründen möglich (z.B. Nichterfüllung der Berufsschulpflicht, Diebstahl ...).

Die Entlohnung des Lehrlings ist im jeweiligen Kollektivvertrag geregelt. Natürlich kostet ein Lehrling mehr als seine tatsächliche Entlohnung plus Lohnnebenkosten, da er noch nicht voll produktiv arbeiten kann und außerdem seine Schulpflicht erfüllen muss. Je nach Berufsgruppe und Talent des Lehrlings rechnen Studien mit Kosten von 2.500,- € bis 4.500,- € pro Jahr (als Nettogröße bei Gegenrechnung von Arbeitsleistung mit Kosten).

Elektronische Zustellung durch Bundesbehörden!

Dezember 2019 / Wie schon berichtet, müssen Unternehmen bis 1.1.2020 die Voraussetzungen geschaffen haben, Schriftstücke von Bundesbehörden elektronisch empfangen zu können.



Folgende Schritte müssen dafür gesetzt werden:

  • Handysignatur aktivieren
  • Unternehmen am Unternehmensserviceportal (usp.gv.at) registrieren
  • Im Unternehmensserviceportal einem Benutzer das Recht erteilen, die elektron. Schriftstücke abholen zu können
  • Registrierung zur elektron. Zustellung: E-Mail-Adresse im Unternehmensserviceportal hinterlegen
  • Überprüfung der Einstellungen beim Service „MeinPostkorb“ im Unternehmensserviceportal


Änderungen bei der Umsatzsteuer ab 01.01.2020 - Innergemeinschaftliche Lieferungen, „Sorgfaltspflichten-Umsatzsteuerverordnung“ & Airbnb!

Dezember 2019 / Die wahrscheinlich wichtigste (und somit gefährlichste) umsatzsteuerliche Änderung betrifft die innergemeinschaftlichen Lieferungen:



Diese sind ab Jänner nur mehr dann steuerfrei, wenn neben den bisherigen Voraussetzungen zusätzlich

  • dem Lieferanten die (von einem anderen Mitgliedstaat erteilte) UID-Nummer des Käufers mitgeteilt worden ist und
  • der Lieferant seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung nachkommt.



Achtung: Die Frist zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung beträgt nur 30 Tage!

Die Regelungen rund um die Reihengeschäfte werden vereinheitlicht, wobei sich bis auf eine Ausnahme die österreichische Meinung durchgesetzt hat. In diesem Zusammenhang wiederholen wir unsere Empfehlung bzw. unser Ersuchen: Ein Reihengeschäft liegt immer dann vor, wenn die Ware einen anderen Weg als die Rechnung nimmt.
Da diesbezüglich die Regelungen sehr komplex sind und leicht etwas passieren kann ersuchen bzw. raten wir Ihnen uns schon vor Rechnungsausstellung zu kontaktieren.

Falsche Beurteilungen können „ordentlich ins Geld gehen“! Korrekturen sind nicht immer möglich und – wenn doch – aufwendig. Außerdem können wir das Vorliegen eines Reihengeschäftes ohne Hinweis u.U. gar nicht erkennen, und es ist in solchen Fällen meist eine Zusammenfassende Meldung zu erstellen. Möglicherweise ist zur korrekten Abwicklung auch eine Registrierung in einem anderen Staat erforderlich!

Achtung: Online-Buchungsplattformen sind ab 2020 (Details regelt die „Sorgfaltspflichten-Umsatzsteuerverordnung“(!) – Unwort des Jahres?) zur Aufzeichnung und elektronischen Übermittlung von steuerlich relevanten Informationen verpflichtet (kombiniert mit entsprechenden Haftungsbestimmungen). Dies betrifft neben dem Versandhandel auch z.B. die Vermittlung von Beherbergungsumsätzen (Airbnb!).

Weiters gibt es gänzlich neue Bestimmungen zu den sog. Konsignationslagern. Hinsichtlich der Beförderungsnachweise nach EU-Recht ist eine neue „Vermutungsregel“ eingeführt worden. Die bisherigen Regelungen gelten aber weiter!

Der Vollständigkeit halber seien noch zwei erfreuliche Änderungen erwähnt, nämlich

  • die Erhöhung der Kleinunternehmergrenze auf 35.000,- € (netto), verbunden mit einer zusätzlichen, einmaligen Toleranzgrenze und
  • der Vorsteuerabzug für Krafträder, Quads u.ä. mit einem CO2-Emissionswert von Null – natürlich soweit sie unternehmerisch genutzt werden. Ob es hier eine Berichtigungs-möglichkeit für in den Vorjahren angeschaffte Fahrzeuge gibt ist noch unklar.



Jahreswechsel ist Inventurzeit! Auch im digitalen Zeitalter bleibt uns das Messen, Wägen und Zählen nicht erspart!

Dezember 2019 / Nicht nur in unserem Privatleben eignet sich der Jahreswechsel dazu, zurückzuschauen, was gelungen ist, und Pläne für das nächste Jahr zu machen. Auch im Unternehmen muss ganz prosaisch Inventur gemacht werden (neben einer Planungsrechnung für das nächste Jahr, die auch anzuraten ist).


Bilanzierende Unternehmen, auch wenn sie freiwillig bilanzieren, müssen jährlich eine Inventur durchführen. Inventur ist die körperliche Bestandsaufnahme aller Gegenstände im Lager durch Zählen, Messen, Wiegen zum Bilanzstichtag.

Die Inventur stellt eine Kontrollmöglichkeit dar, womit die tatsächlich vorhandenen Bestände mit den sich aus den Büchern ergebenden Beständen verglichen werden können. Somit können Verluste, die etwa durch Diebstahl oder Schwund entstanden sind, aufgedeckt werden. Daneben stellt die Inventur einen Bestandteil des Jahresabschlusses dar und beeinflusst somit das Betriebsergebnis.

Bilanzierungspflichtige Unternehmen

Als bilanzierungspflichtige Unternehmen gelten etwa Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) oder auch Einzelunternehmen und Personengesellschaften (OG, KG), wenn diese die Umsatzschwellen (700.000,- € in zwei aufeinander folgenden Jahren oder 1.000.000,- € einmal) überschreiten (Ausnahme: Freiberufler brauchen keine Inventur zu erstellen).

Die Inventur hat am Ende des letzten Arbeitstages im alten Wirtschaftsjahr oder zu Beginn des ersten Arbeitstages im neuen Wirtschaftsjahr zu erfolgen. Bei den meisten Unternehmen fällt das Ende des Geschäftsjahres auf den 31.12., daher wird dieser oft als Tag der Inventur angesetzt. Es gibt jedoch noch weitere Inventurmethoden (z.B. Stichprobeninventur, permanente Inventur), die sich im Zeitpunkt, zu dem die Bestandsaufnahme durchzuführen ist, unterscheiden.
Die Durchführung der Inventur hat vollständig und richtig zu erfolgen, außerdem sind die Inventurmaßnahmen so zu dokumentieren, dass sie ein Sachverständiger (wie z.B. ein Prüfer des Finanzamts) ohne besondere Schwierigkeiten nachvollziehen kann. Aufzeichnungen (etwa Zähllisten) sollen nicht mit leicht entfernbaren Schreibmitteln erfolgen. Diese Aufzeichnungen der Inventur sind sieben Jahre aufzubewahren.

Weicht nun das Ergebnis der Inventur – etwa aufgrund gestohlener Waren – von den Büchern ab, ist die Buchhaltung anzupassen. Die Differenz fließt dabei in die Gewinn- und Verlustrechnung ein und spiegelt sich in der Bilanz wieder.

Schätzung durch die Finanz

Führt ein Inventurfehler zu einem nicht unwesentlichen Mangel, ist die Finanz zur Schätzung verpflichtet. Als wesentliche Mängel können unter anderem das Fehlen von Inventurlisten, unvollständige oder unrichtige Aufnahmen der Bestände oder das Fehlen von für die Inventur unerlässlichen Grundaufzeichnungen (Schmierzettel, elektronische Warenwirtschaftssysteme, etc.) angesehen werden. Das Ergebnis der Inventur kann in der Praxis bei einer Überprüfung der Finanzverwaltung des Öfteren zum Streitpunkt werden. Deshalb sind die korrekte Durchführung sowie die Dokumentation der Inventur enorm wichtig.

Eine Inventur ist zeitaufwendig und arbeitsintensiv, daher sind eine gute Planung und eine strukturierte Durchführung sinnvoll.

Aus GPLA wird PLAB! Was die Vereinheitlichung bringt wird die Praxis weisen!

Dezember 2019 / Mit 1. Jänner 2020 ist durch den BMF ein bundesweiter Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge (PLAB) einzurichten. Dieser wird die bisherige Gemeinsame Prüfung der Lohnabgaben durch Finanzamt oder Krankenkasse (GPLA) ersetzen. Dabei handelt es sich um eine Außenprüfung.



Der PLAB wird auf Anforderung eines Finanzamtes, der österreichischen Gesundheitskasse oder einer Gemeinde auch die allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen durchführen und soll hiezu auch die Befugnisse der Finanzpolizei erhalten. Er wird jeweils als Organ des Finanzamtes, der Gesundheitskasse oder der Gemeinde tätig werden. Außerdem soll ein Prüfungsbeirat eingerichtet werden.

In erster Linie handelt es sich somit um organisatorische Änderungen, wobei die Vereinheitlichung grundsätzlich zu begrüßen ist. Die Umsetzung in der Praxis bleibt ebenso abzuwarten wie allfällige inhaltliche bzw. materielle Auswirkungen.

Aus der Praxis - Gelddiebstahl nicht abzugsfähig

Dezember 2019 / Der Diebstahl eines großen Bargeldbetrages aus dem PKW eines Autohändlers hat zu keiner Betriebsausgabe geführt weil einerseits der Nachweis fehlte, dass das Geld für betriebliche Zwecke bestimmt war und andererseits die Aufbewahrung auffallend sorglos war.



Keine Werbungskosten auf fremden Namen!

Werbungskosten sind Aufwendungen bzw. Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen, wobei ein enger Zusammenhang gegeben sein muss. Laut BFG widerspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Steuerpflichtige bei Geräten, welche sie als Arbeitsmittel bei ihrer eigenen Steuerveranlagung absetzen wollen, nicht darauf achten, dass die Rechnung auf Ihren Namen ausgestellt wird, auch wenn sie die Besorgung durch einen Angehörigen durchführen lassen. Also, wenn auf der Rechnung ein falscher Name steht: Berichtigen (umschreiben) lassen oder kein Steuerabzug!

Zur Erinnerung:

Staus und witterungsbedingte Verspätungen sind grundsätzlich Sache des Beschäftigten, er trägt das Wegrisiko. Jedenfalls ist der Arbeitgeber unverzüglich zu informieren! Lediglich unvorhersehbare Ereignisse oder Komplettsperren stellen u.U. einen Dienstverhinderungsgrund dar.

Nicht vergessen: Registrierkassen-Bon per Jahresende

Dezember 2019 / Ganz wichtig ist der Monatsabschluss-Beleg Dezember, denn dieser gilt gleichzeitig als Jahresbeleg. Das gilt auch wenn Ihr Wirtschaftsjahr nicht dem Kalenderjahr entspricht und Ihr Bilanzstichtag nicht der 31. Dezember ist!



Der Jahresabschluss-Beleg ist immer mit dem letzten Umsatz zu erstellen, spätestens aber am 31. Dezember.

Dieser muss mit der BMF-App und Ihrem Authentifizierungscode überprüft werden. Wenn Sie Ihren Code nicht mehr zur Hand haben rufen wir diesen im Finanz Online gerne für Sie ab.

Die Prüfung muss bis 15. Februar 2020 erfolgen!

Anpassung Freibeträge für außergewöhnliche Belastung

Dezember 2019 / Verschiedene Freibeträge wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. Mehraufwendungen wegen Krankendiätsverpflegung wurden um rd. 65% (was der Geldentwertung seit 1988 entspricht) erhöht. Die neuen Werte belaufen sich (jeweils pro Monat):

Minderung der Erwerbstätigkeit: € 124,- bis € 1.198,-

Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids: € 98,-


Gallen-, Leber-, Nierenkrankheit: € 72,-

Magenkrankheit oder andere innere Erkrankung: € 59,-

Freibetrag für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kfz nützen müssen: € 219,-


Verpflichtende elektronische Zustellung durch Bundesbehörden ab 1.1.2020 - Voraussetzungen dafür jetzt schaffen!

September 2019 / „Österreich setzt einen großen Meilenstein in Richtung digitaler Kommunikation“ (O-Ton des Wirtschaftsministeriums). Das Gesetz spricht zwar vom „Recht auf elektronischen Verkehr“ mit Behörden, die Unternehmer haben aber keine Wahl, sie müssen diesen Schritt mitgehen, Privaten ist die Teilnahme freigestellt.

Auch wenn die elektronische Zustellung für Unternehmer erst ab 01.01.2020 verpflichtend sein wird, müssen bereits jetzt die erforderlichen Maßnahmen dafür getroffen werden.

Der Unternehmensbegriff ist hier sehr weit gefasst, denn es sind nicht nur Unternehmer betroffen, die im Firmenbuch eingetragen sind. Es trifft auch Personen, die beim Finanzamt betrieblich erfasst werden, also auch jene, die z.B. Einkünfte aus Vermietungen erzielen oder an Personengesellschaften beteiligt sind. Sogar Vereine sind betroffen.

Unternehmen können sich der verpflichtenden Teilnahme fast nicht entziehen. Eine Ausnahme gibt es eigentlich nur für jene, die wegen der Unterschreitung der Umsatzgrenze von der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) befreit sind (Umsatz von weniger als EUR 30.000,- netto im Jahr), diese Unternehmen können aber freiwillig teilnehmen.

Schwacher Trost für den ganzen Aufwand: Sanktionen für die Nicht-Teilnahme an der elektronischen Zustellung sind (noch) keine vorgesehen.

Was müssen Unternehmen machen, um in den Genuss der elektronischen Zustellung zu kommen? Dreh- und Angelpunkt dafür ist das Unternehmensserviceportal (USP) www.usp.gv.at.

Die Eröffnung eines USP-Kontos geht am leichtesten mit einer Handysignatur. Eine Handysignatur kann in div. Registrierungsstellen (Magistrat, WGKK Kundencenter, Wirtschaftskammer, etc.) oder auch über FinanzOnline aktiviert werden; nähere Informationen auf www.handy-signatur.at.

Nach Anlage eines USP-Kontos muss man sich im USP zum elektronischen Postfach „MeinPostkorb“ anmelden und prüfen, ob eine E-Mail-Adresse eingetragen ist. Im USP-Konto selbst ist die Eintragung einer E-Mail-Adresse aber erst ab dem 01.12.2019 möglich, davor wäre der Umweg über FinanzOnline zu nehmen. Alle vor dem 01.12.2019 in FinanzOnline hinterlegten E-Mail-Adressen werden automatisch ins USP übernommen.

Hat man diese Schritte gemeistert, dann kann man von den Behörden aber nur „nicht-nachweisliche“ Zustellungen erhalten. Um auch Einschreiber, RSa- und RSb-Briefe elektronisch in das USP-Konto zu bekommen, muss man sich noch bei einem sogenannten Zustelldienst registrieren. Das ist mittels Handysignatur bzw. Bürgerkarte im USP-Konto unter „MeinPostkorb“ möglich.

Stellt nun die Behörde an den Unternehmer ein Schriftstück elektronisch zu, dann erhält er an die hinterlegte E-Mail-Adresse eine Verständigung, dass eine Zusendung eingetroffen ist und online abgeholt werden kann.

Derzeit ist das USP-Konto leider nicht das einzige elektronische Postfach für die Zustellung behördlicher Schriftstücke. Das Finanzamt stellt weiterhin über FinanzOnline zu, in „MeinPostkorb“ des USP-Kontos erfolgt lediglich eine Information darüber.

Datenskandale - Was hat die DSGVO in ihrem ersten Jahr seit Inkrafttreten bewirkt?

September 2019 / Facebook wird wohl die fünf Milliarden Dollar Strafe, die die US-Handelsaufsicht verhängt hat, gut verkraften. Das Unternehmen hat sich auch dazu entschlossen, oh Wunder, ein Gremium zur Datenschutzaufsicht einzurichten. Das Gremium wird immerhin vierteljährlich zusammenkommen. Eigentlich hätte man annehmen können, dass es das schon längst gibt.
Aber kommen wir nach Europa.

Facebook wird wohl die fünf Milliarden Dollar Strafe, die die US-Handelsaufsicht verhängt hat, gut verkraften. Das Unternehmen hat sich auch dazu entschlossen, oh Wunder, ein Gremium zur Datenschutzaufsicht einzurichten. Das Gremium wird immerhin vierteljährlich zusammenkommen. Eigentlich hätte man annehmen können, dass es das schon längst gibt.
Aber kommen wir nach Europa. Ein Bußgeld in zweistelliger Millionenhöhe wurde auf Basis der DSGVO bisher nur in Frankreich erlassen. Die Strafe in der Höhe von 50 Millionen Euro trifft auch keinen Armen der Branche, nämlich Google. Flugs wurde daher der Europasitz von Frankreich nach Irland verlegt. Dort gilt zwar genauso die DSGVO aber offenbar verspricht man sich von den irischen Behörden mehr Verständnis für die Geschäftsgebarung.

OK, Facebook und Google leben von Daten, aber wie sieht es mit anderen Unternehmen aus?
Machen wir einen Blick nach Großbritannien. Da könnte es durchaus seriöse, aber riesengroße Unternehmen treffen. Die britische Aufsichtsbehörde droht British Airways mit einer Strafe von 183 Millionen Pfund (ca. 203 Millionen Euro). Bei einem Hackerangriff wurden nämlich Daten von 500.000 Kunden gestohlen. Zugangsdaten, Adressen, Namen, Reiseinformationen und Kreditkartennummern gelangten in die Hände von wer weiß wem. Die Datenschutzbehörde wirft British Airways vor, nicht für ausreichend Sicherheitsvorkehrungen gesorgt zu haben.

Der Hotelkette Mariott droht eine Geldbuße von 99 Millionen Pfund (ca. 110 Millionen Euro). Auch in diesem Fall wurden Daten gestohlen. 339 Millionen Gäste sollen davon betroffen sein. Der Vorwurf lautet, bei Firmenankäufen keine ausreichende Prüfung in Bezug auf die im Unternehmen verarbeiteten Daten und auf die verwendeten Datensicherheitsmaßnahmen durchgeführt zu haben.

Conclusio: Bei einem Unternehmenserwerb muss in Zukunft auch die Datensicherheit geprüft werden!

Wie sieht es in Deutschland aus? Die DPA berichtet, dass das Land Berlin in absehbarer Zeit eine Strafe in zweistelliger Millionenhöhe vorschreiben wird. Um welches Unternehmen es sich handelt war nicht zu erfahren.

Ebenfalls in Berlin wurde gegen die App-Bank N26 vorgegangen und eine Strafe von 50.000,- Euro verhängt, da sie unbefugt Daten ehemaliger Kunden verarbeitet hat.

Baden-Württemberg verhängte eine Strafe in derselben Höhe, da Gesundheitsdaten ins Internet gelangt sind.

In Österreich betrifft der größte Datenskandal die Post. Sie verkaufte personenbezogene Daten in großem Stil weiter. Dabei wurde unter anderem die Parteienaffinität von rund 2,2 Millionen Österreichern geschätzt und für Wahlwerbung an Parteien und Interessensvertretungen verkauft.
Die Post zeigte sich erstaunt und war sich keiner Schuld bewusst. Hoffentlich verkaufte sie nicht die Daten von Menschen, die einen Bezug zu Kalksburg haben, für Alkoholwerbung. Aber Spaß beiseite. Der Verein für Konsumentenschutz rief dazu auf, Aus­kunfts- ersuchen über weitergegebene Daten an die Post zu stellen. Die ist aber zur Beantwortung gar nicht in der Lage, was ein neuerlicher Verstoß gegen die DSGVO sein kann. Im Juli brachte schließlich ein Arzt Klage gegen die Post ein. Der Ausgang dieses Prozesses wird spannend.
Die Datenschutzbehörde hat ein Verwaltungsstrafverfahren gegen die Post eingeleitet, das derzeit noch am Laufen ist. Auf die Höhe der Strafe müssen wir also noch warten.

Aber wie verhält sich die Datenschutzbehörde in anderen, weniger spektakulären Fällen? Laut einem Artikel des Standards war die höchste verhängte Strafe 4.800,- Euro und betraf die Nutzung einer unerlaubten Videoüberwachung. Im Moment setzt man noch auf das Prinzip „verwarnen statt strafen“. Das bedeutet, dass Unternehmen, die die DSGVO nicht richtig umsetzen, Bescheide der Behörde erhalten, in denen sie aufgefordert werden, ihre Praktiken anzupassen, jedoch noch keine Strafen vorgeschrieben werden. Erst bei einem weiteren Verstoß werden Bußgelder auferlegt.

Von rund 1.600 Anzeigen handelte es sich bei rund 80% um „Vernaderung“. Die Behörde erkennt das und verfolgt solche Anzeigen nicht weiter.

Es kann also in gewissem Maß Entwarnung gegeben werden. Trotzdem sollte man die Umsetzung der DSGVO im eigenen Unternehmen nicht auf die leichte Schulter nehmen und immer wieder überprüfen. Sicher ist das in Zeiten überbordender Administrationsarbeit kein Vergnügen, aber es ist zu befürchten, dass dieses Thema immer mehr an Bedeutung gewinnt.

Umsatzsteuer: Achtung bei Dreiecks- und Reihengeschäften!

September 2019 / Immer wenn die Ware einen anderen Weg als die Rechnung nimmt und zwei oder mehr Staaten beteiligt sind (Beispiel: Ö kauft in D und verkauft weiter nach CZ, die Ware wird direkt von D nach CZ geliefert) ist große Vorsicht geboten!

In solchen Fällen ist zwischen „bewegter“ und „ruhender“ Lieferung zu unterscheiden – danach bestimmen sich der Ort der Lieferung und die weiteren Rechtsfolgen. Ebenfalls spielt eine Rolle, wie, durch wen und in welchem Auftrag die Ware transportiert wird.

Allzu leicht kann z.B. eine dann in weiterer Folge nicht abziehbare Erwerbsteuer oder andere Steuerpflicht entstehen, die Rechnung falsch ausgestellt oder die ZM falsch ausgefüllt werden. Sind die Rechnungen nicht korrekt ausgestellt können wir solche Vorgänge oft gar nicht erkennen! Daher bitte in solchen Fällen vorher, lieber „einmal zu oft“, erkundigen – wir stehen mit Rat & Tat zur Verfügung.

Rat & Tat - Klienten-Info / Sonderausgabe Start Up online!

Juli 2019 / Unsere Klienten-Journal-Sonderausgabe Start Up/Gründer wurde komplett überarbeitet, ist nun wieder vollständig upgedated und damit am allerletzten Stand. Wenn Sie als gestandener Unternehmer von Familienmitgliedern, Freunden und Bekannten, die den Schritt in die Selbständigkeit wagen möchten, angesprochen werden, haben Sie hier einen kompletten Leitfaden, auf den Sie verweisen können. Er enthält alles, woran man denken muss und auch was man besser vermeiden sollte.
Unsere Sonderausgaben „Betriebsnachfolge“ und „Auto“ sind ebenfalls topaktuell und stehen zum Download (oder am Bildschirm lesen) bereit!

Hurra - ich gründe eine Firma! Das kann doch nicht so schwer sein!

April 2019 / Nein, soll es ja auch nicht! Dennoch kann man dabei schwere Fehler machen - und das muss nicht sein, kann man doch viele davon vermeiden.


Die häufigsten seien hier angeführt und kommentiert.

Keine oder zu oberflächliche Planung
Das Gegenteil der Planung ist die Improvisation. Wir machen am späten Sonntagvormittag den Kühlschrank auf, schauen, was noch alles an Essbarem vorhanden ist und bereiten daraus einen wunderbaren Brunch. Hätte der weniger gut geschmeckt oder wäre zu wenig vorhanden gewesen, wäre auch nicht viel passiert.
In einem Unternehmerleben kann man sich das nicht leisten. Mit Planung versucht man durch eine Fülle von Überlegungen ein Bild der Zukunft zu bekommen, um unternehmerische Maßnahmen treffsicher einsetzen zu können.
Übrigens: Die wertvollste Erkenntnis einer Planung wäre - hoppla - so geht es nicht! Ich muss einen anderen Weg suchen oder sogar meinen Plan aufgeben. Suchen Sie keine Bestätigung Ihrer Visionen, sondern versuchen Sie realistisch zu sein.
Natürlich hängt die Tiefe der Planung von der Größe des Projektes ab. Ab einer gewissen Größe kann man eigentlich seriöserweise nur mehr eine Budgetierung mit integrierter Erfolgs- und Finanzplanung und Planbilanzen über einige Jahre empfehlen. Da der durchschnittliche Kapitalbedarf über den tatsächlichen in den einzelnen Perioden nichts aussagt, ist auch eine unterjährige Planung nicht nur für Christbaumkugelerzeuger notwendig.
Lassen Sie sich aber nicht entmutigen. Auch für kleinere Projekte lassen sich aussagekräftige, kostengünstige Planungen durchführen.

Falsch eingeschätzte Zahlungsziele
Häufig werden die ersten Geschäfte mit Bekannten oder Freunden durchgeführt. Das täuscht über den rauen Wind hinweg, wenn Sie sich am freien Markt zu bewegen beginnen. Manche Kunden sind verdammt mühsame Zahler. Sie müssen genügend Liquidität haben, um das überbrücken zu können.

Keine oder falsche Berücksichtigung von Steuer- und Sozialversicherungszahlungen
Kann Ihnen unter unseren Fittichen nicht passieren, aber hören Sie sich nur um, wie viel Leute über Nachzahlungen jammern und letztlich auch in die Insolvenz schlittern. Über Steuer und Beitragssätze kann man nicht diskutieren, man muss sich der Auswirkungen bewusst sein.

Zu gering geplante Privatentnahmen
Die notwendigen Privatentnahmen, also ihre Kosten für Miete, Versicherung, Bekleidung, Energie, etc. lassen sich recht gut errechnen. Sie müssen natürlich auch in Zukunft verdient werden. In einer Planung sind diese Privatentnahmen bei einer Mindestumsatzberechnung zu beachten. Nicht selten wird der Fehler gemacht, dass der betriebliche Überziehungsrahmen, den die Bank gewährt hat, für private Lebenshaltungskosten verwendet wird.

Kostenüberschreitungen bei Investitionen
Die Summe der Kostenvoranschläge ergibt eine bestimmte Summe - selten stimmt diese dann mit den tatsächlichen Investitionskosten überein. Oft wird auch aus Mangel an Erfahrung eine notwendige Investition vergessen.

Betriebsmittelkredit wird für Investitionen missbraucht
Hängt mit obigem Punkt zusammen. Die alte betriebswirtschaftliche Regel, dass langfristige Investitionen mit langfristigem Fremdkapital finanziert werden sollten, hat auch heutzutage ihre Gültigkeit nicht verloren.

Zu ambitionierte Umsatzplanung
Optimismus in Ehren, aber machen Sie sich nicht selber etwas vor und überlegen Sie sich auch "Worst-Case-Szenarienâ€formatstring. Oft gelingt der Markteinstieg langsamer als angenommen oder die Markteinstiegskosten sind höher als geplant. Diese Unsicherheiten sind natürlich geringer, wenn Sie schon langjährige Branchenerfahrung besitzen.

Arbeitszimmer - Worauf ist zu achten?

März 2019 / und dann setzen wir auch noch das Arbeitszimmer ab!
Das Anliegen von vielen Steuerzahlern, ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer von der Steuer absetzen zu wollen, ist nur allzu verständlich. Der Steuergesetzgeber hat nur leider die Möglichkeiten sehr eingeschränkt, so dass man vorher einiges klären muss.

und dann setzen wir auch noch das Arbeitszimmer ab!
Das Anliegen von vielen Steuerzahlern, ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer von der Steuer absetzen zu wollen, ist nur allzu verständlich. Der Steuergesetzgeber hat nur leider die Möglichkeiten sehr eingeschränkt, so dass man vorher einiges klären muss.

Grundsätzlich sind Aufwendungen für ein Arbeitszimmer nämlich nicht abzugsfähig.
Falls doch, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Das Arbeitszimmer ist der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit.
  2. Nach Art der Tätigkeit ist es auch tatsächlich notwendig.
  3. Es wird ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt.


Gibt es also für die Berufsausübung geeignete Räume außerhalb der Wohnung, also Büro, Ordination oder Werkstatt, kann man daneben nicht zusätzlich ein Arbeitszimmer steuermindernd geltend machen. Auch wenn eine gemischte Nutzung vorliegt, also z.B. private Bibliothek mit Schreibtisch, an dem am Wochenende gearbeitet wird, ist eine steuerliche Verwertung nicht möglich.

Für den Mittelpunkt der Tätigkeit geht die Rechtsprechung davon aus, dass in zeitlicher Hinsicht das Arbeitszimmer mehr als die Hälfte der Tätigkeit benützt wird. Zahlreiche Erkenntnisse kommen dabei zu seltsamen Schlüssen. So ist das Arbeitszimmer einer Konzertpianistin oder einer Opernsängerin absetzbar. Das von Lehrern, Richtern, Dirigenten oder Vortragenden nicht. Wo bereiten sich denn beispielsweise die Dirigenten und Vortragenden vor? Wahrscheinlich kurz vor dem Dirigat oder dem Vortrag?!

Einrichtungsgegenstände können nur dann als Ausgaben berücksichtigt werden, wenn sie in einem steuerlich anerkannten Arbeitszimmer stehen. Ein kleiner Trost: Arbeitsmittel wie Kopierer, PC, Telefon sind davon unabhängig immer absetzbar.

Elektronische Rechnung (e-Rechnung) - fast schon Standard - aber welchen Kriterien muss sie genügen?

Juni 2018 / Immer mehr Betriebe versenden ihre Rechnungen als e-Rechnungen - welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, dass solche Rechnungen auch vom Finanzamt akzeptiert werden?



Unter e-Rechnungen versteht man Rechnungen, die als E-Mail, E-Mail-Anhang, als Web­download, als eingescannte Papierrechnung oder als Faxrechnung versendet werden.

Rechtlich ist die e-Rechnung einer Papierrechnung gleichgestellt, es ist auch keine elektronische Signatur mehr verpflichtend. Laut Steuerrecht müssen elektronische Rechnungen drei Voraussetzungen erfüllen:

  1. Echtheit der Herkunft:
    Die Identität des Rechnungsausstellers muss gesichert sein
  2. Unversehrtheit des Inhalts: Rechnungsangaben wurden nicht verändert

  3. Lesbarkeit über den gesamten Zeitraum, in dem steuerliche Aufbewahrungspflicht besteht


Punkt 1+2 erfüllt man u.A. dadurch, dass man zu den Rechnungen die entsprechenden Aufträge/Lieferscheine etc. aufbewahrt und griffbereit archiviert hat und im Unternehmen ein System hat, mit dem eingehende Rechnungen abgearbeitet werden. Am besten werden die Rechnungen in digitalen Ordnern nach Jahren sortiert und innerhalb der Jahre nach Kategorien wie Ausgangsfakturen, Eingangsfakturen, Kassabelege etc. gespeichert, wie man es bei Papierordnern auch gewöhnt war.

Noch idealer verwendet man Office-Management-Software für das Speichern der Rechnungen - diese Softwarepakete protokollieren neben anderen hilfreichen Funktionen wie z.B. eine Funktion zum Wiederfinden einzelner Belege nach Stichworten auch, wann etwas gespeichert wurde und ob/wie die Speicherung verändert wurde. So kann man leicht den Nachweis erbringen, dass eine Rechnung nach ihrer Archivierung nicht mehr verändert wurde.

"Gemeinnütziger Verein?"

März 2018 / Laut Vereinsgesetz 2002 können Vereine nur zu ideellen Zwecken gegründet werden. Die Förderung der Mitglieder ist wohl erlaubt, allerdings dürfen nur im Falle der Abwicklung maximal die geleisteten Einlagen an die Mitglieder zurückbezahlt werden. Auch Zufallsgewinne (andere können ja nicht erzielt werden) dürfen nicht "ausgeschüttet" oder in anderer Form den Mitgliedern zugewendet werden.



Der Begriff der Gemeinnützigkeit ist einer des Steuerrechtes. Ist diese gegeben, liegt die Steuerfreiheit des Vereines zumindest teilweise (oft aber nicht ganz) vor. Die Details sind ziemlich kompliziert und in erster Linie in den Vereinsrichtlinien 2001 (gerade erst aktualisiert) geregelt.

Vereine sind also in der Regel nicht für wirtschaftliche Aktivitäten mit Gewinnerzielungsabsicht geeignet. Grundsätzlich sind sie - soweit nicht Gemeinnützigkeit vorliegt - aber "normal" steuerpflichtig.

Start-Up-Paket der Regierung
Was kommt? Die Eckdaten!

November 2016 / Das Wirtschaftswachstum soll durch vermehrte Neugründungen, sogenannte "Start-Ups", angekurbelt werden. Ankündigungen diese zu unterstützen bzw. Neugründungen zu erleichtern gab es in der Vergangenheit ja schon genug

. Jetzt gibt es aber auch schon einen Ministerratsbeschluss und das diesbezügliche Gesetz soll bis Ende des Jahres ausformuliert werden. Hier schon vorweg einmal die Eckpunkte:

Auf Seiten der Finanzierung wurde eine

  • Risikokapitalprämie in der Höhe von 20% für Beteiligungen von bis zu 250.000,- p.a. geschaffen,
  • die Seed-Finanzierung des AWS erhält zusätzlich 20 Millionen für wissens- und technologieorientierte Start-Ups,
  • der AWS Business-Angel-Fonds erhält zusätzlich 20 Millionen für Start-Ups und für
  • Investoren in eine MiFiG (Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft) soll es bis zu 15.000,- Euro Steuerbefreiung bei Ausschüttungen geben.


Durch den 24h-Quickcheck sollen Förderungsanfragen bei FFG und AWS schneller abgewickelt werden und auch bei Gründung selbst soll ein digitaler One-Stop-Shop über das USP (Unternehmerserviceportal) eine Menge Behördenwege ersparen.

Ist das Unternehmen erst einmal gegründet soll es ja auch wachsen. Gerade die ersten Mitarbeiter stellen aber meist große Herausforderungen an die "Jung-Unternehmer" (mittlerweile gründen ja auch schon sehr viele Ältere Unternehmen, für die das natürlich auch gilt) - nicht zuletzt finanziell. Daher soll auch hier Unterstützung gewährt werden: Für die ersten drei Mitarbeiter von innovativen Start-Ups (wer bestimmt, welche Start-Ups innovativ sind?) kommt eine Entlastungen der Lohnnebenkosten. Im ersten Jahr sollen es 100% sein, im zweiten zwei Drittel und im dritten ein Drittel.

Wie schon eingangs erwähnt werden die Details bei der Formulierung des Gesetzes noch ausgearbeitet und die hier angekündigten Maßnahmen konkretisiert. Wir werden Ihnen diese nach Fertigstellung und in Kraft treten des Gesetzes wie immer prompt mitteilen. Vielleicht ist ja dann etwas dabei, das auch für schon bestehende Unternehmen genutzt werden kann.

Crowdfunding - Crowdinvesting
Immer beliebter - wie schaut es steuerlich aus?!

Juni 2016 / Diese neuen Finanzierungsformen gewinnen zunehmend an Beliebtheit. Sucht man doch in der "Crowd" Geldgeber, die man von seinem Projekt überzeugen kann. Eigentlich eine Renaissance des Genossenschaftsgedanken - derzeit als modernstes Tool des Kapitalismus! Aber es ist eben leichter mit den Möglichkeiten des Internets eine Vielzahl Gleichgesinnter zu finden als eine Bank von einer Idee zu überzeugen.


Grundsätzlich zu unterscheiden gilt es Crowdfunding und Crowdinvesting. Beiden ist noch gemeinsam, dass man sich mit einer Investition an einer Idee oder einem Projekt beteiligt und es sich um Nachrangdarlehen handelt - im Falle des Misserfolgs, also der Insolvenz des Darlehensnehmers, ist der Totalverlust möglich. Den Unterschied macht dann erst die Gegenleistung, denn diese ist auch das Kriterium für die Steuerbarkeit - also ob Umsatz- oder sonstige Steuern anfallen können.

  • Für Crowdinvesting sind fixe oder variable Zinssätze vereinbart, es handelt sich also um eine reine Finanzierungsform und löst daher keine Umsatzsteuerpflichten aus. Die beiden größten Wiener Fußballvereine (Rapid und Austria) haben diese Finanzierungsform bereits genutzt (Rapid brauchte für die erste Million noch 69 Tage, Austria gerade einmal 24 Stunden!). Neben den Zinsen gibt es für die Mini-Investoren noch zahlreiche Goodies, die für wahre Fans sicher noch eine zusätzliche Motivation darstellen. Einem Basiszinssatz von 2,5% stehen bei Erfolg der Sportvereine Spitzenzinssätze von über 8% gegenüber. Diese unterliegen im Realisierungsfalle der Einkommensteuer.
  • Beim Crowdfunding wird es schon etwas komplizierter. Es gibt die Variante
    • donation-based und
    • reward-based.

Beide können unter Umständen zu einer Umsatzsteuerpflicht führen.

Bei donation-based Funding steht, wie der Namen schon sagt, für den Geldgeber eine Spende im Vordergrund. Es kann aber durchaus sein, dass das unterstützte Projekt aus steuerlicher Sicht eine Einkunftsquelle darstellt. Die Gegenleistung kann unter Umständen der Umsatzsteuer unterliegen.

Auch wenn beim reward-based Funding die Gegenleistung im Vordergrund steht, ist hier umgekehrt auch nicht unbedingt von einer Umsatzsteuerpflicht auszugehen. Hier bestimmt nämlich der Wert der Gegenleistung, ob eine Umsatzsteuerpflicht vorliegt.

Eindeutig umsatzsteuerpflichtig ist, wenn das Investment einer Vorfinanzierung eines Produktes dient (pre-sale) und das Produkt nach Fertigstellung geliefert wird (Lieferung löst umsatzsteuerpflichtigen Erlös aus).

Wird die Gegenleistung in Form von Sponsoring, also einer Werbeleistung, - oder einer anderen sonstigen Leistung - erbracht, unterliegt nur der tatsächliche Wert (der Werbeleistung) - und dieser muss unter 50% der Einlage betragen - der Umsatzsteuerpflicht, der Rest hingegen als nicht steuerbarer Zuschuss eben nicht. Liegt der Wert der Gegenleistung aber über 50% des Investments unterliegt der gesamte Betrag der Umsatzsteuerpflicht.

Sie sehen also, dass die Regelungen des Gesetzgebers, wie leider meistens, nicht ganz einfach sind. Sollten Sie daher aktiv oder passiv an diese Finanzierungsform denken, besprechen Sie es mit uns vor Inangriffnahme!

Barrierefreiheit - ab Jänner obligatorisch
Übergangsfrist endet am 31.12.2015

Dezember 2015 / Das vor ca. zehn Jahren beschlossene Behindertengleichstellungsgesetz besagt, dass behinderte Menschen beim Angebot von Waren oder Dienstleistungen nicht diskriminiert werden dürfen. Die der Wirtschaft gewährte Übergangsfrist endet mit 31.12. 2015

- sich selbst hat der Gesetzgeber eine längere Frist, nämlich bis 2020 eingeräumt: Für Bundesgebäude gilt also alles erst fünf Jahre später!
Wen betrifft die verordnete Barrierefreiheit? Alle Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen öffentlich anbieten und vertreiben. Das wird natürlich in erster Linie der Handel sein, aber auch Banken, Reisebüros, Kinos, Busunternehmer, Friseure, Ärzte, etc. sowie die gesamte Gastronomie/Hotellerie.
Und was heißt nun Barrierefreiheit? Denken wir an die drei großen Gruppen der Behinderten, das sind Rollstuhlfahrer, Sehbehinderte und Gehörlose. Es muss also auch für diese Menschen möglich sein das jeweilige Angebot wahrzunehmen. Stiegen dürfen nicht der einzige Zugang sein, es muss entweder durch Rampe oder Aufzug das Erreichen des Geschäftes ebenso möglich sein. Hier werden in erster Linie bauliche Maßnahmen ins Spiel kommen. Ist dies aus welchen Gründen auch immer nicht möglich ist aber ebenso zulässig andere Lösungen zu finden.
Theoretisch müssen Angebote z.B. im Supermarkt, die akustisch verlautbart werden auch optisch vorhanden sein und umgekehrt - wie das in der Praxis lückenlos realisiert werden kann bleibt ungeklärt.
Damit wären wir aber auch schon bei Vollzug und Sanktionierung bei Verstößen. Die Einhaltung des Behindertengleichstellungssgesetz wird von der Behörde nicht kontrolliert. Ein sich diskriminiert fühlender Konsument muss sich in einem konkreten Fall an die Schlichtungsstelle wenden.
Dort wird versucht für den gegenständlichen Fall eine Lösung zu finden. Ist dies nicht möglich kann der Behinderte den Klagsweg beschreiten (auf eigenes Risiko und eigene Kosten). Die Erfahrung mit den bisher eingebrachten Fällen zeigt, dass es in über 95% der Fälle zu Einigungen gekommen ist und weniger als 5% den Klagsweg beschritten haben (wie diese Fälle ausgegangen sind ist nicht bekannt).
Was sind die Kriterien, die über notwendige Maßnahmen zur Schaffung der Barrierefreiheit maßgeblich sind? Alle zu ergreifenden Maßnahmen müssen für das Unternehmen "zumutbar" und "verhältnismäßig" sein. Das wird logischerweise für den kleinen Greißler anders bewertet werden als für die Supermarktkette, ist aber dennoch ein Graubereich.
Wie soll man - wenn man sich bisher damit noch nicht auseinandergesetzt hat - vorgehen? Versetzen Sie sich einfach in die Lage Ihrer Kunden mit besonderen Bedürfnissen.
Versuchen Sie, Ihre Leistungen einmal als Blinder, als Gehörloser oder als Rollstuhlfahrer in Anspruch zu nehmen. Sie werden schnell merken wo es Optimierungspotenzial gibt. Schließlich haben ja auch Sie ein Interesse daran diese Gruppe nicht auszuschließen. Laut Statistik leben in Österreich 1,2 Millionen! Menschen mit einer dauerhaften Bewegungseinschränkung, 300.000 Sehbehinderte und 200.000 Menschen mit Hörbehinderung. Die Zielgruppe ist also gar nicht so klein.
Wenn Sie dabei professionelle Unterstützung suchen wenden Sie sich an darauf spezialisierte Unternehmensberater, die Erfahrung aus der Praxis mitbringen. Das ist natürlich auch ein Kostenfaktor, den man sich leisten können muss. Vollkommen gratis können Sie zu diesem Thema die Wirtschaftskammer in Anspruch nehmen. Wenn Sie die bisher abgehaltenen diesbezüglichen Veranstaltungen versäumt haben wenden Sie sich direkt an Ihre Fachgruppe.

Betriebliche Ersthelfer - Pflicht!
Übergangsregelung ausgelaufen!

März 2015 / Betriebliche Ersthelfer sind in allen Unternehmen, die Arbeitskräfte beschäftigen, Pflicht. Das ist an sich nichts Neues, aber mit 1.1.2015 gilt die Übergangsregelung der Arbeitsstättenverordnung nicht mehr. Jetzt müssen auch Betriebe mit ein bis vier Mitarbeitern über einen Ersthelfer verfügen,

der zumindest eine achtstündige Erste-Hilfe-Ausbildung hat. Diese darf nicht älter als vier Jahre sein, innerhalb dieser muss wieder eine Auffrischung von neuerlich acht Stunden oder innerhalb von zwei Jahren vier Stunden absolviert werden.

In Arbeitsstätten, in denen fünf oder mehr Arbeitsnehmer gleichzeitig beschäftigt sind, muss die Erste-Hilfe-Ausbildung der Ersthelfer 16 Stunden betragen, die Regelung der Auffrischung gilt wie bei den Betrieben unter fünf Beschäftigten.

Der Unternehmer ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass während der betrieblich üblichen Arbeitszeit eine ausreichende Zahl an Ersthelfern bezogen auf die anwesenden Dienstnehmer anwesend ist.

Das sind bis 19 Arbeitnehmer ein Ersthelfer und für je zehn weitere Arbeitnehmer ein zusätzlicher Ersthelfer. Für Büros und Betriebe mit "büroähnlichem Charakter" muss bis 29 Arbeitnehmer ein Ersthelfer, und für je 20 weitere Arbeitnehmer ein zusätzlicher Ersthelfer bereitgestellt werden.

Es dürfen natürlich auch, und werden oft, Ersthelferinnen sein - die Verordnung ist übrigens korrekt gegendert - wir haben aus Gründen der Lesbar- und Verständlichkeit dieser nicht ganz einfachen Materie in der bisher gebräuchlichen Form geschrieben und meinen dabei immer beide Geschlechter.

Ernst zu nehmen sind auch so sperrige Verordnungen allerdings allemal: Die Strafen bei Nichteinhaltung können bis zu 8.324,- € betragen und im Wiederholungsfall bis zu 16.659,- €!

Sachbezug für Privatnutzung eines Dienstautos erhöht

März 2015 / Für die Privatnutzung eines arbeitgebereigenen KFZ sind ausgehend von den Anschaffungskosten des Fahrzeuges 1,5% (0,75%), max. € 720,- (€ 360,-) monatlich als Sachbezug zu versteuern.


Aufmerksamen Lesern wird aufgefallen sein, dass sich damit der Sachbezug von der Luxusgrenze für die Anschaffung gelöst hat. Diese beträgt nämlich nach wie vor € 40.000,- und wurde nicht erhöht!


Der niedrigere Sachbezug (0,75%, € 360,-) darf angesetzt werden, wenn das Fahrzeug im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 500 Km pro Monat für Privatfahrten verwendet wird.
Den peniblen Nachweis mittels Fahrtenbuch muss aber der Dienstnehmer erbringen.

Unternehmer-Colleg
Lohnverrechnung am Jahresende

März 2015 / Derzeit herrscht in den Lohnverrechnungsabteilungen Hochbetrieb; auch die Lohnverrechnung muss abgeschlossen werden. Im Einzelnen ist folgendes zu erledigen:

  • Die Lohnkonten und sonstigen Aufzeichnungen müssen durchgesehen, mit der Buchhaltung abgestimmt und einer Endkontrolle unterzogen werden. Danach erfolgt gegebenenfalls der Ausdruck derselben und die Ablage.
  • Die kombinierten Beitragsnachweise und Lohnzettel sind bis Ende Februar an die jeweilige Gebietskrankenkasse elektronisch zu übermitteln.
  • Für die freien Dienstnehmer sind die Meldungen gem. § 109a EStG (ähnlich den Lohnzetteln) an das jeweilige Finanzamt elektronisch zu übermitteln, ebenfalls bis Ende Februar.
  • Die Meldungen hinsichtlich der Schwerarbeiter sind ebenfalls bis Ende Februar an die Gebietskrankenkasse zu erledigen.
  • Die Kommunalsteuererklärung ist bis 31. März an das Finanzamt zu übermitteln.
  • In Wien ist zusätzlich noch ebenfalls bis 31. März die Erklärung zur Dienstgeberabgabe ("U-Bahn-Steuer") elektronisch an das Magistrat zu übermitteln.

Firmenwagen - private Nutzung!

März 2015 / Die private Nutzung eines Firmen-PKW durch den Mitarbeiter wird von der Finanz in aller Regel angenommen. Die Frage lautet oft: Wer fährt mit welchem Auto - auch privat? Will man mit "Nein" bei der Finanz bzw. Krankenkasse durchkommen, sind genaue Regeln (schriftlicher Ver-trag, vorgesehene Kontrollen) nötig, sonst wird es "eng"!

In diesem Zusammenhang auch unsere Bitte:
Gibt es bei Ihnen Fahrzeug- oder Mitarbeiterwechsel, denken Sie an die Privatnutzung und informieren Sie uns!

Gewinnausschüttung einer GmbH und SVA

Dezember 2014 / Wir haben bereits darüber berichtet, dass die Sozialversicherung vermehrt von ihrem Recht Gebrauch macht, auch Gewinnausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH in die Basis der Beitragsbemessung einzubeziehen, bis die Höchstbeitragsgrundlage erreicht ist: Dies wird nun vermehrt und auch rückwirkend gemacht!

Tipp: Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, die ASVG-versichert sind, zahlen für die Ausschüttung keine Beiträge an die SVA - sprechen Sie uns diesbezüglich an!

Neu: Kranken- und Wochengeld ab 2013 für UnternehmerInnen!

Dezember 2012 / Im Gegensatz zu unselbstständig Beschäftigten, die im Krankheitsfall durch Entgeltfortzahlung und Krankengeld abgesichert sind, gibt es für Unternehmer bis dato nur die Möglichkeit einer freiwilligen Zusatzversicherung zur Abdeckung ihres Verdienstentgangs.

Am 06.12.2012 wurde nun ein Krankengeld für Unternehmer beschlossen

Im Gegensatz zu unselbstständig Beschäftigten, die im Krankheitsfall durch Entgeltfortzahlung und Krankengeld abgesichert sind, gibt es für Unternehmer bis dato nur die Möglichkeit einer freiwilligen Zusatzversicherung zur Abdeckung ihres Verdienstentgangs.

Am 06.12.2012 wurde nun ein Krankengeld für Unternehmer beschlossen: Anspruchsberechtigt sollen künftig Unternehmer sein, die weniger als 25 Dienstnehmer beschäftigen. Sie werden eine Geldleistung von 27,73 Euro pro Tag bekommen, ausgezahlt nach der 6. Woche der Arbeitsunfähigkeit bis zur Höchstdauer von insgesamt 20 Wochen - die gesamte Geldleistung kann damit fast 4.000 Euro betragen.

Schließt jemand dazu noch eine freiwillige Zusatzversicherung ab, so hat er im Falle von Erkrankung schon früher, nämlich ab dem 4. Tag und bis zur 6. Woche Anspruch auf tägliches Krankengeld zwischen 27,73 und 103,60 Euro. Der Kostenbeitrag für die freiwillige Zusatzversicherung entspricht 2,5 Prozent der vorläufigen Beitragsgrundlage, bzw. einem monatlichen Mindestbeitrag von knapp 28,- Euro.

Auch für Unternehmerinnen gibt es mehr Geld: Per 1.1.2013 wird das GSVG-Wochengeld von ursprünglich knapp 27,- Euro auf 50,- Euro fast verdoppelt. Diese völlige Neuregelung löst eine 30 Jahre alte Fixbetragsregelung mit jährlichen Valorisierungen ab und bringt eine finanziell deutlich spürbare Verbesserung für die Bezieherinnen. Für die Zeit des Mutterschutzes kann das Wochengeld 8 Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin, am Tag der Entbindung sowie 8 Wochen nach der Entbindung bezogen werden.

Liquiditätsprüfung
FINANZAMT VERSCHÄRFT GANGART!

Dezember 2012 / Bekanntlich kann man beim Finanzamt um Stundung oder Raten ansuchen, wenn man den Zahlungsverpflichtungen nicht sofort oder nicht sofort in voller Höhe nachkommen kann. Dazu ist ein Antrag notwendig und auch eine Begründung mit einer Darlegung, warum die Einbringung der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird

. Ist die Einbringung gefährdet, darf, so will es die Bundesabgabenordnung, so ein Antrag nicht bewilligt werden.
Bisher hat das Finanzamt den Angaben seiner Bürger vertraut. Offenbar nach dem Grundsatz, Kontrolle ist besser, hat man allerdings nun eine neue Betriebsprüfungsart, die sogenannte Liquiditätsprüfung, kreiert. Eine Prüfung, die es in sich hat.
In einer Checkliste, die uns vorliegt, wird akribisch genau aufgezählt, welche Unterlagen für so eine Prüfung vorzulegen sind. Ok, Bilanzen, Saldenlisten, Buchhaltung, Kontoauszüge werden auch bei "normalen" Prüfungen verlangt. Planerfolgsrechnungen und Prognoserechnungen zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage sind aber neu. Darüber hinaus interessiert man sich aber auch für die privaten Verhältnisse. Welche Sparbücher, Bausparverträge, Lebensversicherungspolizzen sind vorhanden, wovon leben Sie, gibt es Schmuck, Uhren oder sonstige Wertgegenstände und noch vieles mehr, wollen die Erhebungsbeamten von Ihnen wissen. Die Prüfer haben auf diesem Gebiet eine spezielle Schulung absolviert.
Auch wenn anzunehmen ist, dass diese Liquiditätsprüfungen aus Personalkapazitätsgründen nur bei höheren Summen bzw. bei häufigen Anträgen angesetzt werden, wird sie dem einen oder anderen Leser wohl nicht erspart bleiben.

Aufbewahrungspflicht in manchen Fällen auf 22 Jahre verlängert!

Dezember 2012 / Sie haben richtig gelesen! Unabhängig von der normalen siebenjährigen Aufbewahrungspflicht (2013 können Sie also die 2005er Unterlagen entsorgen - aber Vorsicht, weiterlesen)

gibt es für Unterlagen und Belege im Zusammenhang mit Grundstücken und Gebäuden spezielle Aufbewahrungspflichten von 12 Jahren und - jetzt neu - von 22 Jahren.
Der Grund ist die Ausdehnung des Vorsteuerberichtigungszeitraumes durch das Stabilitätsgesetz 2012. Dumm nur, dass naturgemäß solche Unterlagen mit jenen vermischt sind, die man eigentlich entsorgen könnte. Leicht wird es einem wirklich nicht gemacht!

Pensionskonto

Dezember 2012 / Für alle in der gesetzlichen Pensionsversicherung
versicherten Männer und Frauen, die ab 1.1.1955 geboren sind, ist ein Pensionskonto eingerichtet worden.
Auf diesem Pensionskonto werden die Beitragsgrundlagen aller erworbenen Versicherungszeiten erfasst. Beim zuständigen Versicherungsträger können Sie einen Ausdruck des Pensionskonto erhalten, mit Bürgerkarte auch online; dieser Ausdruck informiert Sie über Ihre Beitragsgrundlagen und Beiträge sowie Ihre vorläufige Pensionshöhe auf Basis der bisher bekannten Zahlen.

Dauerbrenner Arbeitszimmer
Eine Komplett-Übersicht!

September 2012 / Da die Frage nach der steuerlichen Berücksichtigung eines (in einem Wohnungsverband gelegenen) Arbeitszimmers eine sehr häufig gestellte ist, wollen wir diesen Themenbereich kurz zusammenfassen

.

Was ist ein Arbeitszimmer?
Darunter versteht man einen Raum, dem der Charakter eines Wohn- oder Büroraumes zukommt. Nicht darunter fallen Räume, die aufgrund der funktionalen Zweckbestimmung und Ausstattung für die Berufsausübung typisch sind und eine private Nutzung üblicherweise nicht erlauben. Das sind z.B. Ordinations- und Therapieräumlichkeiten, Labors, Film-, Ton- oder Fotostudios, Lagerräumlichkeiten, Werkstätten, schallgeschützte Musikproberäume, soferne die berufliche Notwendigkeit hierfür besteht. Bei Kanzleiräumlichkeiten kommt es neben der typischen Einrichtung darauf an, ob regelmäßig (familienfremdes) Personal beschäftigt wird und/oder Parteienverkehr stattfindet.

Mittelpunkt der Tätigkeit
Die Aufwendungen/Ausgaben für einen solchen Raum und dessen Einrichtung sind nur dann abzugsfähig, wenn die Art der Tätigkeit diese unbedingt erfordert und der Raum tatsächlich (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wird.

Berufsbildbezogene Prüfung:
Die Beurteilung, ob ein Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt darstellt, hat nach dem typischen Berufsbild zu erfolgen:

  • Dies ist z.B. bei Gutachtern, Schriftstellern, Malern, Komponisten, Dichtern, Teleworkern der Fall,
  • nicht hingegen bei Lehrern, Richtern, Dirigenten, Vortragenden, Freiberuflern mit auswärtiger Betriebsstätte. Bei diesen Tätigkeiten prägt die außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübte Komponente das Berufsbild.


Einkunftsquellenbezogene Prüfung:
Bei dieser Prüfung wird es sehr theoretisch und kompliziert, eine sachgerechte Beurteilung wird wohl nur jeweils im Einzelfall möglich sein. Die Prüfung ist nur aus Sicht der Einkunftsquellen vorzunehmen, für die das Arbeitszimmer notwendig ist. Bei Vorliegen mehrerer Tätigkeiten ist (zunächst) zu untersuchen, ob es sich um eine einzelne oder mehrere jeweils eigenständige Einkunftsquellen handelt. Dies hängt wieder von der (steuerlichen) Einkunftsart, der Enge des Zusammenhangs der Tätigkeiten und den typischen Berufsbildern ab.

Was ist abzugsfähig, wenn Prüfung o.k.?
Sind alle oben angeführten Kriterien erfüllt, geht es an das Sammeln der Ausgaben und Belege, grundsätzlich sind alle damit zusammenhängenden Aufwendungen/ Ausgaben zu erfassen:

  • Miete und Betriebskosten,
  • bei Eigentumsobjekten AfA und Betriebskosten inkl. Gemeinde- und Grundbesitz-abgaben,
  • Finanzierung
  • Instandhaltung und Reinigung


Betreffen die Ausgaben/Aufwendungen das gesamte Objekt sind sie anteilig (Nutzfläche Arbeitsraum/Gesamtnutzfläche, neutrale Bereiche bleiben außer Ansatz) anzusetzen, sonst in voller Höhe.

Die Einrichtungsgegenstände (Tische, Stühle, Lampen, Schränke, Vorhänge, Boden, etc.), aber auch der Schreibtisch selbst, teilen das Schicksal des Raumes.

Unabhängig davon können typische Arbeitsmittel wie Computer (samt Tisch!), Drucker, Kopierer, Fax, Telefonanlagen, etc. bei entsprechender beruflicher Verwendung jedenfalls - bei Überschreiten der GWG-Grenze von EUR 400,- im Wege der AfA - abgesetzt werden.

Weihnachtsgeschenke - für alle!
Achtung: Strikte Grenzen

Dezember 2011 / Weihnachtsgeschenke erhält man gerne und macht man auch gerne. Steuerlich gibt es aber einiges zu beachten.
Weihnachtsgeschenke an Mitarbeiter

Weihnachtsgeschenke erhält man gerne und macht man auch gerne. Steuerlich gibt es aber einiges zu beachten.
Weihnachtsgeschenke an Mitarbeiter:
Was kann man an verdiente Mitarbeiter schenken, ohne dass diese gleich Lohnsteuer und Sozialversicherung dafür bezahlen müssen und der Unternehmer die Lohnnebenkosten? Auf keinen Fall Bargeld oder eine Prämie! Aber auch bei Sachgeschenken muss man aufpassen. Der Lohnsteuer unterliegen ja auch geldwerte Vorteile, wie z. B. die Benutzung eines PKW. Davon gibt es nur eine Ausnahme: Geldwerte Vorteile aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen und die dabei empfangenen Sachzuwendungen sind lohnsteuerfrei, wenn sie EUR 186,- pro Jahr nicht übersteigen. Bis zu 186,- in Form von Gutscheinen einer großen Supermarktkette wären z.B. unserer Meinung nach das passende Geschenk, das man praktisch wie Bargeld verwenden kann aber im steuerlichen Sinn begünstigt ist. Goldmünzen und Golddukaten gelten laut Verwaltungspraxis ebenfalls als Sachgeschenk.
Das Geschenk darf allerdings keine individuelle Belohnung z.B. für eine besondere Leistung sein, sondern muss allen Mitarbeitern oder Mitarbeitergruppen zukommen. Die Abhaltung einer Betriebsveranstaltung ist für die Steuerfreiheit solcher Geschenke nicht erforderlich. Es sei aber der Vollständigkeit halber erwähnt, dass für diese Betriebsveranstaltungen wie Betriebsausflug, Weihnachtsfeier bis zu EUR 365,- pro Jahr steuerfrei sind. Geht der Betriebsausflug also nach New York, müssten die Mitarbeiter erheblich mehr Lohnsteuer zahlen!

Weihnachtsgeschenke an Kunden:
Kleine Aufmerksamkeiten wie Kalender, Wein, Kugelschreiber, Schlüsseltaschen - wenn möglich mit dem aufgedruckten Firmen-Logo - sind kein Problem. Bei Wein wird bei Betriebsprüfungen gerne eine Liste der Empfänger verlangt, da man ja auf die Idee kommen könnte, das edle Getränk selber zu konsumieren. Eine hinterlistige Grenze von EUR 40,- gibt es bei der Umsatzsteuer. Übersteigt der Wert des Geschenkes diesen Betrag, ist es umsatzsteuerpflichtig oder mit anderen Worten: Man hat dafür keinen Vorsteuerabzug!
Äußerst problematisch sind teure Geschenke wie Uhren, Kristallgläser u.Ä. Diese fallen unter Repräsentation und sind sowieso keine Betriebsausgabe. Eigentlich müsste sie der Empfänger der Einkommensteuer unterziehen, und weiters muss man aufpassen, ob diese Geschenke nicht als Bestechung gewertet werden könnten.

Vor dem Anfang - nach dem Ende!
Unternehmen leben weit länger als sie bestehen!

Dezember 2011 / Ein Unternehmen "lebt" schon einige Zeit bevor es offiziell startet und auch noch lange nach der Schließung

!

Vorgelagerte Betriebsausgaben:
Bereits lange vor Eröffnung Ihres Unternehmens - völlig unabhängig von Beginn der Buchhaltung, der Lösung des Gewerbescheines oder der Anmeldung beim Finanzamt - fallen in aller Regel voll zu berücksichtigende (absetzbare) Betriebsausgaben an. Voraussetzung ist allerdings, dass entsprechende, ordnungsgemäße Belege bzw. Aufzeichnungen vorhanden sind. Man kann also nie früh genug mit dem "Zettel sammeln" beginnen. Kurz gesagt, absetzbar ist alles, was das künftige Unternehmen betrifft.
Insbesondere werden Fahrtspesen (Km-Gelder, Fahrscheine), unter Umständen auch Reisekosten, anfallen (z.B. Kammerbesuche, sonstige Behördenwege, Förderstellen, Steuerberater, Notar, Besichtigung von Geschäftsräumlichkeiten, Bankbesuche, etc.). Weitere typische vorgelagerte Ausgaben können z.B. sein:

  • Beratungshonorare (Business-Plan, Marketingkonzept, etc.)
  • Provision, Gebühr, Miete von Räumlichkeiten inkl. Vertragserrichtung
  • Einrichtung von Geschäftsräumlichkeiten
  • Bankspesen

Aber auch so banale Dinge wie Porti, Büromaterial oder Telefonspesen sollten nicht vergessen werden!
Bei entsprechendem Zusammenhang können diese Ausgaben auch berücksichtigt werden, wenn sie im Jahr vor der Eröffnung anfallen.
Wann und wie diese Belege in das Rechnungswesen Eingang finden, hängt vom Einzelfall ab, ebenso das Datum der Eröffnungsbilanz. Bei Kapitalgesellschaften ist dies üblicherweise das Datum der Einzahlung des Stammkapitals.
Wir wünschen guten Start!

Zum Abschluss: Wenn Sie bald nach Eröffnung Ihres Unternehmens Besuch vom Finanzamt bekommen, ist dies nichts Ungewöhnliches, sondern der sog. Antrittsbesuch. Dieser dient dem Informationsaustausch, außerdem will sich das Finanzamt von der Existenz des neuen Unternehmens überzeugen.

Betriebsaufgabe und nachträgliche Betriebsausgaben:
Zwar endet in der Regel die laufende Buchhaltung mit dem Zusperren, das ist aber auch schon alles. Denn gerade jetzt gilt es besonders viel zu beachten!
Zusätzlich zum laufenden Ergebnis ist bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ein sogenannter Übergangserfolg, in allen Fällen ein Aufgabeerfolg zu ermitteln. Zusätzlich sind eventuell nachträgliche Betriebsausgaben zu erfassen.
Bei Betriebsaufgabe ist jedenfalls eine Schlussbilanz (auch bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern) zu erstellen - die Umstellung der Erfolgsermittlung spiegelt sich im Übergangserfolg wieder. Zu diesem Zweck sind insbesondere Vorräte, Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten zu erfassen.
Übergangs- und Aufgabeerfolg sind in den meisten Fällen steuerbegünstigt - daher ist eine genaue Ermittlung derselben ratsam.
Die Vorräte werden wohl in den meisten Fällen veräußert, ebenso das Anlagevermögen. Werden einzelne Gegenstände nicht veräußert, sondern in das Privatvermögen übernommen, ist der fremdübliche Wert festzustellen und auch festzuhalten.
Eine Besonderheit gibt es bei Gegenständen (Vorräte oder Anlagevermögen), die nicht (gleich) veräußert werden können, sich aber auch in keiner Weise für eine private Nutzung eigenen: Diese bleiben trotz Betriebsaufgabe weiterhin Betriebsvermögen und können so noch Jahre später bei Veräußerung oder endgültigem Untergang Steuerpflichten (oder auch Gutschriften) auslösen.
Obwohl, wie bereits oben erwähnt, im Zuge der Aufgabe alle Forderungen und Verbindlichkeiten zu erfassen sind, kommt es doch relativ oft auch noch zu nachträglichen (im Zeitpunkt der Aufgabe noch nicht erfassbaren) Betriebsausgaben. Beispiele Fortsetzung sind gewährte oder erhaltene Skonti, Abschreibungen von Vorräten oder Forderungen und Zinsen bzw. Spesen für noch nicht getilgte - ursprünglich betriebliche - Bankverbindlichkeiten, allerdings nur so lange bis eine Rückzahlung möglich und zumutbar ist.
Im Folgejahr hat man jedenfalls nochmals bzw. wieder damit zu tun. Denn die Steuererklärungen können ja erst im Folgejahr (auch wenn die Aufgabe bereits im Jänner erfolgen sollte) eingereicht werden. Oft wird wegen anfallender Vorsteuern im zweitfolgenden Jahr zumindest noch eine Umsatzsteuererklärung eingereicht. Gibt es vortragsfähige Verluste sind auch (weiter) Einkommensteuererklärungen einzureichen, denn Verlustvorträge können nur auf diesem Weg eingereicht werden.
Nicht schwer zu erraten - auch die siebenjährige Belegaufbewahrungspflicht gilt weiterhin. D.h., Sie werden noch weitere sieben Jahre an Ihr Unternehmertum erinnert. Und naturgemäß kann natürlich auch noch die eine oder andere Abgabenprüfung auf Sie zukommen.
Für Kapitalgesellschaften gibt es eigene Liquidationsverfahren. Eventuell kann auch eine Umgründungsmaßnahme vor Liquidation (Betriebserfordernis!) Sinn machen.

Zum Schluss zwei wichtige Punkte abseits der Steuern:
Auch die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen der Betriebsaufgabe in Abhängigkeit des Zeitpunktes der Einreichung der Abgabenerklärungen sollten im Falle des geplanten Pensionsantrittes (Versteinerung) unbedingt geplant werden.
Nicht übersehen werden sollten die zahlreichen Haftungsbestimmungen über die Betriebsaufgabe hinaus - insbesondere für ins Firmenbuch eingetragene Unternehmen.

NeuFöG neu ab 2012

September 2011 / Bisher war es so, dass die Begünstigung für Lohnabgaben bei Neugründern nur ein Jahr ab Gründung gegolten hat. Wurden später Dienstnehmer eingestellt,

gab es keine Begünstigung mehr, auch wenn es der erste Dienstnehmer war.
Die Begünstigung wurde jetzt auf die ersten drei Jahre eines Betriebs ausgedehnt und kann nun in den ersten 36 Monaten des Bestehens eines Betriebes für maximal zwölf Monate und maximal drei Dienstnehmer in Anspruch genommen werden.

Aufbewahrungsfrist!

Oktober 2008 / Alle Belege müssen mindestens 7 Jahre aufbewahrt werden.
Die Daten müssen im Falle einer Betriebsprüfung auch elektronisch (als Print-File) zur Verfügung gestellt werden. Daher gilt auch hier: Sicherungen 7 Jahre aufheben.

Businessplan
Das Fundament jedes Unternehmens!

Oktober 2008 / Der Businessplan wird heute von Banken und Förderstellen eingefordert, er sollte aber für jeden engagierten Jungunternehmer selbst ein “Muss" sein

. Er soll das gesamte Projekt – auch verbal – beschreiben und so die Richtung vorgeben. Nur niedergeschriebene Ziele sind echte Ziele, die später auch eine Überprüfung (Soll-Ist-Vergleich) ermöglichen! Der Hochspringer erreicht seine Höhe auch nur mit aufgelegter Latte!

Es gibt hierfür keine Formvorschriften, sehr oft beträgt sein Umfang 10 bis 20 Seiten. Wie erwähnt soll der Businessplan dem Unternehmer selbst, aber auch Förderstellen, Investoren oder der Bank einen entsprechenden Überblick geben.


Er könnte/sollte z.B. folgende Gliederung haben:

  1. Zusammenfassende Daten: Unternehmensgegenstand, Gründer, Stand des Vorhabens, finanzielle Eckdaten
  2. Das Unternehmen: Idee, spezieller Kundennutzen (USP), mittel- und langfristige Unternehmensziele, Rechtsform
  3. Der Markt: Situation und Trends der Branche, Zielkunden, Mitbewerber
  4. Produktion, Betrieb, Leistungserstellung: Entwicklungsstadium, Forschung und Entwicklung, Standort, notwendige Investitionen, benötigte Lizenzen, Patente, Marken
  5. Absatz, Vertrieb und Marketing: Marketing, Strategien, Werbung, Public Relations
  6. Gründer, Management: persönliche Erfolgsvoraussetzungen (Ausbildung, Erfahrung, Kapital; ev. Lebenslauf) der Gründer, Partner, Führungskräfte, geplantes Outsourcing
  7. Chancen und Risken: Chancen, grundsätzliche Risken (Markt, Wettbewerb, Technologie, ...), geplante Maßnahmen zur Risikominimierung
  8. Durchführungs- und Ablaufplanung: Zeit- und Ablaufplanung der wichtigsten Maßnahmen für die kommenden drei Jahre, Bestimmung der drei wichtigsten Meilensteine und Festlegung des Datums dafür
  9. Finanzplanung (Beschreibung und Berechnungen): Zusammenfassung der Detailplanung (Umsatz, Ergebnis, Liquidität) für die ersten drei Jahre
  10. Detailplanung: abhängig von der Größe des Unternehmens; sie sollte aber mindestens umfassen:
    • Gewinn- und Verlustrechnung bzw. Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für 3 Jahre inkl. detaillierter Berechnungsgrundlagen
    • Planbilanzen bzw. Vermögensübersichten für jedes Jahr
    • Finanz-, Liquiditäts- und Investitionspläne

Einkommensteuer und GSVG
Hohe Gewinne – hohe Abgaben, nicht so hohe Gewinne – trotzdem Abgaben!

Oktober 2008 / Eine Klientin, der ich eine recht hohe Einkommensteuernachzahlung zu verkünden hatte, gab mir zur Antwort: " Ich zahle gerne Steuern, denn erstens weiß ich dann, dass ich Gewinn gemacht habe und zweitens leben wir in einem sicheren Land mit guter Infrastruktur und funktionierendem Sozialsystem,

das hat halt seinen Preis". Diese Reaktion ist allerdings eine Ausnahme. Gerade in der Zeit der Neugründung eines Unternehmens, in der sehr oft das sichere Einkommen aus einem Dienstverhältnis wegfällt, stellen die zukünftigen Abgaben und Beiträge eine Herausforderung dar.

Umso wichtiger ist es zu planen und zukünftige Belastungen zu kennen. Dazu sind wir für Sie da. Jeder Unternehmer denkt sofort mit Sorge an die Einkommensteuer. Auch Dienstnehmer kennen sie. Bei diesen wird sie laufend in der Erhebungsform der Lohnsteuer vom Arbeitgeber berechnet, vom Gehalt abgezogen und an das Finanzamt abgeführt.

Bei der Einkommensteuer ist die Einhebung nicht ganz so einfach, kann doch kaum jemand mit Sicherheit vorhersagen, wie hoch der tatsächliche Gewinn des laufenden Jahres sein wird – genau darauf baut aber das System auf.
Beim Start eines Unternehmens haben Sie dem Finanzamt den voraussichtlichen Gewinn für das laufende Jahr und das Folgejahr mitzuteilen. Aufgrund Ihrer Information erstellt das Finanzamt dann einen sogenannten Vorauszahlungsbescheid für die Einkommensteuer. Der darin berechnete Betrag ist in vier Teilbeträgen (15.2.,15.5.,15.8.,15.11.) an das Finanzamt abzuführen.
Natürlich teilt man dem Finanzamt nicht die euphorischste Variante des geschätzten Gewinnes mit. Das würde nämlich bedeuten, dass sie womöglich viel zu viel Einkommensteuer zahlen und in Liquiditätsschwierigkeiten kommen. Im Jahreseinkommensteuerbescheid würden Sie die zuviel bezahlte Steuer als Guthaben zurückbekommen.

Ein viel zu nieder geschätzter Gewinn fällt zuerst nicht so unangenehm auf. Sie zahlen einfach zu wenig an Steuer. Wenn sie davon in Kenntnis sind und die ungefähre Höhe der tatsächlichen Steuer wissen, können Sie vorsorgen. Im Steuerbescheid des entsprechenden Jahres kommt es dann nämlich zu einer Nachzahlung, die schon viele, weniger gut informierte Unternehmer, aus der Bahn geworfen hat.


Einkommensteuertabelle:

vonbis%abzüglich
010.0000,000,00
10.00025.00038,333833,00
25.00051.00043,605150,50
51.000und darüber50,008414,50


Beträge unter EUR 10.000,- unterliegen nicht der Einkommensteuer. Das stellt das steuerfreie Existenzminimum dar. Dann allerdings zahlt man sofort 38,33%. Bei einem Einkommen von 15.000,- beträgt die Steuer 1.916,50, also 38,33% des über 10.000,- ragenden Einkommensteuerteils. Die Durchschnittssteuerbelastung ist somit 12,77% des Gesamteinkommens. Bei einem Einkommen von 40.000,- beträgt die Einkommensteuer 12.289,50. Der Durchschnittssteuersatz ist 30,72%.

Zur Linderung der Steuerbelastung können noch Sonderausgaben (z.B. eine Krankenzusatzversicherung) und außergewöhnliche Belastungen (z.B. selbst bezahlte Krankheitskosten) beitragen. Auch gibt es Steuerabsetzbeträge, die auf individuelle Situationen abstellen (z.B. Alleinversdienerabsetzbetrag). Selbstverständlich wird man jede Möglichkeit zur Steuersenkung ausnutzen.

Empfohlene Angaben auf Geschäftspapieren:

Oktober 2008

Briefpapier

  • Firmenname (Logo!), Adresse, Telefon, (Fax – wenn vorhanden), E-Mail-Adresse
  • www.adresse (falls vorhanden unbedingt!)
  • UID-Nr.

E-Mail

  • Firmenname (Logo!), Adresse, Telefon, (Fax – wenn vorhanden)


Achtung: Für GmbHs gelten verbindliche Vorschriften!


Unser spezielles Angebot für Gründer eines
“Ein-Personen-Unternehmens”

Oktober 2008 / Haben Klein(ST)unternehmen andere Ansprüche an den Steuerberater?
Ja – weil das Preis/Leistungsverhältnis eine weitaus größere Rolle spielt

Haben Klein(ST)unternehmen andere Ansprüche an den Steuerberater?
Ja – weil das Preis/Leistungsverhältnis eine weitaus größere Rolle spielt!

Bereits die Mehrheit der Mitglieder der Wirtschaftskammer sind KleinSTbetriebe (EPUs = Ein-Personen-Unternehmen, Ich-AGs, Micros, ...)! Obwohl diese Unternehmen naturgemäß meist sehr klein sind, müssen sie für das Finanzamt genau so wie ein "Großer" eine "ordnungsgemäße" Buchhaltung führen.

Dabei sollte der persönliche Aufwand dafür – genau so wie die Kosten beim Steuerberater (nur er hat auch volle Vertretungsbefugnis beim Finanzamt) – möglichst gering, und vor allem im Vorhinein bekannt sein.

Was bisher kaum möglich war, gibt es jetzt: Genau diesen Service haben wir in der Rat & Tat-Gruppe unter dem Namen Easy Tax System? – ETS entwickelt. Je nach Größe des Klienten bzw. Aufwand der Buchhaltung und Umfang der Leistungen gibt es Fix-Preise.

Dazu gehören in jedem Fall: Ein Basisseminar in Buchhaltung, Steuer und Pflichtversicherung, die Einschulung in das ETS-System, die Buchhaltung selbst (Eingabemöglichkeit händisch oder in einem beigestellten Excel-Programm), der Jahresabschluss, die Steuererklärung, Abwicklung mit dem Finanzamt, Bescheidkontrolle sowie telefonische Kurzauskünfte.


Noch Fragen zu den Details? Informieren Sie sich doch auf unserer Homepage oder vereinbaren Sie gleich einen Termin. Das Erstgespräch ist kostenlos!

Die häufigsten Fehler – Sie können sie vermeiden!

Oktober 2008 / Das Gegenteil der Planung ist die Improvisation. Wir machen am späten Sonntagvormittag den Kühlschrank auf,

Keine oder zu oberflächliche Planung
schauen, was noch alles an Essbarem vorhanden ist und bereiten daraus einen wunderbaren Brunch. Hätte der weniger gut geschmeckt oder wäre zu wenig vorhanden gewesen, wäre auch nicht viel passiert.

In einem Unternehmerleben kann man sich das nicht leisten. Durch Planung versucht man durch eine Fülle von Überlegungen ein Bild der Zukunft zu bekommen, um unternehmerische Maßnahmen treffsicher einsetzen zu können.

Übrigens: Die wertvollste Erkenntnis einer Planung wäre – hoppla – so geht es nicht! Ich muss einen anderen Weg suchen oder sogar meinen Plan aufgeben. Suchen Sie keine Bestätigung Ihrer Visionen, sondern versuchen Sie realistisch zu sein.

Natürlich hängt die Tiefe der Planung von der Größe des Projektes ab. Ab einer gewissen Größe kann man eigentlich seriöserweise nur mehr eine Budgetierung mit integrierter Erfolgs- und Finanzplanung und Planbilanzen über einige Jahre empfehlen. Da der durchschnittliche Kapitalbedarf über den tatsächlichen in den einzelnen Perioden nichts aussagt, ist auch eine unterjährige Planung nicht nur für Christbaumkugelerzeuger notwendig.

Lassen Sie sich aber nicht entmutigen. Auch für kleinere Projekte lassen sich aussagekräftige, kostengünstige Planungen durchführen.

Falsch eingeschätzte Zahlungsziele
Häufig werden die ersten Geschäfte mit Bekannten oder Freunden durchgeführt. Das täuscht über den rauen Wind hinweg, wenn Sie sich am freien Markt zu bewegen beginnen. Manche Kunden sind verdammt mühsame Zahler. Sie müssen genügend Liquidität haben, um das überbrücken zu können.

Keine oder falsche Berücksichtigung von Steuer- und Sozialversicherungszahlungen
Kann Ihnen unter unseren Fittichen nicht passieren, aber hören Sie sich nur um, wie viel Leute über Nachzahlungen jammern und letztlich auch in die Insolvenz schlittern. Über Steuer und Beitragssätze kann man nicht diskutieren, man muss sich der Auswirkungen bewusst sein.

Zu gering geplante Privatentnahmen
Die notwendigen Privatentnahmen, also ihre Kosten für Miete, Versicherung, Bekleidung, Energie etc. lassen sich recht gut errechnen. Sie müssen natürlich auch in Zukunft verdient werden. In einer Planung sind diese Privatentnahmen bei einer Mindestumsatzberechnung zu beachten. Nicht selten wird der Fehler gemacht, dass der betriebliche Überziehungsrahmen, den die Bank gewährt hat, für private Lebenshaltungskosten verwendet wird.

Kostenüberschreitungen bei Investitionen
Die Summe der Kostenvoranschläge ergibt eine bestimmte Summe – selten stimmt diese dann mit den tatsächlichen Investitionskosten überein. Oft wird auch aus Mangel an Erfahrung eine notwendige Investition vergessen.

Betriebsmittelkredit wird für Investitionen missbraucht
Hängt mit obigem Punkt zusammen. Die alte betriebswirtschaftliche Regel, dass langfristige Investitionen mit langfristigem Fremdkapital finanziert werden sollten, hat auch heutzutage ihre Gültigkeit nicht verloren.

Zu ambitionierte Umsatzplanung
Optimismus in Ehren, aber machen Sie sich nicht selber etwas vor und überlegen Sie sich auch “Worst-Case-Szenarien”. Oft gelingt der Markteinstieg langsamer als angenommen oder die Markteinstiegskosten sind höher als geplant. Diese Unsicherheiten sind natürlich geringer, wenn Sie schon langjährige Branchenerfahrung besitzen.

Förderungen:

Oktober 2008 / Über mögliche Förderungen informieren Sie sich am besten bei


  • Ihrer Hausbank
  • Ihrer zuständigen Wirtschaftskammer
  • der Austria Wirtschaftsservice GmbH (www.awsg.at)


Grundsätzlich ist anzumerken, dass Förderungen einem rasanten Wandel unterliegen, d.h. sich sehr schnell ändern. Oft gibt es auch kurzfristige Aktionen. Jedenfalls muss üblicherweise vor Projektbeginn um Förderungen eingereicht werden - also rechtzeitig informieren!

Selbstverständlich stehen auch wir als Gesprächspartner zur Verfügung und
helfen gerne bei den Anträgen.

Der gewerberechtliche Geschäftsführer

Oktober 2008 / Grundsätzlich benötigt der Betriebsinhaber die entsprechende Gewerbeberechtigung (Befähigungsnachweis), bei Gesellschaften

(der Gewerbeschein selbst wird auf die Gesellschaft ausgestellt) ein handelsrechtlicher Geschäftsführer (bei Kapitalgesellschaften) oder ein vollhaftender Gesellschafter (bei Personengesellschaften). Ist dies – aus welchen Gründen immer – nicht möglich, ist noch nicht alles verloren: In allen drei Fällen kann auch ein mit zumindest 20 Wochenstunden beschäftigter Dienstnehmer, sofern er über die entsprechende Befähigung verfügt, als gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt werden.

Gewerbeanmeldung

Für Gewerbeangelegenheiten ist in Wien das Magistratische Bezirksamt, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Standort der Gewerbeausübung befindet, zuständig.
Umfassende Informationen und auch die Möglichkeit Gewerbeanmeldungen online durchführen zu können, bietet die Homepage www.gewerbe.wien.at

Homepage – Internet

Oktober 2008 / Sie sind nicht verpflichtet eine Homepage zu haben – aber ohne

...? Wenn Sie allerdings eine haben, dann sind Sie nach verschiedenen gesetzlichen Vorschriften (ECG, UGB, ...) verpflichtet, bestimmte Daten Ihres Unternehmens anzuführen. Dieser Pflicht kommen Sie am einfachsten nach, in dem Sie einen Button mit Link zum Firmen A-Z der WKO einbauen. Damit erfüllen Sie alle gesetzlichen Auflagen (http://cocean.creato.at/cms//108_11_1_2_1_de.pdf).

Weiters sollte eine Homepage folgende Kriterien erfüllen

  • einfach, klar, informativ, gut lesbar (weniger ist mehr)
  • Ihr Unternehmen so darstellen, wie es wirklich ist
  • direkte Kontaktaufnahme ermöglichen (E-Mail, aber auch die Telefonnummer prominent präsentieren – manche potenzielle Kunden möchten einfach zuerst einmal anrufen!)
  • Gut gefunden werden (Suchmaschinenmarketing)


Beachten Sie bitte unbedingt bei Massenmails/Werbemails das Telekommunikationsgesetz (TKG)


Marketing
Was ist das wirklich und braucht man das überhaupt?

Oktober 2008 / "Marketing" hat mittlerweile in alle Bereiche der Wirtschaft Einzug gehalten, wird aber noch immer oft mit "Werbung" verwechselt

. Dabei ist diese nur ein kleiner Teil davon, nämlich die Kommunikation der Leistungen und die Darstellung des Erbringers dieser Leistungen.

Das Wort Marketing kommt aus dem Englischen (market = Markt) und steht für ein Instrumentarium aber auch für eine Denkweise, ausgerichtet auf die Bedürfnisse und Gesetzmäßigkeiten des Marktes. Im klassischen Marketing-Mix unterscheidet man die vier wichtigsten Mix-Faktoren:

  1. Produkt/Dienstleistung – das Angebot
  2. Preis – Abgeltung der erbrachten Leistung
  3. Kommunikation – Absatzförderung, Werbung, Promotion, CRM (Customer Relationship Management = Kundenbindungsprogramm), CAS (Customer Akquisition Strategy = Kundengewinnungsstrategie)
  4. Logistik – wie kommt das Produkt/die Dienstleistung zum Kunden


Die Logistik werden wir hier nicht behandeln, da sie von der Art des Geschäftes abhängig zu unterschiedlich wichtig sein kann. Beginnen wir daher mit dem ersten Mix-Faktor. Die Bewertungsparameter für Produkte und Dienstleistungen sind Qualität, Angebotsbreite (welche Leistungen können erbracht werden) und Angebotstiefe (Spezialisierung, besondere Leistungen auf einem Teilgebiet). Und hier ist der erste Ansatzpunkt für Marketing. Können Ihre Kunden die Qualität Ihrer Leistungen objektiv beurteilen und kennen sie den vollen Umfang Ihres Leistungsangebots? Haben Sie einen speziellen Vorteil gegenüber Ihren Mitbewerbern? Können Sie irgendetwas besser, als das restliche Angebot am Markt? Gibt es noch etwaige Spezialisierungen – und sind diese transparent?!


Über den Faktor Preis könnte man alleine Seiten füllen. Beschränken wir uns aber vielleicht auf die zwei wesentlichsten Kriterien:

  • Angebot und Nachfrage ist wohl jedem bekannt – wenn die selbe Dienstleistung oder das selbe Produkt (bzw. vergleichbare Dienstleistungen oder Produkte) günstiger zu haben sind, wird es schwer sein, einen höheren Preis zu erzielen.
  • Leistbarkeit des Angebots – auch wenn Sie keinen Mitbewerber haben, aber die Leistung für Ihre Zielgruppe nicht erschwinglich ist, werden Sie sie nicht verkaufen können.
  • Last not least – muss Ihr Preis so kalkuliert sein, dass er für Sie wirtschaftlich vertretbar ist. Um so mehr Sie von einem Produkt oder einer Dienstleistung verkaufen, die nicht kostendeckend ist, desto früher sind Sie am Ende Ihrer gerade erst begonnenen Unternehmerkarriere!



Die "Kommunikation" ist sicher der wichtigste Faktor in Ihrem Marketing-Mix. Wie schon im ersten Punkt angesprochen, muss dem Kunden die Qualität und der Wert Ihrer Leistungen klargemacht werden.
Es gilt also einerseits Ihr Produkt/Ihre Dienstleistung entsprechend klar darzustellen und andererseits muss diese Darstellung Ihre potenziellen Kunden erreichen. Zur Sicherstellung der Klarheit der Darstellung probieren Sie das Ergebnis am besten im Bekanntenkreis aus – möglichst bei Leuten, die keine Ahnung von Ihrem Angebot haben. Wenn diese es verstehen liegen Sie meistens recht gut. Bedenken Sie dabei: Oft ist weniger mehr!
Wie und wo können Sie nun Ihr Konzept platzieren? Da hilft uns heute das Internet ganz gewaltig. Was immer Sie verkaufen wollen – ohne Homepage geht gar nichts mehr.

Und nun zum Transport der Botschaft. Eine Homepage allein bringt noch keine Aufträge, sie muss auch gefunden werden. Hier ist Suchmaschinenmarketing unerlässlich. Aber vielleicht können Sie ja schon mit ein paar Kunden starten, die Sie aus Ihrer früheren Tätigkeit mitnehmen konnten. Dann setzen Sie voll auf Empfehlungsmarketing. Es ist eine der effizientesten und vor allen kostengünstigsten Methoden.

Für die Neukundengewinnung wird auch immer wieder das E-Mail herangezogen, weil es sehr kostengünstig ist – beachten Sie dabei unbedingt die einschlägigen Gesetze, sonst kann es teuer werden!

Nicht zu unterschätzen ist der persönliche Kontakt, heute sagt man “Networking” dazu. Gehen Sie zu Veranstaltungen, auch wenn Sie die Themen nicht interessieren – falls Sie Ihre Zielgruppe dort vermuten. In einem persönlichen Gespräch kann man immer besser verkaufen als über das beste Werbemittel.

Wichtig ist natürlich, dass Sie Ihre Zielgruppe genau definiert haben. Versuchen Sie dazu noch die Vorteile, die Ihr Produkt oder Ihre Dienstleistung bietet, in Nutzen (was hat der Kunde davon?) für den potenziellen Kunden zu übersetzen. Dann kann eigentlich gar nichts mehr schief gehen!


Unser Angebot
Bitte wählen Sie!

Oktober 2008 / M E N U

Bei allen unseren Gerichten werden entsprechende schriftliche Unterlagen mit serviert.

M E N U

Bei allen unseren Gerichten werden entsprechende schriftliche Unterlagen mit serviert.

Wir kochen mit aktuellen, marktfrischen Informationen auch nach ihren Sonderwünschen.

Preise nach gewünschter Portionsgröße.

Appetizer

Kostenloses Erstgespräch nach Ihren Bedürfnissen.
Sie fragen, wir geben unsere Erfahrung und unser Wissen weiter.

Starters

Gründungspaket light:
Eine Wanderung durch das weite Land der Steuer und Sozialversicherung. Sie erfahren die Basics zu Rechtsformen, Neugründungsförderungsgesetz, Anforderungen an das Rechnungswesen und Aufzeichnungspflichten.

"Vor dem Sprung ins kalte Wasser" - Workshop:
Sie wollen sich selbständig machen, verspüren aber noch Unsicherheiten – wir begleiten Sie auf dem Weg der "Für und Wider" in die Selbständigkeit, um Strukturierung und Transparenz zu finden.

"PRE-Partnerschafts" - Workshop:
Sie wollen sich beruflich mit jemanden zusammenschließen. Eine Entscheidung die Ihr Leben verändert. Finden Sie den optimalen Weg in diese Partnerschaft.

Main course

Gründungspaket standard:
Es wird konkret – Ergebnisprognose, Mindestumsatzberechnung, Entnahmemöglichkeiten, Liquiditätsplanung, Steuer- und Sozialversicherungsbelastung, Rechtsform- und Sozialversicherungsoptimierung

Gründungspaket professional:
Budgetierung Ihres Unternehmens mittels eines hochprofessionellen Budgetierungs-programmes auf 3- 5 Jahre. Die ideale Grundlage für einen professionellen Businessplan für Sie aber auch für Banken und andere Interessenten.
Und für spätere Soll/Ist-Vergleiche.

Dessert

Anmeldung bei Behörden, Fragebogen Finanzamt, Versicherungserklärung Sozialversicherung, Fristenübernahme, Vollmachtsvorlage.

Neugründungsförderungsgesetz “NeuFöG”

Oktober 2008 / Ein schöner Gesetzesname – könnte man dabei doch assoziieren, dass Neugründer vom Gesetzgeber auf Händen getragen werden

. Nun, zurück in der Realität, ganz so ist es nicht, aber natürlich freut man sich über jede Reduktion der Gründungskosten.

Als förderungswürdig gelten echte Neugründungen und Unternehmensübernahmen.

Der Neugründer oder Übernehmer darf in den letzten 15 Jahren keine vergleichbare selbständige Tätigkeit ausgeübt haben und muss sich vor der Gründung von seiner gesetzlich vorgesehenen Berufsvertretung beraten lassen. Bei Übernahmen müssen weitere Kriterien erfüllt sein.

Österreicher kennen das – nichts geht ohne Formular. Sie müssen sich das Formular Neufoe 1 (bei Übernahmen Neufoe 3 ) von der Berufsvertretung bestätigen lassen.

Und das ersparen Sie sich:
Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben, Gesellschaftsteuer (bei GmbH-Gründung), Grunderwerbsteuer, Gerichtsgebühr in Zusammenhang mit der Gründung oder der Übernahme. Die schönste Erleichterung ist aber die Befreiung von bestimmten Lohnabgaben für 12 Monate ab der Betriebseröffnung (leider nicht für Übernahmen).

Abseits von Zahlen und Fakten
Soft Skills/Konfliktprävention

Oktober 2008 / Umsatzplanung, Absatzplanung, Liquiditätsplanung,… Wo bleibt da eigentlich der Mensch? Haben sogenannte Unternehmerpersönlichkeiten nur Zahlen und Daten im Kopf oder auch Gefühle?

Umsatzplanung, Absatzplanung, Liquiditätsplanung,… Wo bleibt da eigentlich der Mensch? Haben sogenannte Unternehmerpersönlichkeiten nur Zahlen und Daten im Kopf oder auch Gefühle?

Nun – die Antwort kann sich jeder selber geben. Natürlich haben in einem Unternehmerleben Zahlen, Daten, Fakten einen hohen Stellenwert, aber damit allein ist es nicht getan. Eine Unternehmensgründung und damit der Weg in die Selbständigkeit ist eine Weichenstellung, die Ihr zukünftiges Leben massiv beeinflusst. Freude, Neugierde, Erfolgserwartungen stehen Befürchtungen, Zaudern und Unsicherheit entgegen, ob man auch den richtigen Schritt setzt. Um Ihnen speziell in dieser Situation eine Stütze geben zu können, bieten wir Ihnen unseren "Vor dem Sprung ins kalte Wasser"-Workshop an. Finden Sie heraus, ob Sie ein Unternehmertyp sind. Beschäftigen Sie sich mit der neuen Lebenssituation. Gerade in einer Umbruchs- und Veränderungsphase ist es ratsam mit einem neutralen Dritten unterschiedliche Sichtweisen zu erarbeiten um nicht wesentliche Aspekte zu übersehen. Ziel ist die Vorbereitung auf neue Rollen und Aufgaben, die Überprüfung des eigenen Standpunktes und die Entfaltung Ihres Kreativitätspotenziales.

Häufig werden Unternehmen mit Partnern gegründet. Hier ist den Fragen nach der optimalen Rechtsform und dem richtigen Gesellschaftsvertrag nachzugehen. Für mindestens genauso wichtig halten wir aber auch, sich bewusst mit der menschlichen Seite dieser Partnerschaft auseinander zusetzen. Kann und will ich mit diesem Partner in der Zukunft zusammenarbeiten? Wie erkenne ich, ob diese Partnerschaft erfolgversprechend wird? Welche Risiken gehe ich damit ein? Das sind Fragen, die in der Euphorie der Gründungsphase beiseite geschoben werden. Wir haben dafür unseren "PRE-Partnerschafts"-Workshop geschaffen. Testen Sie dabei, ob die Erwartungshaltungen von Ihnen und Ihrem Partner tatsächlich so gut übereinstimmen. Finden Sie Möglichkeiten, eventuelle Probleme als Chance zu erfahren. Erfolgreiche Partnerschaften beruhen auf einer bewusst gestalteten Beziehungskultur, diese gilt es zu errichten. Am Ende dieses Workshops haben Sie Klarheit darüber, ob diese Partnerschaft eingegangen werden soll, oder ob vielleicht eine andere Art von Kooperation in Frage kommt.

"Bei uns steht der Mensch im Mittelpunkt" ist zwar bereits schon der Werbespruch einer bekannten Bank aber auch wir versuchen diesen Satz tagtäglich zu leben!

Umsatzsteuer und Kleinunternehmer

Oktober 2008 / Grundsätzliches
Umsatzsteuerpflichtig (umgangssprachlich "mehrwertsteuerpflichtig") sind Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen

Grundsätzliches
Umsatzsteuerpflichtig (umgangssprachlich "mehrwertsteuerpflichtig") sind Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, sowie der Eigenverbrauch im Inland und die Einfuhr von Gegenständen.

System
Von der in Rechnung gestellten und einbehaltenen Umsatzsteuer (Traglast) wird dem Unternehmer von seinen Lieferanten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (= Vorsteuer) abgezogen und ergibt so die an das Finanzamt abzuführende Zahllast.
Die Umsatzsteuer ist daher wirtschaftlich vom Endverbraucher zu tragen.

Fristen
Die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist bis zum 15. des zweitfolgenden Monats (man hat also 45 Tage Zeit) dem Finanzamt (elektronisch) zu melden und zu entrichten.
Bis zu einem (Vor-)Jahresumsatz von EUR 22.000,- stellt das Quartal den Voranmeldungszeitraum dar, d.h. der Meldetermin z.B. für das erste Quartal ist der 15. Mai.

Die Verpflichtung zur Abgabe einer Voranmeldung entfällt, wenn der Umsatz des Vorjahres EUR 100.000,- nicht übersteigt und sofern das Finanzamt nicht aus anderen Gründen dazu aufgefordert hat.

Zu unterscheiden ist zwischen Ist- und Soll-Versteuerung, erstere gilt für Freiberufler sowie dann, wenn der Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Jahren EUR 110.000,- nicht überstiegen hat.

Für den Vorsteuerabzug ist das Vorhandensein einer auch formell richtigen Rechnung erforderlich. Diese muss die im Kasten angeführten Angaben enthalten.

Bei Kleinbetragsrechnungen (bis EUR 150,-) kann Name und Anschrift des Rechnungsempfängers entfallen, und es genügt die Angabe des Bruttopreises mit Angabe des Steuersatzes ("inkl. 20% USt").

Kleinunternehmer
Kleinunternehmer (Jahresumsatz bis EUR 30.000,- netto) sind "unecht steuerbefreit", d.h. sie dürfen keine USt in Rechnung stellen, dafür steht ihnen aber auch der Vorsteuerabzug nicht zu. Mittels Regelbesteuerungsantrag kann allerdings darauf verzichtet werden, was dann vorteilhaft sein kann, wenn hohe Investitionen anstehen und/oder die Kunden selbst wieder vorsteuerabzugsberechtigt sind.
Siehe Beispiel unten

Sonderregelungen
Natürlich gibt es auch bei der USt zahlreiche Sondervorschriften, insbesondere z.B.

  • beim Bau(neben)gewerbe
  • bei einem Bezug zum Ausland (inkl. EU-Raum)
  • bei KFZ


Die UID-Nummer ist eine "EU-weite USt-Nummer" und besteht aus einem Länderkennzeichen und acht Ziffern (z.B. ATU12345678). Sie ist Rechnungsbestandteil und hat außerdem große Bedeutung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen bzw. Erwerben. Die UID-Nummern der ausländischen Geschäftspartner müssen überprüft werden (zweistufiges Verfahren), zuständig ist das UID-Büro des Bundesministeriums für Finanzen.

Pflichtbestandteile einer Rechnung

  • Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
  • Name und Anschrift des Leistungsempfängers
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der Waren bzw. der Leistung
  • Tag der Lieferung bzw. der Leistungserbringung
  • das Entgelt
  • der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag
  • Ausstellungsdatum der Rechnung
  • fortlaufende Nummer, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird (am besten durch Beifügung des Jahres)
  • die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte UID-Nummer
  • bei Rechnungen ab EUR 10.000,- auch die UID-Nummer des Leistungsempfängers
  • der Steuersatz bzw. Hinweis auf eine eventuelle Steuerbefreiung





RegelbesteuerungKleinunternehmer-
regelung
Netto+ USt= Brutto
Warenverkauf1.000,00200,001.200,001000,00
Wareneinkauf- 500,00- 100,00- 600,00- 600,00
Sonstige Ausgaben- 200,00- 40,00- 240,00- 240,00
Überschuss300,0060,00360,00160,00

Zahlung an Finanzamt

Was man sonst noch zur Einkommensteuer wissen sollte:

Oktober 2008 / Unter Einkommen versteht man den Gesamtbetrag aller Einkunftsarten, die Sie beziehen. Starten Sie beispielsweise Ihr Unternehmen parallel zu einem ausgeübten Dienstverhältnis und vermieten Sie auch noch eine Eigentumswohnung,

dann beziehen Sie folgende Einkunftsarten:

  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung


In unserem Beispiel wird die Summe dieser drei Einkünfte gebildet und ergibt nach Abzug allfälliger Sonderausgaben und außergewöhnlicher Belastungen Ihr Einkommen und somit die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer. An dieser Stelle wird immer eingewendet, ich habe ja mein Gehalt schon versteuert, da zahle ich ja doppelt. Das ist so nicht richtig. Die Einkommensteuer wird von der Gesamtsumme berechnet und die bezahlte Lohnsteuer wird als Vorauszahlung zum Abzug gebracht. Was sich allerdings durch das Zusammenzählen unangenehm bemerkbar macht ist die Progression des Tarifs.

Ein Vorteil des Zusammenzählens ist aber, dass Verluste in einer Einkunftsart mit positiven Einkünften in anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden können, also zu einer Steuerreduktion führen.

Da Verluste für Unternehmensneugründer wohl nichts Ungewöhnliches sind, ein paar Sätze dazu. Auch wenn sie keine anderen Einkünfte haben, aber Verluste in der Anfangszeit erwarten, sind diese erlittenen Verluste steuerlich nicht verloren. Durch den sogenannten Verlustvortrag auf zukünftige Gewinne wird der erlittene Verlust in Evidenz gehalten und mindert in Gewinnjahren Ihre Steuerbemessungsgrundlage und somit Ihre Steuer.

Sozialversicherung

Als Neugründer müssen Sie sich aber nicht nur mit den Tücken der Einkommensteuer befassen. Es kommen auch unweigerlich die Sozialversicherungsbeiträge auf Sie zu.

Alle Dienstnehmer kennen die Abzüge für die Sozialversicherung auf den Gehaltsabrechnungen. Was darauf nicht steht, sind die Beiträge, die der Arbeitgeber seinerseits als sogenannte Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung abzuliefern hat. In Summe stolze 39,9%.

Nun, ganz soviel zahlen Sie als Unternehmer glücklicherweise nicht, aber 15,75% Pensionsversicherung, 7,65% Krankenversicherung und 1,53% Selbständigenvorsorge (insgesamt somit 24,93.%) und EUR 91,80 Unfallversicherung reichen durchaus, um bei Nachzahlungen ins Schwitzen zu geraten.

Gleich vorweg für die Glücklichen, die von Anfang an fette Gewinne einfahren. Die Sozialversicherung kennt die sogenannte Höchstbeitragsgrundlage (dzt. rd. EUR 55.000,-). Man zahlt also nie mehr Beiträge als von der Höchstbeitragsgrundlage. Somit sinkt natürlich die Belastung. Umgekehrt gibt es aber eine Mindestbeitragsgrundlage. Das bedeutet, dass man auch bei ganz geringen Gewinnen oder sogar Verlusten Beiträge zahlen muss.

Eine weitere Tücke der Sozialversicherungsbeiträge ist deren Berechnung am Anfang einer Unternehmerlaufbahn. Es gibt nämlich fix festgelegte Neuzugängerbeitragsgrundlagen für Unternehmensgründer. Das hat den Vorteil, dass, anders als bei der Steuer (siehe oben), der Gewinn nicht geschätzt werden muss. Diese Neuzugängerbeitragsgrundlagen können allerdings grob daneben sein und zu beträchtlichen Nachzahlungen führen.

Apropos Nachzahlung – Sozialversicherungsbeiträge stellen zwar steuerlich eine Betriebsausgabe dar, werden aber von der SV zur Berechnung der Beiträge wieder hinzugezählt, so dass die Beitragsgrundlage empfindlich höher als die der Steuer sein kann.

Wir halten aus Erfahrung die Sozialversicherungsbeiträge gerade für Unternehmensgründer für so bedeutend, dass wir jeden verantwortungsvollen Unternehmer nur dringend empfehlen können, eine Vorausberechnung seiner Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträge in Auftrag zu geben.

Die Grafiken zeigen als reale Beispiele die Dramatik recht anschaulich.




Die wichtigsten Betriebsausgaben
und wann beginnt ein Unternehmen eigentlich?

Oktober 2008 / Grundsätzlich sind alle mit dem Betrieb zusammenhängenden Ausgaben sogenannte, den Gewinn reduzierende, Betriebsausgaben, und zwar von der ersten Ausgabe an

!

Daher unser Tipp:Rechtzeitig, vom Beginn an, mit dem "Zettelsammeln" beginnen, wobei das Motto gilt "lieber mehr als weniger"! Daher, auch Ausgaben vor Geschäftseröffnung, Gesellschaftsgründung, etc. sind solche Betriebsausgaben, wenn der entsprechende Zusammenhang gegeben ist. Aber es muss immer auch der entsprechende Beleg vorhanden sein! Dem Finanzamt steht nur eingeschränkt das Recht zu, die Sinnhaftigkeit oder Wirtschaftlichkeit dieser Ausgaben zu prüfen.


Typische Betriebsausgaben sind z.B.:

  • Personalausgaben
    Hier gelten strenge Sondervorschriften, vor allem in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht; bitte unbedingt vorher informieren!
  • Waren- bzw. Materialeinkauf, Honorare für Subunternehmer, Verpackungsmaterial
  • Büro- und Reinigungsmaterial, Ausgaben für Telekommunikation, Miete, etc.
  • Betriebliche Versicherungen
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter (bis EUR 400,-); sind sie teurer, kommt es zur Verteilung auf mehrere Jahre im Wege der AfA
  • Reise- und Fahrtspesen
    Auch hier gibt es teilweise komplizierte Sondervorschriften – bitte bei Bedarf fragen!
  • KFZ-Ausgaben

  • Hier gibt es zwei Möglichkeiten: Wird das KFZ zu mehr als 50% verwendet, stellen alle Ausgaben (abzgl. eines Privatanteiles) Betriebsausgaben dar; liegt die betriebliche Nutzung darunter, gibt es nur das KM-Geld für betriebliche Fahrten (genaues Fahrtenbuch erforderlich!)
  • Werbung und Geschäftsanbahnung
    Hier sind bei den sogenannten Bewirtungsspesen spezielle Vorschriften zu beachten.
  • Sozialversicherungsbeiträge
  • Gebühren und sonstige (betriebliche) Abgaben und Steuern
  • Mitgliedsbeiträge zu beruflichen Vereinigungen, Fachliteratur, Fortbildung
  • Typische Arbeitskleidung

Zum Geleit

Oktober 2008 / Sie haben sich entschlossen, sich selbständig zu machen – herzliche Gratulation! Sie sind also kurz davor,

ein Unternehmen zu gründen und damit “Unternehmer” zu werden. Oder sind Sie noch am überlegen?

In jedem Fall gibt es in dieser Situation eine Menge zu bedenken und zu wissen, dabei möchten wir Ihnen mit dieser Sonderausgabe unseres Klienten-Journals behilflich sein.

Wir wollen damit nicht die unzähligen “Unternehmensgründungsandbücher” ersetzen oder gar ein weiteres hinzufügen. Der Sinn ist viel mehr, alles was wichtig ist, in Kürze anzusprechen und so einfach wie möglich darzustellen.
Daher erheben wir auch keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Ausreizung der Themen.
Allerdings sind Sie mit diesem Überblick gut gerüstet über alles nachzudenken, und dort, wo Sie Fragen haben mit uns zu sprechen. Das Erstgespräch ist übrigens kostenlos.

Und auch danach bieten wir Ihnen ein faires Angebot, bei dem Sie im Vorhinein wissen, was Sie bekommen und was das kostet (siehe Seite 3).

GmbH – lohnt sich das?

Oktober 2008 / Die Wahl der Rechtsform ist eine zentrale und sehr vielschichtige Frage, die von vielen Faktoren – unter anderem auch von den steuerlichen Vorschriften – abhängig ist. Das Gute dabei ist,

dass die Rechtsform später auch geändert, also angepasst, werden kann.

Grundsätzlich ist zu sagen, dass die GmbH eine sehr aufwändige Rechtsform (Notariatspflicht, Buchführung und Bilanzierung, Offenlegung beim Firmenbuch, um nur einige Kostenfaktoren zu nennen) ist.

Auch aus rein steuerlicher Sicht bringt sie nur bei entsprechender Unternehmensgröße und hohen Gewinnen Vorteile. Andererseits gibt es mittlerweile auch bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften steuerliche Vorteile.
Ein statischer Vergleich (ohne Berücksichtigung von Geschäftsführerbezügen) zeigt, dass bei einer vollausschüttenden GmbH die Steuerbelastung bis zu einem Einkommen von EUR 134.640,- bei einem Einzelunternehmen (einer Personengesellschaft) geringer ist als bei der GmbH.


... oder doch lieber Mitarbeiter und/oder Honorarempfänger !?

Dies ist ein sehr heikles Kapitel im Unternehmerleben. Dabei kommt es auch immer wieder zu Missverständnissen und Fehlinterpretationen.
Gleichzeitig ist aber höchste Vorsicht geboten: Obwohl die richtige Zuordnung selbst für Fachleute nicht immer eindeutig ist, kann eine Fehleinschätzung gravierende (und vor allem auch teure) Folgen haben.

Nachstehende Übersicht soll einen ersten Überblick bieten. Wir empfehlen aber dringend, sich im Einzelfall vorher genau zu informieren!




KMU-Förderungsgesetz 2006 (KMU-FG 2006) Wieder ein kleiner Schritt in die richtige Richtung!

Juni 2006 / Die lange geforderte Entlastung für Klein(st)betriebe, die insgesamt eine Entlastung von mehr als EUR 1,3 Mrd. p.a. bringen soll, gliedert sich in folgende drei wesentliche Punkte, gültig ab 2007

:

1. Freibetrag für investierte Gewinne:
Ein Gewinnanteil von max. 10.% (bzw. EUR 100.000,-) bleibt dann steuerfrei, wenn
- der Gewinn einer natürlichen Person zufließt,
- in Form einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt wird und
- dieser Betrag in begünstigtes Anlagevermögen investiert wird.
Begünstigtes Anlagevermögen sind abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren und Wertpapiere gemäß ? 14 EStG (Sozialkapital). Diese müssen ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre dem Anlagevermögen gewidmet sein.
Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens ist der darauf entfallende Freibetrag gewinnerhöhend aufzulösen, bei Wertpapieren gibt es die Möglichkeit der Nachbeschaffung. Der Wechsel der Gewinnermittlungsart sowie eine Betriebsübertragung begründen keine Nachversteuerung.
Schließlich gilt es noch, diverse Formvorschriften einzuhalten.

2. Sonderausgaben/Verlustvortrag:
Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern können die Verluste der letzten drei (vorangegangenen) Jahre als Sonderausgabe (Verlustvortrag) berücksichtigt werden.

3. Umsatzsteuer – Kleinunternehmergrenze:
Die derzeitige Grenze von EUR 22.000,- wird auf EUR 30.000,- angehoben, d.h. Unternehmen mit einem Jahresumsatz von nicht mehr als EUR 30.000,- sind von der USt unecht (kein Vorsteuerabzug!) umsatzsteuerbefreit. Die Optionsmöglichkeit bleibt selbstverständlich erhalten.

Unternehmercolleg Bestandsveränderungen

Juni 2006 / Hierbei handelt es sich um eine oft missverstandene bzw. missinterpretierte Position der Gewinn- und Verlustrechnung. Sie korrigiert die Umsatzerlöse um die Veränderung des Bestandes der Halb- und Fertigerzeugnisse bzw. der "Noch nicht abrechenbaren Leistungen" und bildet zusammen mit den Umsatzerlösen die so genannte Betriebsleistung.
Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gibt es diese Position nicht.
Schema:


Umsatzerlöse

?

Bestandsveränderungen

Betriebsleistung

Elektronischer Rechnungsversand: Die Methode der Zukunft – schon heute einsteigen? Achtung auch für Empfänger!

März 2006 / Elektronischer Rechnungsversand: Die Methode der Zukunft – schon heute einsteigen? Achtung auch für Empfänger!

Immer mehr – vor allem – Großunternehmen verzichten auf den Versand von Rechnungen per Post und stellen auf elektronische Verrechnung um. Je nach eingesetztem System lohnt sich dies ca. ab der 500sten Rechnung, kann also auch für kleinere Betriebe interessant sein. Was aber tut man, wenn man eine elektronische Rechnung bekommt

Elektronischer Rechnungsversand: Die Methode der Zukunft – schon heute einsteigen? Achtung auch für Empfänger!

Immer mehr – vor allem – Großunternehmen verzichten auf den Versand von Rechnungen per Post und stellen auf elektronische Verrechnung um. Je nach eingesetztem System lohnt sich dies ca. ab der 500sten Rechnung, kann also auch für kleinere Betriebe interessant sein. Was aber tut man, wenn man eine elektronische Rechnung bekommt?

Grundsätzlich gelten für elektronische Rechnungen dieselben Vorschriften wie für Papierrechnungen. Bei der elektronischen Rechnung muss aber zusätzlich die Echtheit und Unversehrtheit des Inhaltes gewährleistet sein. Dies wird vom Finanzamt nur anerkannt, wenn die Rechnung mit einer "fortgeschrittenen digitalen Signatur" eines Zertifizierungsanbieters im Sinne des Signaturgesetzes unterfertigt ist (davon gibt es derzeit drei, die Firmen A-Cert, A-Trust und Trodat).

Bei Erhalt der Rechnung muss der Empfänger die digitale Signatur auf Richtigkeit überprüfen und die übermittelte Rechnung elektronisch sieben Jahre aufbewahren. Achtung: Die Rechnung berechtigt nur zum Vorsteuerabzug, wenn sie eine überprüfte digitale Signatur enthält und elektronisch sieben Jahre lang aufbewahrt wird!

Der Ausdruck auf Papier beseitigt nicht die Verpflichtung zur Aufbewahrung der elektronisch übermittelten Daten über sieben Jahre. Die Übermittlung einer unsignierten Rechnung per Mail und der Ausdruck dieser berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug!

Bitte wenden Sie sich an uns, wenn Sie elektronische Rechnungen erhalten, damit wir die für Sie passende Vorgangsweise besprechen! Der Rechnungsempfänger muss nämlich elektronische Rechnungen nicht akzeptieren, er muss dies dem Rechnungsersteller allerdings mitteilen.

Faxrechnungen:

Bis zum Ende des Jahres 2006 können Rechnungen mittels Telefax unsigniert übermittelt werden.
Danach sind auch Faxrechnungen mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur
zu versehen um zum Vorsteuerabzug zu berechtigen.

Zuverdienstgrenzen – Steuer und SV! Sicherheit für Studenten, Mütter, Pensionisten & Co!

März 2006 / Rechtzeitig vor den großen Ferien wollen wir Sie über die Möglichkeiten des Zuverdienstes informieren. Denn alle Jahre von neuem stellt sich die Frage, inwieweit Studenten etwas verdienen dürfen, ohne dass etwa die

Familienbeihilfe gefährdet ist. Wir haben uns aber diesmal vorgenommen, die Darstellung etwas breiter zu gestalten, weil es ja nicht nur Studenten, sondern auch Pensionisten, Arbeitslose, Mütter in Karenz, etc. gibt, bei denen die Frage des Zuverdienstes und dessen steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Behandlung eine Rolle spielen kann.

Studenten
Wenn wir trotzdem bei den Studenten beginnen wollen: Sie können ohne Gefährdung der Familienbeihilfe EUR 8.725,- verteilt über das ganze Jahr verdienen. Die frühere Regelung, dass während der Ferien unbegrenzt, dafür aber unterjährig nur im Rahmen der Geringfügigkeitsgrenze verdient werden durfte , gilt definitiv nicht mehr. Sonderregelungen gibt es bei Studenten, die Stipendien erhalten und bei studierenden Vätern und Müttern. Diese nun darzustellen, würde den Rahmen dieses Artikels sprengen, weshalb wir Sie bitten, sich bei Bedarf an uns zu wenden, wir lösen gerne Ihre Fragen.
Unser Tipp: In jedem Fall sollte ein Student einen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung stellen, denn bei Einkünften in der obigen Größenordnung kann man sich die vom Arbeitgeber abgeführte Lohnsteuer zur Gänze vom Finanzamt zurückholen. Wir haben erst kürzlich darüber berichtet, dass bei ganz geringen Einkünften im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung auch ein Teil der Sozialversicherungsbeiträge zurückerstattet wird.

Pensionisten
Auch Pensionisten wollen (oder müssen) neben der Pension etwas dazu verdienen. Welche Regelungen gibt es da? Grundsätzlich kein Problem haben pensionierte Beamte, die dürfen bei jeder Form der Pension unbegrenzt dazuverdienen, ohne dass es zu einem Ruhen oder einer Kürzung kommt.

Vorzeitige Alterspension, etc.
Bei den anderen Pensionisten ist zu unterscheiden zwischen Invaliditätspension, vorzeitiger Alterspension und Regelpension.

Bei den beiden Erstgenannten darf immer nur bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze dazu verdient werden. Diese beträgt im Jahr 2006 EUR 333,16 monatlich. Bei Verdienst über diese Grenze hinaus ruht bei der vorzeitigen Alterspension die Pension zur Gänze, bei der Invaliditätspension kommt es zu einer Kürzung. Aber Achtung: Nicht jede zusätzliche Einkunft hat diese Konsequenzen! Schädlichen Zuverdienst gibt es nur bei aktiven Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit und nichtselbständiger Arbeit. Die Einkunftsquellen Kapitalvermögen sowie Vermietung und Verpachtung sowie die sogenannten sonstigen Einkünfte sind unschädlich.

Dadurch ergeben sich logischerweise Gestaltungsmöglichkeiten, die Beachtung finden sollten. Denn so sehr die Gewinntangente einer Personengesellschaft schadet, so wenig schaden Ausschüttungen aus einer Kapitalgesellschaft.

Regelpension
Bei Personen, die Regelpensionen beziehen, gibt es keine Einschränkung beim Bezug der Pension selbst, hier greifen "nur" die üblichen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.

Arbeitslose, etc.
Arbeitslose und Notstandshilfeempfänger dürfen ausnahmslos immer nur bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazu verdienen und haben übrigens eine Sperrfrist von einem Monat zu beachten, falls sie beim früheren Arbeitgeber während der Zeit des Arbeitslosenbezuges wieder angemeldet werden sollen. Achtung: Die Nichtmeldung einer aktiven, also selbständigen, gewerblichen oder nichtselbständigen Tätigkeit bei gleichzeitigem Überschreiten der Zuverdienstgrenze ist sogar strafrechtlich verfolgbar!

Karenzzeit
Last but not least ist auch der Zuverdienst bei Müttern bzw. Vätern während der Karenzzeit zu behandeln. Hier darf der Elternteil, der das Kindergeld bezieht, bis zu EUR 14.600,- verdienen, ohne dass es zur Streichung des Kindergeldes kommt. Eine Ausnahme davon gilt lediglich dann, wenn es zu einer bloß einmaligen, unvorhergesehenen Überschreitung der Zuverdienstgrenze im Ausmaß von max. 15% kommt.

Anmeldung zur Sozialversicherung

Dezember 2005 / Das Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2005 sieht zur Vorbeugung illegaler Beschäftigung eine Verkürzung der Meldefrist vor.
Die Anmeldung zur Sozialversicherung hat ab 1.1.2007 spätestens mit Arbeitsantritt zu erfolgen.

Das Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2005 sieht zur Vorbeugung illegaler Beschäftigung eine Verkürzung der Meldefrist vor.
Die Anmeldung zur Sozialversicherung hat ab 1.1.2007 spätestens mit Arbeitsantritt zu erfolgen.

Die ursprüngliche Regelung, wonach die Anmeldung bei Arbeitsantritt, spätestens jedoch bis 24.00 Uhr des ersten Beschäftigungstages gemacht werden muss, wird aufgehoben.

Um den problemlosen Betrieb des Beschlusses zu testen wird vorerst diese Anmeldebestimmung ab 01.01.2006 nur im Zuständigkeitsbereich der Burgenländischen Gebietskrankenkasse eingeführt.

Bis zum In-Kraft-Treten der neuen Regelungen ist die derzeitig geltende siebentägige Meldefrist bei Anmeldungen einzuhalten.

Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft ...

Dezember 2005 / ... allerdings nicht die des Finanzministers: (Werbe)geschenke anlässlich des Weihnachtsfestes sind als Eigenverbrauch umsatzsteuerpflichtig

.
Ausgenommen sind nur Geschenke, die den Wert von EUR 40,- pro Person und Jahr nicht übersteigen, und Warenmuster wie Gratisprobepackungen und Ähnliches. Kleinigkeiten wie Kugelschreiber, Feuerzeuge und Kalender werden in diesen Betrag nicht einbezogen.

Selbst wenn also mit dem Geschenk ein Werbezweck bzw. die Erhaltung der Kundenbeziehung beabsichtigt ist, sollte man sich nur mehr auf kleine Aufmerksam-keiten mit einem Wert von unter EUR 40,- beschränken, will man eine Umsatz-steuerpflicht vermeiden.

Für Geschenke an die Mitarbeiter gilt diese Bestimmung übrigens nicht!

Angabe der Kunden-UID, ZM monatlich einreichen!

Dezember 2005 / Ab 01.07.2006 ist auch die UID-Nummer des Kunden auf der Rechnung anzugeben, wenn der Gesamtbetrag der Rechnung (inkl. USt) EUR 10.000,00 übersteigt. Ansonsten steht der Vorsteuerabzug nicht zu! Wenn Sie davon betroffen sind, sollten Sie schon jetzt mit dem Sammeln der UID-Nummern beginnen!

Bei monatlich abzugebenden UVAs sind ab 01.01.2006 auch die Zusammen-fassenden Meldungen (ZM) verpflichtend monatlich einzureichen

Ab 01.07.2006 ist auch die UID-Nummer des Kunden auf der Rechnung anzugeben, wenn der Gesamtbetrag der Rechnung (inkl. USt) EUR 10.000,00 übersteigt. Ansonsten steht der Vorsteuerabzug nicht zu

Steuerungsinstrumente - ganz einfach! Buchhaltung ist nicht nur für den Fiskus - sondern auch etwas zum Anhalten!

Dezember 2005 / Kostenrechnung, Planungsrechnung/Budgetierung, Investitionsrechnung, alles Begriffe, die den heutigen Alltag prägen. Aber wozu braucht man das? Wofür soll das gut sein? Was kostet es mich? Und was bringt es mir?



Grundsätzlich handelt es sich bei der Kostenrechnung um die Zuordnung der laufenden Ausgaben zu einzelnen Kostenstellen. Diese Kostenstellen können die jeweiligen Produkte sein, die ein Betrieb erzeugt, es können regionale Nieder-lassungen oder Abteilungen sein. Im Zuge der Kostenrechnung kann man die Ausgaben, die während des Jahres anfallen, hiermit direkt zuordnen und so laufend überprüfen, ob sich das Produkt/die Niederlassung noch "rechnet".

Die Planung/Budgetierung von Umsätzen /Einnahmen und Ausgaben ermöglicht einem eine ungefähre Vorstellung, was auf einen im kommenden Geschäftsjahr zukommt. Vereinfachenderweise kann man die Werte des vergangenen Jahres heranziehen und für das kommende als Basis nehmen. Etwaige bereits bekannte Einzeladaptierungen (Projekte, Investitionen) wären sinnvollerweise zu berücksichtigen. Eine derartige Planung kann natürlich dann noch erweitert, besser gesagt spezifiziert, werden auf einzelne Produkte/Regionen.

Die Anschaffung einer großen Maschine, die Investitionen in einen neuen Standort, erfordert meist auch eine größere Kapitaltransaktion (sei es durch fremde oder durch eigene Mittel). Nichtsdestotrotz möchte man ungefähr wissen, wann sich "die Investition rechnet". Somit erstellt man eine Investitionsrechnung, wo man entweder die Kosteneinsparungen den Kosten, die ohne die Investition angefallen wären, gegenüberstellt, oder die zusätzlichen Einnahmen mit dem investierten Kapital gegenrechnet. Aufgrund einer derartigen Kalkulation besteht bei langfristigen Projekten nicht die Gefahr, dass man den Überblick verliert.

Die Gründe, warum man derartige Kalkulationen vornehmen sollte, sind einfach erklärt: Die Banken wollen bei einer Finanzierung eine Möglichkeit haben, sich ein Bild über das Unternehmen zu machen und herausfinden, ob das fremde Kapital wieder "verdient" und rückbezahlt werden kann. Anhand einer derartigen Planungsrechnung/Budgetierung sowie eines in der Folge durchgeführten Soll/Ist-Vergleiches (wo die tatsächlichen Buchhaltungswerte den geplanten Werten gegenübergestellt werden) ist es der Bank möglich laufend festzustellen, ob die geplanten Werte erreicht werden können und das Kapital zurückgeführt werden kann.

Aber diese Instrumente sollen nicht nur für "externe" Beteiligte dienen, Einblick in ein Unternehmen zu erlangen. Eigentlich sollte der primäre Sinn dieser Berechnungen internen Zwecken dienen. Sowohl bei kleineren als auch bei größeren Betrieben erhält man einen genaueren Überblick. Die einfachste Form ist wie bereits erwähnt, der Vergleich der laufenden Buchhaltung mit den Werten des gleichen Monats im Vorjahr oder des Vergleichszeitraumes (zB. Jänner bis August) des Vorjahres um einen Einblick zu gewinnen, ob es eine Steigerung zum Vorjahr gibt. Man kann auch Investitionen steuern und durch Planung den optimalen Zeitpunkt für die Aufnahme eines Kredites oder die Erweiterung des Betriebes planen.

Die Instrumente, die ihnen ihre Steuerberatungskanzlei zu dem hier angesprochenen Themenbereich anbieten kann, sind:

• Die kurzfristige Erfolgsrechnung: Die laufenden Buchhaltungsdaten zu-sammengefasst in Kontengruppen in Form einer Gewinn- und Verlust-rechnung in vier Spalten (laufendes Monat, Vergleichsmonat im Vorjahr, bisheriger Zeitraum im laufenden Jahr, Vergleichszeitraum im vergangenen Jahr)
• Die Verbuchung in eigenen Rechnungskreisen: zB. eine Fleischhauerei wird gemeinsam mit einem Gasthaus geführt, die Rechnungen werden getrennt in eigenen Rechnungskreisen geführt, können aber jederzeit zusammengefasst werden.
• Planungsrechnungen und Budgetierungen (einfach oder detailliert): Hier gibt es eine breite Palette an Möglichkeiten, nur eine Grobplanung der Einnahmen und Ausgaben bis hin zu einer Detailplanung auf Produkt- oder Filialebene.
• Soll-Ist-Vergleich: Gegenüberstellung von Planwerten mit der laufenden Buchhaltung.

Zögern Sie nicht, mit weiterführenden Fragen an uns heranzutreten.

Unternehmercolleg: NLP - kein Geheimbund!

Dezember 2005 / NLP ist weder ein Geheimbund, noch eine Geheimwissenschaft. Es handelt sich um eine Vielzahl von Techniken, die seit den Siebzigerjahren des letzten Jahrhunderts im Wesentlichen von den Amerikanern Bandler, Grinder und Dilts entwickelt worden sind, und bedeutet: Neuro-Linguistisches Programmieren

.

Etliche der Techniken sind aus verschiedenen Zweigen der Psychotherapie (Familientherapie, Hypnotherapie, Verhaltenstherapie) abgeleitet worden, andere sind eigenständige Entwicklungen. Das Bindeglied aller Techniken ist die Sprache, die bei NLP eine zentrale Rolle spielt. Die Art und Weise, wie sich jemand ausdrückt und welche Wortmuster er verwendet, geben Auskunft darüber, wie seine Denk- und Handlungsmuster strukturiert sind.

NLP kann eigentlich in jedem Bereich, wo Kommunikation zwischen Menschen stattfindet, angewendet werden: im privaten genauso wie im beruflichen Bereich, bei Vorstandssitzungen und in der Straßenbahn.

Wenn es jemandem gelingt mit NLP-Wissen zu ergründen, wie sein Gesprächs-partner "tickt", dann wird es ihm viel leichter fallen, die Gesprächsbasis zum anderen zu verbessern und einen besseren Zugang zu diesem aufzubauen.

Daneben gibt es auch einen therapeutischen NLP-Ansatz, bei dem ein NLP-Coach mit verschiedenen Techniken seinem Klienten dabei helfen kann, Wahlmöglichkeiten zu eingefahrenen Denk- und Handlungsmustern zu erlangen, Ängste abzubauen, Entscheidungen leichter treffen zu können, Lerninhalte leichter aufnehmen und behalten zu können und vieles anderes mehr.

Dienstzettel oder Dienstvertrag? Der “kleine” Unterschied kann viel Geld kosten!

September 2005 / Das Thema Dienstzettel ist nicht ganz neu, immerhin besteht die Verpflichtung, einen solchen dem Dienstnehmer bei Abschluss des Dienstverhältnisses auszuhändigen, schon seit dem Jahr 1994. Manchmal wird auf die Ausstellung ganz vergessen, manchmal möchte der Dienstgeber in den Dienstzettel Vereinbarungen aufnehmen,

die in einen Dienstvertrag gehören. Beides führt zu einem Beweisnotstand in einem möglichen Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht, was in der Regel zu einem Unterliegen des Arbeitgebers führt.

Stellen Sie sich vor, Ihr Kollektivvertrag sieht vor, dass ein sog. Durchrechnungszeitraum mit dem Mitarbeiter vereinbart werden kann. Darunter versteht man die Möglichkeit, in gewissen Zeiträumen, in denen saisonal bedingt mehr Arbeit anfällt, geleistete Überstunden nur als Mehrstunden erfasst werden und in einem Folgezeitraum, in dem eben weniger zu tun ist, abgebaut werden, in dem sich die tägliche Arbeitszeit für eine gewisse Zeit entsprechend verkürzt. Wenn Sie diese Durchrechnungsmöglichkeit nicht in einen Dienstvertrag aufnehmen, wird der Mitarbeiter mit Recht die Bezahlung von Überstunden begehren und Recht bekommen.

In den Dienstzettel können Sie nur solche Vereinbarungen aufnehmen, die Sie mit Ihrem Mitarbeiter tatsächlich besprochen haben und die im Regelfall unstrittig sind. Der Dienstzettel gilt nämlich nicht als Vereinbarung und die Unterschrift auf dem Dienstzettel bedeutet bloß, dass der Dienstnehmer bestätigt, einen Dienstzettel erhalten zu haben, nicht aber, dass er mit den Vereinbarungen, die auf demselben dokumentiert sind, einverstanden ist. Wenn Sie also etwas vereinbaren wollen, das sich später auch bei Gericht beweisen lassen soll, dann kommen Sie um einen Dienstvertrag nicht umhin.

Es gibt eine Vielzahl von Aspekten eines Dienstvertrages, die genauer geregelt werden sollten: Der Bogen spannt sich von der genauen Beschreibung der bedungenen Tätigkeit, über eine Konkurrenzklausel und die Führung von Aufzeichnungen bis zum Ausmaß der Privatnutzung eines Firmenfahrzeuges. Ganz wichtig ist auch die Vereinbarung eines vom Quartalsende abweichenden Kündigungstermines oder die Verschwiegenheitspflicht betreffend dienstlicher Informationen, auch über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus.

Sprechen Sie mit uns, wir helfen Ihnen gerne bei der Ausarbeitung eines Dienstvertrages und sparen Ihnen im Streitfall viel Geld und Ärger.

Unternehmer-Colleg: Der Rohaufschlag

September 2005 / Der Rohaufschlag ist eine einfache, oft unterschätzte bzw. vernachlässigte, aber - insbesondere im Handel - sehr wichtige Kennzahl. Sie drückt (in %) den Aufschlag auf den Einkaufspreis aus (Beispiel: Einkaufspreis = 100,- EUR Verkaufspreis = 180,- EUR  Rohaufschlag = 80%). Der Rohaufschlag (oft auch als (Handels-)spanne bezeichnet) ist jener Betrag, der zur Deckung der übrigen Aufwendungen und des Gewinnes zur Verfügung steht.



Der Rohaufschlag ist also betriebswirtschaftlich die entscheidende Kennzahl in einem Handelsbetrieb. Aber auch die Finanz hat deren Wichtigkeit längst erkannt: Bei ungeklärten
Abweichungen stellt sie neben lästigen Fragen auch allerlei ungute Vermutungen an ...

Wir empfehlen daher dringend, dieser Kennzahl entsprechendes Augenmerk zu schenken und sich laufend mit ihr zu befassen. Nicht nur der Finanz wegen, sondern weil man sonst unter Umständen auf einmal mit leeren Händen und roten Zahlen dasteht.

Fallweise wird diese Kennzahl auch vom Verkaufspreis als Basis gerechnet. Man spricht dann vom Rohabschlag. Bei Erzeugungs- und Dienstleistungsbetrieben entspricht diese Kennzahl in etwa dem Deckungsbeitrag I.

Urlaubsregelungen für Mitarbeiter - Urlaubsanspruch, -ausmaß, -antritt, -aufzeichnungen, -ablöse, etc.

März 2005 / Der Urlaub ist für viele die schönste Zeit im Jahr. Kaum jemand weiß jedoch, wie viele rechtliche Bestimmungen gerade diese Erholungszeit betreffen.

Urlaubsanspruch
Der Urlaubsanspruch gebührt dem Arbeitnehmer jeweils

Der Urlaub ist für viele die schönste Zeit im Jahr. Kaum jemand weiß jedoch, wie viele rechtliche Bestimmungen gerade diese Erholungszeit betreffen.

Urlaubsanspruch
Der Urlaubsanspruch gebührt dem Arbeitnehmer jeweils für ein Urlaubsjahr. Dieses entspricht grundsätzlich dem Arbeitsjahr (beginnend mit dem Eintrittsdatum). Der Urlaubsanspruch kann auch unter der Voraussetzung, dass eine entsprechende Regelung im Kollektivvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung enthalten ist, auf ein Kalenderjahr umgestellt werden.
Dem Arbeitnehmer gebührt für jedes Arbeitsjahr ein bezahlter Urlaub.

Urlaubsausmaß
Das Urlaubsausmaß beträgt
- bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren 30 Werktage,
- bei einer Dienstzeit von mehr als 25 Jahren 36 Werktage.
Werktage sind die Wochentage von Montag bis einschließlich Samstag. Bei einer Fünf-Tage- Woche gelten daher auch die Samstage als Urlaubstage, ungeachtet dessen, ob an diesen Tagen gearbeitet wird oder nicht. Es ist daher in der Praxis sinnvoller und einfacher, auf Arbeitstage umzurechnen.
Bei Teilzeitbeschäftigen steht der Urlaubsanspruch im Verhältnis zur zu leistenden Arbeitszeit. Somit:
- Fünf-Tage-Woche 25 Arbeitstage
- Vier-Tage-Woche 20 Arbeitstage
- Drei-Tage-Woche 15 Arbeitstage
Bitte teilen sie das Ihren Mitarbeitern mit, da dieses Thema immer wieder zu unliebsamen Diskussionen führt.
In den ersten sechs Monaten entsteht der Urlaubsanspruch aliquot im Verhältnis der zurückgelegten Dienstzeit.
Beispiel: Eintritt am 1.1.2005, Ende des Dienstverhältnisses am 31.3.2005 (90 KT gearbeitet) - Der Urlaubsanspruch für diese Zeit beträgt 6,16 (25:365x90). Diese Arbeitstage werden auf ganze Tage aufgerundet. Dies bedeutet 7 AT Urlaubsanspruch.

Vordienstzeiten
Für die Berechnung des erhöhten Urlaubsausmaßes können Vordienstzeiten angerechnet werden. Unter bestimmten Umständen ist bei der Aufnahme ehemaliger Dienstnehmer die Anrechnung der Vordienstzeiten verpflichtend. Eine freiwillige Anrechnung von Vordienstzeiten ist bis zu einem Ausmaß von fünf Jahren (sieben bei Zusammentreffen mit Schulzeiten) immer möglich.

Urlaubsantritt
Oft kommt es zu unterschiedlichen Interessen bezüglich des Urlaubsantrittes. Die gesetzlichen Bestimmungen sind da allerdings auch nur sehr vage.

Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes und die Urlaubsdauer sind zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der betrieblichen Interessen und der Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers konkret zu vereinbaren. Daraus lässt sich ableiten, dass weder der Mitarbeiter eigenmächtig den Urlaub antreten, noch der Unternehmer den Urlaub eigenmächtig verordnen kann. Auch in Zeiträumen, in denen der Betrieb geschlossen ist, muss der Arbeitnehmer Urlaub konkret vereinbaren. Ein Betriebsurlaub sollte bereits im Vorhinein schriftlich im Dienstvertrag vereinbart werden, wobei allerdings nicht der gesamte Jahresurlaub vom Betriebsurlaub erfasst sein darf.

Es ist empfehlenswert, betriebliche Anforderungen bezüglich Urlaub ebenfalls schon in den Dienstvertrag aufzunehmen. Beispielsweise eine Absprachepflicht mit den anderen Mitarbeitern oder der Vertretung, um den betrieblichen Ablauf nicht zu gefährden.
Urlaubsverbrauch
Grundsätzlich sollte der Jahresurlaub möglichst bis zum Ende des jeweiligen Urlaubsjahres verbraucht werden. Unverbrauchte Urlaube werden in das nächste Urlaubsjahr übertragen.
Der Urlaub kann in zwei Teilen verbraucht werden, wobei ein Teil mindestens sechs Werktage betragen muss. Auf Wunsch des Arbeitnehmers kann aber auch der Verbrauch einzelner Urlaubstage rechtswirksam vereinbart werden. Die Gewährung ist ein Entgegenkommen des Arbeitgebers. Hier ist jedoch zu beachten, dass man von einzelnen Tagen spricht. Dies bedeutet, dass beispielsweise an einem Freitag ein ganzer Urlaubstag verbraucht wird, auch wenn nicht den ganzen Tag gearbeitet wird (z.B. wenn mittags Schluss ist). Ein Verbrauch "halber Urlaubstage" ist nicht möglich.

Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist.

Urlaubsablöse
Vereinbarungen über den Verzicht des Arbeitnehmers auf den Jahresurlaub bei gleichzeitiger Ablöse in Geld sind rechtsunwirksam. Sie wiedersprechen dem Urlaubszweck. In der Praxis sind sie jedoch nicht unüblich.

Urlaubsaufzeichnungen
Führen Sie unbedingt Urlaubsaufzeichnungen. Diese sind nicht nur verpflichtend für den Arbeitgeber, sondern vermeiden eventuelle unliebsame Diskussionen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Diese Aufzeichnungen sind auch bei einer Abgabenprüfung auf Verlangen der Prüfer vorzulegen.

Urlaubsberechnung bei Austritt eines Dienstnehmers
Bei Austritt eines Arbeitnehmers wird der Urlaubsanspruch aliquot für die Dauer der Dienstzeit im Austrittsjahr berechnet (Beginn des neuen Arbeitsjahres bis Austrittsdatum). Danach werden verbrauchte Urlaubstage abgezogen. Der verbleibende Rest wird als Ersatzleistung für Urlaubsentgelt bei der Endabrechnung ausbezahlt, nicht aber bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt.

Ist der aliquote Urlaubsanspruch niedriger als der verbrauchte Urlaub, kommt es zu einer Erstattung (Rückverrechnung) des Urlaubsentgelts. Dies allerdings ausschließlich bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt oder bei verschuldeter Entlassung. Bei allen anderen Auflösungsarten kommt es zu keiner Rückverrechnung.


Hoffentlich ist Ihnen jetzt nicht die Lust auf Ihren Urlaub vergangen. Aber noch ist ja bis zur Haupturlaubssaison jede Menge Zeit.

ACHTUNG: AKTUELLER PRÜFUNGSSCHWERPUNKT! Grundaufzeichnungen – Grundlagensicherung

März 2005 / Ein in den letzten Jahren etwas in den Hintergrund getretenes Thema feiert bei den derzeit immer häufiger stattfindenden Betriebsprüfungen, offenbar unterstützt durch die Prüfersoftware ACL, "fröhliche Urstände": Die Prüfung der Grundaufzeichnungen bzw. der Grundlagensicherung, insbesondere auch die Frage der Losungsermittlung und der diesbezüglichen Aufzeichnungen.


Gerade in diesem Punkt hat sich aber nicht wirklich etwas verändert: Hat man mittlerweile für die Erstellung der Buchhaltung, aber auch des Kassa- und gegebenenfalls Wareneingangsbuches bis zum 15. des zweitfolgenden Monats Zeit und kann diese auch elektronisch führen, so sind trotzdem die Bareingänge und -ausgänge (bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern die Bareinnahmen und -ausgaben) täglich in geeigneter Form festzuhalten!
Diesbezüglich muss organisatorisch unbedingt Vorsorge getroffen werden. Auch wenn die Eintragung in die Bücher erst später erfolgt, muss das Entstehen jeder Eintragung zweifelsfrei jederzeit nachvollzogen werden können! Das heißt, es muss gerade die Tageslosung in (welcher auch immer) geeigneter Form nachvollziehbar ermittelt werden! Die Eintragung einer Summe als Tageslosung alleine ist sicher zu wenig. Selbstverständlich müssen die diesbezüglichen Unterlagen (Tippstreifen, Paragondurchschriften, Kassenrollen von elektronischen Kassen) zusammen mit den Belegen sieben Jahre lang aufbewahrt werden. Gleiches gilt für alle anderen in diesem Zusammenhang stehenden Unterlagen (z.B. Arbeitskarten, Reparaturscheine, Lieferscheine, etc.). Auch eine schön getippte Inventur nützt nichts, wenn es die Uraufzeichnungen nicht gibt. Dies gilt (zumindest theoretisch) auch z.B. für mittels PC geführte Fahrtenbücher u. a.
Die Finanz will nicht nur die Buchungen selbst überprüfen, sondern auch wissen, wie es dazu gekommen ist.
Dieses Thema ist deshalb so wichtig, weil selbst die bestens geführte Buchhaltung Ihre Beweiskraft verliert, wenn die Grundlagen hiezu nicht vorhanden bzw. nachvollziehbar sind. Und dann hat die Finanz leichtes Spiel, kann Sie dann doch ohne weiteren großen Aufwand die Besteuerungsgrundlagen schätzen!
Überprüfen Sie daher in eigenem Interesse, wie es um Ihre Grundlagensicherung bestellt ist und fragen Sie uns!

Angestellte: 730,- EUR brutto für netto! Der Zweitjob - oder was man bei einem Nebenverdienst beachten muss

Dezember 2004 / Man hat einen Angestelltenjob und bekommt daneben eine Zuverdienstmöglichkeit geboten. Was muss man dabei beachten?
Handelt es sich dabei ebenfalls um ein Dienstverhältnis,

Man hat einen Angestelltenjob und bekommt daneben eine Zuverdienstmöglichkeit geboten. Was muss man dabei beachten?
Handelt es sich dabei ebenfalls um ein Dienstverhältnis, so kommt es am Jahresende zu einer Arbeitnehmerveranlagung, im Rahmen derer die beiden Verdienste zusammengerechnet werden, und Steuer und eventuell Sozialversicherung nachbelastet wird. Handelt es sich aber um eine selbständige Tätigkeit, so kann man unter bestimmten Voraussetzungen das Geld brutto für netto einstecken. Neben einem Dienstverhältnis darf man bis zu 730,- EUR im Jahr verdienen, ohne dass eine Einkommensteuererklärung abzugeben und zusätzliche Steuer zu zahlen ist. Bei dieser Grenze handelt es sich um einen Gewinn, d.h., die tatsächlichen Einnahmen können sogar höher sein, solange mit der Tätigkeit auch Ausgaben verbunden sind, sodass am Ende wieder nicht mehr als 730,- EUR herauskommen.
Diese Honorare sollten ohne Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden (Befreiung für Kleinunternehmer), weil man sonst die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss. Auch Sozialversicherung fällt bei einem Zuverdienst in dieser Höhe nicht an, solange man für die Tätigkeit keinen Gewerbeschein benötigt!

Achtung: Übersteigt aber der Gewinn diese 730,- EUR-Grenze, wird es sowohl steuerlich als auch sozialversicherungsrechtlich kompliziert. Fragen Sie uns lieber vorher!

Freiwillige Zuwendungen an Mitarbeiter

Dezember 2004 / Nachstehend angeführte Sachbezüge die der Arbeitsgeber seinen Mitarbeitern zuwendet, sind abgaben- und beitragsfrei, d.h., es fallen weder Lohnsteuer, Sozialversicherung, noch sonstige Lohnnebenkosten an.

Nachstehend angeführte Sachbezüge die der Arbeitsgeber seinen Mitarbeitern zuwendet, sind abgaben- und beitragsfrei, d.h., es fallen weder Lohnsteuer, Sozialversicherung, noch sonstige Lohnnebenkosten an.

1. Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern, usw.):
pro Dienstnehmer jährlich bis zu 365,- EUR

2. Geschenke anlässlich Betriebsveranstaltungen, wie Gutscheine und Geschenkmünzen, die nicht in Bargeld abgelöst werden können Hiezu zählen auch Goldmünzen und Golddukaten, bei denen der Goldwert im Vordergrund steht:
pro Dienstnehmer jährlich bis zu 186,- EUR

3. Essensbons im Ausmaß von 1,10 EUR pro Arbeitstag

4. Zukunftssicherung des Dienstnehmers bis 300,- EUR steuerfrei (Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen) Achtung: Darf nur allen Dienstnehmern oder bestimmten Gruppen gewährt werden!

5. Getränke jeder Art, die der Arbeitgeber zum Verbrauch im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt an seine Dienstnehmer abgibt; hier besteht keine steuerliche Obergrenze.

Unternehmer-Colleg: Umsatzfaktoren

September 2004 / Produktdiversifikation, Marktsegmente und -anteile, Erschließen neuer Märkte, das sind die Schlagworte, wenn man an Umsatzplanung denkt - und hakt diese gleichzeitig ab, weil das ja nur etwas für "die Großen" ist.
Ein Phänomen ist auch, dass die Ausgaben in der GuV bzw. EAR oft extrem gegliedert sind,

Produktdiversifikation, Marktsegmente und -anteile, Erschließen neuer Märkte, das sind die Schlagworte, wenn man an Umsatzplanung denkt - und hakt diese gleichzeitig ab, weil das ja nur etwas für "die Großen" ist.
Ein Phänomen ist auch, dass die Ausgaben in der GuV bzw. EAR oft extrem gegliedert sind, der Umsatz aber meist nur als eine (zufällige?) Einheitsgröße ausgewiesen wird.
Das muss aber nicht sein! Der Umsatz setzt sich zusammen aus:
• der Anzahl der Kunden
• dem Faktor, wie oft die Kunden kaufen
• dem Umsatz pro Kauf
Haben Sie das schon einmal überlegt? An diesem Rad kann sicher auch "der Kleine" drehen, und schon hat auch er eine Umsatzplanung! Und noch etwas: Da es sich hier um eine Multiplikation handelt, haben auch kleine Änderungen meist eine große Wirkung! Sehr oft führt aber schon das Beschäftigen mit dem Thema selbst zu Umsatzsteigerungen.

Verträge zwischen nahen Angehörigen Auch die GmbH zählt zu “Ihren Lieben”!

Juni 2004 / In der Beratungspraxis stoßen wir immer wieder auf die Frage von Klienten, wieso Gestaltungen zwischen Ihnen und Ihren Angehörigen so kompliziert sein müssen. Als verständnisvoller Berater, der häufig auch Einblick in die höchst integre Familiensituation des Klienten genießt, hat man zwar persönlich viel Verständnis für diese Haltung,

muss aber aufgrund der strengen Sichtweise des Finanzamtes den Klienten vor zu großer Leichtfertigkeit bewahren. Der saloppe Umgang mit den Rechtsbeziehungen zwischen Angehörigen hat schon manchen Mitbürger eine Stange Geld gekostet (von Scheidungen oder Erbschaften gar nicht zu reden).
Was sind nun Angehörige? Nicht nur Verwandte und Verschwägerte, nein, auch die GmbH, an der man selbst oder Nahestehende beteiligt sind, gelten als Angehörige. Die Judikatur und Verwaltungspraxis haben diese Parallele hergestellt, weil es üblicherweise bei derartigen Naheverhältnissen leichter ist, steuerschonende Gestaltungen zu finden, und haben nun Regelungen geschaffen, die einzuhalten sind, wenn rechtliche Gestaltungen zwischen Angehörigen vor dem strengen Auge der Finanz standhalten sollen. Wer als Gesellschafter sagt: "Mit meiner GmbH werde ich doch noch ausmachen können, was ich will", läuft Gefahr, dass Zuwendungen an ihn unter dem Gesichtspunkt der verdeckten Gewinnausschüttung betrachtet werden. Das ist dann so ziemlich das Teuerste, was einem steuerlich so passieren kann. Die Regelungen, die zur Anerkennung der Gestaltungen führen, lauten:
• Vereinbarungen müssen nach außen hinreichend zum Ausdruck kommen;
• Sie müssen einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
• müssen so gestaltet sein, dass sie auch zwischen Nichtangehörigen unter den selben Bedingungen abgeschlossen worden wären.
Konkret bedeutet das Folgendes:
Verträge zwischen Angehörigen sind aus Beweisgründen am besten schriftlich abzuschließen, Mitteilungen an das Finanzamt erfüllen die verlangte Publizitätserfordernis nach der Judikatur leider nicht, und der bloße Hinweis auf die praktische Notwendigkeit einer bestimmten Handlung (etwa Schreibarbeiten durch die Ehefrau) genügt leider auch nicht.
Den deutlichen und klaren Inhalt bekommen Vereinbarungen, sollte man meinen, durch die schriftliche Festlegung, allein dies genügt noch nicht. Vielmehr muss bei Familien- (oder GmbH-) verträgen eine besondere Klarheit vorliegen, die ansonsten vielleicht nur bei Verträgen mit Fremden, denen man nicht so recht traut, erforderlich scheint. Damit sind wir auch schon bei den fremden Dritten, die als Verhaltensmaßstab für Familienverträge herangezogen werden. Solche Vereinbarungen müssen nämlich dem sog. "Fremdvergleich" standhalten, womit ausgedrückt wird, dass auch ein Nichtangehöriger, der auf seine Interessen für gewöhnlich besonders achtet, unter den selben Bedingungen bereit gewesen wäre, dem Vertrag zuzustimmen.
Die klassischen Anwendungsfälle sind Dienstverträge unter Eheleuten, Geschäftsführerverträge zwischen Gesellschaftern und ihrer GmbH, Mietverträge zwischen Eltern und Kindern, Darlehensverträge etc., nicht aber Verträge zwischen Familienangehörigen , die ohne steuerliche Auswirkung sind.
Falls Sie nun, nach Lektüre dieses Artikels, das Gefühl haben, Ihren Steuerberater kontaktieren zu müssen, tun Sie das bitte! Schriftlichkeit ist diesfalls allerdings nicht erforderlich!

Zuverdienstgrenze neben Familienbeihilfenbezug

Juni 2004 / Wenn der Sommer und damit die Zeit für Ferialjobs naht, stellt sich immer die Frage, wie viel Kinder in Ausbildung verdienen dürfen, ohne dass die Eltern den Anspruch auf Familienbeihilfe verlieren. Kinder, die noch nicht 19 sind, können verdienen, soviel sie wollen.
Ab dem 19. Geburtstag gilt eine Verdienstgrenze von 8.725,- EUR pro Jahr. Liegt das steuerpflichtige Einkommen des Kindes (d.h. brutto abzüglich Krankenkassa und ohne 13. u. 14. Gehalt), egal, wann es im Jahr verdient wurde, über dieser Grenze,
muss die Familienbeihilfe für das ganze Jahr zurückgezahlt werden!

Einkommen von Schülern und Studenten

März 2004 / Schüler und Studenten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, verlieren den Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 8.725,- EUR pro Kalenderjahr (Zuverdienst) beziehen. Das bedeutet umgekehrt, dass Minderjährige bis einschließlich zu dem Jahr, in dem sie 18 werden, auch bei einem höheren Einkommen die Familienbeihilfe legal beziehen dürfen.

Zu dem zu versteuernden Einkommen zählen Einkünfte aus Werkverträgen, Dienstverträgen, Mieteinnahmen, Zinseneinkünfte und überhaupt alle steuerpflichtigen Einkünfte, nicht aber Unterhaltsleistungen von Eltern, Studienbeihilfen oder steuerbefreite Bezüge aus einem Dienstverhältnis. Bei der Ermittlung der Zuverdienstgrenze sind sämtliche Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzuziehen, ebenso Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen. Für die Beurteilung, ob Familienbeihilfe zusteht, ist es
unmaßgeblich, ob das Einkommen innerhalb der Ferien oder verteilt über das ganze Jahr zufließt. Wenn nicht innerhalb des ganzen Jahres Einkünfte erzielt werden, ist ein Arbeitnehmerveranlagungsantrag dringend anzuraten, denn
diesfalls kann man sich Lohnsteuer, vielleicht sogar zur Gänze, zurückholen.
Für Aktiveinkünfte von Schülern und Studenten gelten die allgemeinen
sozialversicherungsrechtlichen Regelungen, wie bei
anderen Erwerbstätigen auch.
Bei Dienstverhältnissen gibt es leider keine Ausnahmen zur Pflichtversicherung, außer der Schüler/Student ist nur geringfügig beschäftigt. Falls eine
Tätigkeit vorliegt, die zur Einstufung als "Neuer Selbständiger" führt, was wohl
bei den meisten Werkverträgen der Fall sein dürfte, setzt die Sozialversicherungspflicht erst bei 6.453,36 jährlich ein. Doch Achtung,
falls es auch nur an einem einzigen Tag eine andere Erwerbstätigkeit gibt,
sinkt diese Grenze auf 3.794,28 EUR!
Eine eventuelle Mitversicherung bei den Eltern, die bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres, oder bei Vorliegen einer Schul- oder Berufsausbildung
auch bis zum vollendeten 27. Lebensjahr grundsätzlich bestehen könnte,
wirkt auf die Pflichtversicherung der Kinder jedenfalls nie befreiend.

Unternehmer-Colleg: Grenzsteuersatz

März 2004 / Dieser gibt an, mit welchem effektiven Steuersatz der nächste "Einkommenseuro" (zusätzlicher Verdienst) besteuert wird. Er errechnet sich aus dem Tarif und hat nichts mit dem Durchschnittssteuersatz zu tun! Bei Einkommen über 51.000,- EUR beträgt er 50 % .
Ein Beispiel zum neuen Tarif soll dies noch veranschaulichen:
Einkommen 13.000,- EUR: ESt = 1.150,-
Daraus ergibt sich ein durchschnittlicher Steuersatz von 8,85 % (1.150/
13.000). Da das Einkommen bis 10.000,- EUR steuerfrei ist, ergibt sich - bezogen auf den zusätzlichen Einkommensteil von 3.000,- EUR - ein Grenzsteuersatz von 38,33 % (1.150/3.000). In unserem Beispiel bleibt dieser bis zur nächsten Tarifstufe (= 25.000,- EUR) konstant.

Was wir schenken

Dezember 2003 / Im Steuerrecht sind Geschenke an Dienstnehmer ganz streng geregelt. Wir raten, sich daran zu halten, damit nicht ein steuer- und sozialversicherungspflichtiger Sachbezug entsteht.
Für Betriebsfeiern (Betriebsausflug, Weihnachtsfeier u.ä.) steht ein Betrag von 365.- EUR pro Jahr zur Verfügung, für Sachzuwendungen, also Geschenke,

Im Steuerrecht sind Geschenke an Dienstnehmer ganz streng geregelt. Wir raten, sich daran zu halten, damit nicht ein steuer- und sozialversicherungspflichtiger Sachbezug entsteht.
Für Betriebsfeiern (Betriebsausflug, Weihnachtsfeier u.ä.) steht ein Betrag von 365.- EUR pro Jahr zur Verfügung, für Sachzuwendungen, also Geschenke, ein Betrag von jährlich max. 186,- EUR (Die Beträge verstehen sich pro Dienstnehmer). Die Geschenke können auch Gutscheine und Geschenkmünzen sein, die nicht in Bargeld abgelöst werden können. Goldmünzen bzw. Golddukaten gelten als Sachzuwendungen. Schenken Sie keinesfalls Bargeld!
Manch einer würde sich wahrscheinlich freuen, würden die Geschenke im privaten Bereich ebenso knapp limitiert sein.

Unternehmer-Colleg: CEO, CEE, CFO & Co!

Dezember 2003 / Permanent werden wir mit Abkürzungen bombardiert, die noch dazu meist anglikanische, hierzulande (noch) nicht gebräuchliche Benennungen darstellen sollen.
Ein kleiner Einstieg für den Alltag:

Permanent werden wir mit Abkürzungen bombardiert, die noch dazu meist anglikanische, hierzulande (noch) nicht gebräuchliche Benennungen darstellen sollen.
Ein kleiner Einstieg für den Alltag:
CEO: Chief Executive Officer = Vorstandsvorsitzender, Generaldirektor
CFO: Chief Financial Officer = Finanz-Chef, oberster Controller
CEE: Central and East Europe - entspricht:
MOEL: Mittel- und Ost Europäische Länder (auch oft für Beitrittskandidaten zur EU per 01.05.2004 verwendet)
CRM: Customer Relationship Management = Kundenbindungsmaßnahmen
HRM: Human Relationship Management = dasselbe für Mitarbeiter

Darlehensverträge

September 2003 / Wieder hat der Verwaltungsgerichtshof bestätigt, was auch schon bisher gefordert war.

Ein Darlehensgeschäft zwischen nahen Angehörigen ist nur dann fremdüblich (und damit steuerlich anerkannt), wenn es eine konkrete Rückzahlungsvereinbarung gibt, und die Zinsen dem Marktniveau entsprechen.

Kündigung oder Entlassung?!

Juni 2003 / Im betrieblichen Alltag stellt sich leider immer wieder die Frage, ob ein bestimmtes Fehlverhalten eines Mitarbeiters bereits eine Entlassung rechtfertigt oder ob es einer normalen Kündigung bedarf. Wichtige Gründe, die bei Angestellten eine Entlassung grundsätzlich rechtfertigen sind im Wesentlichen Untreue, Verletzungen von Konkurrenzklauseln,

die Unfähigkeit bzw. die beharrliche Weigerung, die Arbeit auszuüben, die Dienstverhinderung wegen einer längeren Freiheitsstrafe, Tätlichkeiten sowie Ehrverletzungen gegenüber dem Dienstgeber oder Kollegen.
Ähnlich sieht es bei Arbeitern aus, allerdings treten noch weitere Gründe hinzu, wie etwa Trunksucht, selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit, etc.
Bevor Sie jedoch eine Entlassung aussprechen, halten Sie mit uns bitte unbedingt vorher Rücksprache, damit wir Ihnen die für den Einzelfall zutreffende Antwort geben können.

Unternehmercolleg: Der Begriff: Fremdleistungen

März 2003 / ... sind vom Unternehmen zugekaufte Leistungen, die das erzeugte Produkt oder die erbrachte Leistung direkt betreffen, bzw. in diese(s) eingehen.
Beispiele:
Autospengler lässt zu reparierendes Auto von anderer Werkstätte lackieren, Druckerei beauftragt Graphiker zur Filmherstellung.
Diese Aufwendungen werden in der GuV-(Gewinn und Verlust-Rechnung) Position "Materialaufwand und sonstige bezogene Herstellungsleistungen" unter "Aufwand für bezogene Leistungen" ausgewiesen.

Lernen - ein Leben lang ... Die steuerliche Komponente von Fortbildung - Ausbildung - Umschulung!

März 2003 / Unsere Zeit verlangt geistige Flexibilität. Kurse und Schulungen stehen daher häufig an der Tagesordnung. Steuerlich betrachtet stellt sich die Frage, ob damit in Zusammenhang stehende Kosten abgesetzt werden können. Bekannt dürfte sein, dass Fortbildungskosten, also Kosten die dazu dienen im jeweils ausgeübten Beruf den Anforderungen gerecht zu werden, diese Kriterien erfüllen. Durch eine Gesetzesergänzung vor einigen Jahren können aber auch unter bestimmten Umständen Ausbildungs- und Umschulungskosten zu einer Reduzierung Ihrer Steuerlast beitragen. Ein jüngst ergangener Erlass bringt diesbezüglich einige Klarstellungen

.

Ausbildungskosten sind dann abzugsfähig, wenn ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt. Von einer verwandten Tätigkeit spricht man, wenn sie üblicherweise gemeinsam am Markt angeboten wird (z.B. Dachdecker und Spengler) oder die Tätigkeit im Wesentlichen gleich gelagerte Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordert (z.B. Elektrotechniker - EDV Techniker).

Der Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit ist dann gegeben, wenn die erworbenen Kenntnisse im Rahmen der beruflichen Tätigkeit verwertet werden können.
Umschulungsmaßnahmen sind dann abzugsfähig, wenn sie derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen. Voraussetzung ist, dass man bereits eine Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat.

Die Aufwändungen für allgemein bildende Schulen oder für ein ordentliches Universitäts-studium sind in keinem Fall abzugsfähig.

Ganz wichtig ist aber in diesem Zusammenhang, den Besuch von berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und Fachhochschulen zu unterscheiden. Besteht ein Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit, oder ist der Besuch Teil einer umfassenden Umschulungs-maßnahme, dann sind Kosten für Fachschulen, Handelsschulen, Handelsakademien, höhere technische Lehranstalten, Fachhochschulen, pädagogische Akademien und (ganz wichtig!) Universitätslehrgängen und postgradualen Studien abzugsfähige Ausgaben.

So gesehen steht also dem Bildungseifer von Ihnen und Ihren Mitarbeitern nichts mehr im Weg.

Neue Rechnungsangaben ab 1.1.2003

Jänner 2003 / Wie schon in der Vergangenheit, so sorgt der Steuergesetzgeber auch 2003 für die Beschäftigung der Unternehmer mit administrativen Belangen.

Ab 1.1.2003 müssen wir uns daher mit folgenden neuen Vorschriften beschäftigen:

Wie schon in der Vergangenheit, so sorgt der Steuergesetzgeber auch 2003 für die Beschäftigung der Unternehmer mit administrativen Belangen.

Ab 1.1.2003 müssen wir uns daher mit folgenden neuen Vorschriften beschäftigen:


- Bei der Ausstellung von Rechnungen müssen neue zusätzliche Angaben aufgenommen werden
- Unternehmer, deren Vorjahresumsatz EUR 100.000,- erreicht hat, müssen wieder (wie schon vor vielen Jahren) eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben.

Neue Rechnungsangaben ab 1.1.2003:

Zusätzlich zu den bereits bisher notwendigen Rechnungsangaben

- Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
- Name und Anschrift des Leistungsempfängers
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der Waren bzw. der Leistung
- Tag der Lieferung bzw. der Leistungserbringung
- Entgelt
- auf das Entgelt entfallender Steuerbetrag

müssen nunmehr folgende zusätzliche Angaben auf allen Rechnungen enthalten sein:

- Ausstellungsdatum der Rechnung
- fortlaufende Nummer die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird (am besten durch Beifügung des Jahres)
- dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte UID-Nummer
- Steuersatz, bzw. Hinweis auf eine eventuelle Steuerbefreiung

Ausgenommen sind nur Kleinbetragsrechnungen bis zu EUR 150,- und als Erleichterung für 2003 Rechnungen bis zu einem Entgelt von EUR 300,-.

Vielleicht werden Sie sich nun fragen, wieso die Einhaltung so wichtig ist und was die Konsequenzen bei Nichteinhaltung sein könnten. Nun – diese Konsequenzen sind sehr unangenehm, weil bei nicht ordnungsgemäßen Rechnungen der Vorsteuerabzug verloren geht und das daher eine unangenehme finanzielle Belastung nach sich zieht.

Sie müssen also auf Ihren Ausgangsrechnungen diese Angaben machen und Ihre Eingangsrechnungen dahingehend überprüfen, ob diese Angaben auch vorhanden sind.

Hinsichtlich der fortlaufenden Nummer muss der Leistungsempfänger keine Überprüfung vornehmen. Das wäre ja unmöglich.
Auch die inhaltliche Richtigkeit der UID-Nummer ist bis auf weiteres nicht zu überprüfen.


Wird eine Rechnung berichtigt und wird die selbe Rechnungsnummer verwendet, so muss ein Hinweis erfolgen, dass es sich um eine berichtigte Rechnung handelt. Wird eine neue Rechnungsnummer verwendet, muss auf die ursprüngliche Rechnungsnummer verwiesen werden.

Zur fortlaufenden Nummer: Die Rechnung hat eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehrerer Zahlenreihen, die zur Identifizierung nur einmalig vergeben werden darf, zu enthalten. Also auch über Jahre hinweg gesehen muss aus der Rechnungsnummer die betreffende Rechnung herausgefunden werden können. Verschiedene Rechnungskreise z.B. für Filialen, Bestandsobjekte, Registrierkassen oder Warengruppen sind zulässig.
Das Erfordernis der Rechnungsnummer gilt auch für Gutschriften. Kleinbetragsrechnungen können, müssen aber nicht in die fortlaufende Nummerierung mit einbezogen werden.

Bitte überprüfen Sie Ihre Rechnungsnummernvergabe dahingehend. Insbesondere bei EDV-unterstützter Fakturierung kann es zu einem Anpassungsbedarf kommen.

Zur UID-Nummer: Sie muss im Zeitpunkt der Vornahme des Vorsteuerabzuges vorliegen. Wird sie erst später ergänzt, so steht nach Meinung der Finanzverwaltung der Vorsteuerabzug erst zu diesem späteren Zeitpunkt zu. Nichtbuchführungspflichtige Land- und Forstwirte erhalten keine UID-Nummer und können daher auf der Rechnung keine angeben. Derartige Rechnungen berechtigen trotzdem zum Vorsteuerabzug, vorausgesetzt es wird in der Rechnung darauf hingewiesen (Vermerk: Durchschnittssteuersatz 12%).

Exkurs: Bei Ausfuhrlieferungen in den Binnenmarkt und bei Einfuhren aus dem Binnenmarkt müssen, als Voraussetzung für die Steuerfreiheit, so wie bisher die UID-Nummern des Lieferanten und des Abnehmers angeführt sein und ein Hinweis, z.B. innergemeinschaftliche Lieferung, innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft. Es ist auch dringend zu raten, die UID-Nummer des ausländischen Geschäftspartners speziell bei neuen Geschäftsverbindungen überprüfen zu lassen. Das Bestätigungsverfahren ist zweistufig aufgebaut. In der ersten Stufe kann angefragt werden, ob eine UID, die von einem anderen Mitgliedsland vergeben wurde, gültig ist. In der zweiten Stufe kann der inländische Unternehmer anfragen, ob die angegebene UID auch mit dem Namen und der Anschrift des Abnehmers übereinstimmt. Die Anfragen können schriftlich, telefonisch oder per Fax an das UID- Büro gerichtet werden:

UID-Büro des Bundesministeriums für Finanzen
Erdbergstraße 192–196
1034 Wien
Tel 0810 005310
Fax 0810 005012

Über das UID-Büro können jedoch nur ausländische UID-Nummern kontrolliert werden. Aber wie bereits erwähnt, inländische UID-Nummern sind derzeit nicht zu überprüfen!


Zu Steuersatz und Hinweis auf eine eventuelle Steuerbefreiung: Es genügt das Anführen des Steuersatzes, bzw. ein Hinweis auf die Steuerbefreiung. Die Anführung der gesetzlichen Bestimmung ist nicht erforderlich.

Beispiele:

Steuerfrei aufgrund der Kleinunternehmerregelung
Steuerfreie ärztliche (oder psychotherapeutische) Leistung

Ein Sonderthema ist das Ausstellen von Rechnungen bei Dauerschuldverhältnissen also z.B. bei Miet-, Pacht- oder Leasingverträgen. Hier sollte der zugrunde liegende Vertrag alle erforderlichen Rechnungsmerkmale aufweisen. Bei bestehenden Verträgen empfiehlt sich jetzt im Jänner die Ausstellung einer „Dauerrechnung“, die alle geforderten Rechnungsmerkmale enthält, mit dem Zusatz „Gilt als Dauerrechnung i.S.d. UStG bis auf Widerruf“. Ändert sich z.B. aufgrund einer Indexerhöhung das Entgelt, wird eine neue Dauerrechnung ausgestellt.

Auswahl einer Mitarbeitervorsorgekasse

Jänner 2003 / Zur Erinnerung: Bei Aufnahme von Mitarbeitern ab 2003 müssen Sie eine Mitarbeitervorsorgekasse namhaft machen. Zur Auswahl

dieser Mitarbeitervorsorgekasse können wir Ihnen ein Verfahren anbieten, durch das Sie die für Sie beste finden. Bitte sprechen Sie mit uns.

Die Auswahl der richtigen Mitarbeitervorsorgekasse

Dezember 2002 / Die Auswahl einer Mitarbeitervorsorgekasse (MVK) ist eine langfristige Entscheidung. Den besten Anbieter auszuwählen, ist keine einfache Entscheidung. Die von den Kassen, in bunten Prospekten angebotenen Informationen sind wenig geeignet, bei einem Vergleich eine gute Unterstützung zu bieten

Gastkommentar:

von Mag. Peter Prandstätter

benefit consulting gmbh
www.benefit.at

.

Fest steht laut Gesetz, dass der Arbeitgeber die Auswahl "rechtzeitig" zu treffen hat. Das heißt, dass für Dienstverhältnisse, die im Jänner beginnen die Entscheidung nicht mehr lange aufgeschoben werden kann. Die ersten Beiträge für Februar sind gemeinsam mit den sonstigen Sozialversicherungsabgaben am 15. März fällig.

Die Auswahl beeinflusst die Höhe der zukünftigen Ansprüche der Mitarbeiter unmittelbar. Da es um das Geld Ihrer MitarbeiterInnen geht, empfiehlt es sich jedenfalls, in dieses Thema zu investieren. Es ist schon richtig - für das Unternehmen sind die 1,53.% ein fixer Faktor. Aber wer möchte schon später mit dem Vorwurf "es sich einfach gemacht zu haben" oder "den Weg des geringsten Widerstandes gegangen zu sein" konfrontiert werden.

Wenn es ums Geld geht, dann wird verglichen. Natürlich noch nicht heute, aber beim Stammtisch oder im Verein ergibt sich immer eine Gelegenheit darüber zu plaudern, was denn "die anderen" für Konditionen haben oder welcher Ertrag denn so erwirtschaftet wird. Mit einer objektiven Unterlage in der Hand sind sie nie in Argumentationsnotstand, wie auch immer die Ergebnisse sein werden.

Selbstverständlich liegt es in der Entscheidung jedes einzelnen Unternehmers, ob er diese Aufgabe selbst erledigen oder auslagern möchte. Ohne Zeit, Mühe und somit Geld geht es keinesfalls. Nur die Einholung zahlreicher Angebote, das Hinterfragen der gemachten Angaben sowie ein Quervergleich zwischen den einzelnen Angeboten liefert einen Überblick.

Wenn Sie sich nicht mit Details der Veranlagung oder den unterschiedlichen Kostenstrukturen der Anbieter auseinandersetzen möchten, dann sollten Sie Rat einholen. Aufgabe einer professionellen Beratung ist es, Fachwissen einzubringen und eine objektive Entscheidungsgrundlage anzubieten.

Die Rat & Tat Gruppe bietet Ihnen diese professionelle Unterstützung in Zusammenarbeit mit der benefit consulting gmbh. Die nachfolgenden Punkte zeigen auf, was in einer professionellen Bewertung alles berücksichtigt wird und welche Informationen in einen Vergleich eingehen.

Veranlagung
Der Veranlagungserfolg ist für die MitarbeiterInnen sicherlich ein ganz wichtiger Punkt. Aber auch - wie transparent ist der Veranlagungsprozess, welches Risiko ist mit der Veranlagung verbunden, wie gut ist die Mischung und Streuung der gekauften Wertpapiere, wer trifft die Entscheidungen und wer ist in die Entscheidungen eingebunden, wird eine Zinsgarantie gewährt, welche Ertragserwartung kann unterstellt werden, etc. sind Informationen, die ausgewertet werden.

Kosten
Für die Verrechnung von Kosten sind gesetzliche Bandbreiten bzw. Höchstgrenzen vorgesehen. Die einzelnen Kassen bieten teilweise recht unterschiedliche Kostensätze für die Verwaltung sowie die Vermögensveranlagung an. Zusätzlich können auch die Spesen und Barauslagen auf die MitarbeiterInnen abgewälzt werden. Das Wesentlichste aber ist, dass die Kosten nur unternehmens- bzw. mitarbeiterbezogen beurteilt werden können. Was haben Ihre MitarbeiterInnen von günstigen Kosten, die sie nach 20 Dienstjahren erreichen, wenn sie durchschnittlich z.B. nur zwischen 5 und 8 Jahren beschäftigt sind?

Dienstleistungen der Anbieter
Sowohl für den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer wird sich immer wieder ein gewisser Informationsbedarf ergeben. Glaubt man den Anbietern, dann liefert jeder die optimalsten Dienstleistungen. Mangelnde Servicequalität führt für alle Beteiligten zu überflüssigen Aufwendungen und Ärger. Über das gesetzliche Mindestmaß hinausgehende Serviceleistungen werden die Anbieter unterscheiden. So banale Dinge wie Öffnungszeiten, telefonische Erreichbarkeit, örtliche Repräsentanzen oder Internetdienstleistungen sind ein wesentlicher Bewertungsmaßstab.

Angaben zum Anbieter
Die Vorsorgekassen haben unterschiedlichste Eigentümer, Zielsetzungen und sind auch unterschiedlich mit Kapazitäten ausgestattet. Es ist sehr wesentlich, die Angaben der Anbieter zu den oben genannten Punkten auf Plausibilität zu überprüfen. In die Bewertung gehen daher unter anderem folgende Komponenten ein: Eigenmittel, personelle und technische Kapazitäten, Marktstrategie, Marktanteilserwartung, Erfahrungen mit der Verwaltung ähnlich großer Datenmengen, Sicherheitsstandards, etc.

Informieren Sie sich rechtzeitig - mit einer objektivierten Entscheidung bringen Sie ihren MitarbeiterInnen gegenüber Wertschätzung zum Ausdruck - und schaffen sich mittelfristig ein “Mitarbeiter-Bindungs-Instrument”!

„Brauchen Sie eine Rechnung?“ - „Ja, aber eine Richtige!“

Oktober 2002 / Immer wieder führen unvollständige Rechnungen zu Problemen. Achtung: Das Umsatzsteuergesetz ist ein formales Gesetz, das heißt, es kommt nicht auf den gewollten Inhalt oder die Glaubwürdigkeit (wirtschaftliche Betrachtungsweise) an, sondern in erster Linie auf das Erfüllen der formellen Voraussetzungen.
Vorerst stellt sich somit die Frage, was eine Rechnung überhaupt ist,

Immer wieder führen unvollständige Rechnungen zu Problemen. Achtung: Das Umsatzsteuergesetz ist ein formales Gesetz, das heißt, es kommt nicht auf den gewollten Inhalt oder die Glaubwürdigkeit (wirtschaftliche Betrachtungsweise) an, sondern in erster Linie auf das Erfüllen der formellen Voraussetzungen.
Vorerst stellt sich somit die Frage, was eine Rechnung überhaupt ist, und wer sie ausstellt. Nun, grundsätzlich gilt als Rechnung jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, gleichgültig wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird, also auch z.B. Quittungen, Abrechnungen, Gegenrechnungen und Frachtbriefe. Die – unten näher erläuterten – Pflichtangaben können auch in anderen Belegen enthalten sein, wenn in der Rechnung darauf hingewiesen wird (z.B. Lieferschein). Dies gilt auch für Gutschriften, die im Geschäftsverkehr an Stelle von Rechnungen treten. Irgendwann wird – mit Zustimmen des Empfängers – auch eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung als Rechnung gelten. Das Gesetz sieht hierfür eine Verordnungsermächtigung vor, allerdings existiert ein Verordnungsentwurf noch nicht einmal im Ansatz.
Führt ein Unternehmer (im umsatzsteuerrechtlichen Sinn) entsprechende Umsätze aus, so ist er nicht nur berechtigt, sondern auf Verlangen verpflichtet, eine Rechnung auszustellen, soweit er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder (ab 1.1.2003) eine juristische Person ausführt.
Nun zu den in einer Rechnung erforderlichen Angaben im einzelnen:

1. Angabe des liefernden oder leistenden Unternehmens

Hier muss auf eine Falle hingewiesen werden: Nur ein (umsatzsteuerrechtlicher) Unternehmer darf eine Rechnung ausstellen bzw. führt nur eine von einem solchen Unternehmer ausgestellte Rechnung zum Vorsteuerabzug!

2. Name und Anschrift des Leistungsempfängers

Hier wird die Angelegenheit schon diffiziler, ist doch der genaue Firmenwortlaut (in voller Länge) des Leistungsempfängers gefordert!


3. Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder Art und Umfang der erbrachten Leistungen

Hier gibt es erfahrungsgemäß die meisten Probleme: Die Verwendung von Sammelbegriffen oder Gattungsbezeichnungen (Speisen und Getränke, Büromaterial, Fachliteratur, etc.) ist jedenfalls nicht ausreichend und berechtigt daher nicht zum Vorsteuerabzug!
Vielmehr gefragt sind z.B. Autor und Titel des Fachbuches, genaue Angabe der konsumierten Speisen und Getränke, etc.

4. Angabe des Lieferdatum bzw. des Leistungszeitraumes

Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen, die abschnittsweise berechnet werden, genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt.

5. das Entgelt für die Lieferung und sonstige Leistung und (neu ab 1.1.2003) den anzuwendenden Steuersatz

sowie im Falle einer Steuerbefreiung ein Hinweis darauf.
Sonderbestimmungen – auf die hier nicht näher eingegangen werden soll – gibt es bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, Exportgeschäften, Endrechnungen und Anzahlungen sowie bei Anwendung der Differenzbesteuerung. Gänzlich neue Bestimmungen gibt es im Zusammenhang mit Bauleistungen, welche von Subunternehmern an den Generalunternehmer erbracht werden (z.B. Elektriker an den Baumeister).

6. den auf das Entgelt (5) entfallenden Steuerbetrag.

Weiters hat eine Rechnung ab 1.1.2003 zu enthalten:

7. das Ausstellungsdatum

8. eine fortlaufende Nummer (Zahlenkombination), die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird.

9. die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nr). Das Finanzamt hat den Unternehmern (in aller Regel automatisch) eine solche Nummer zu erteilen. In Ausnahmefällen muss (bisher generell) ein diesbezüglicher Antrag gestellt werden.

Erleichterungen gibt es bei sogenannten Kleinbetragsrechnungen:

Hier handelt es sich um Rechnungen, deren Gesamtbetrag (= brutto) € 150,-- nicht übersteigt. Bei diesen Kleinbetragsrechnungen genügen folgende Angaben:

a) Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmen
b) Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder Art und Umfang der sonstigen Leistung
c) Tag der Lieferung oder sonstige Leistung (oder Leistungszeitraum)
d) Das Entgelt und der Steuerbetrag in einer Summe (also der Bruttobetrag)
e) Der darin enthaltene Steuersatz.

Der in einer Rechnung ausgewiesene (auch zu unrecht!) Steuerbetrag wird jedenfalls geschuldet (Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung)! Weiters wird (mit Wirkung 1.1.2003) eine neue Haftungsbestimmung eingeführt, die speziell in Betrugsfällen zur Anwendung kommt und den Fiskus vor solchen schützen soll.
Die neuen Bestimmungen (ab 1.1.2003) gelten für alle Umsätze und sonstige Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2002 ausgeführt werden bzw. sich ereignen. Lediglich die Sonderbestimmungen für Bauleistungen sind ab. 1. Oktober 2002 anzuwenden.

Rechtzeitig an eine Vollmacht denken!

September 2002 / Niemand denkt gerne daran, doch im Fall des Falles kann sie eine große Erleichterung sein - nämlich eine rechtzeitig erteilte Vollmacht.


Situationen wie beispielsweise ein langer Auslandsaufenthalt oder eine Spitalsbehandlung nach einem Autounfall, können sowohl geschäftlich als auch privat eine Bedrohung darstellen. Oft müssten dringend und unaufschiebbar Handlungen gesetzt werden, zu denen man aber selber nicht in der Lage ist. In diesen Fällen kann eine rechtzeitig erteilte Vollmacht Abhilfe schaffen. Die Person, die Vertretungshandlungen für Sie durchführen soll, muss von Ihnen schriftlich eine Vollmacht im gewünschten Umfang erhalten. Durch die Verwendung dieser Urkunde oder durch die Mitteilung an weitere Personen entfaltet sie Ihre Wirkung nach außen. Als Vollmachtgeber können Sie die Vollmacht jederzeit widerrufen. Eine Mitteilung an jenen Personenkreis, der von der Vollmacht Kenntnis hatte, ist dringend anzuraten.
Natürlich birgt die Auswahl des Bevollmächtigten ein gewisses Risiko. Wie die Praxis aber zeigt, überwiegen die Vorteile.
Da für manche Handlungen eine notariell beglaubigte Vollmacht oder sogar eine Spezialvollmacht benötigt wird, empfehlen wir, sich rechtzeitig beraten zu lassen.

Das Büro - die Infrastruktur

Juli 2002 / Wenn Sie selbständig werden wollen, werden Sie - ob Sie wollen oder nicht - ein

Büro brauchen.

Die Anforderungen an dieses werden sehr verschieden sein, je nach dem, welchen Betrieb Sie gründen möchten. Ein Dienstleistungsunternehmen wird ganz andere Anforderungen haben, als ein Produktionsunternehmen, Kundenfrequenz wird ebenfalls ein Parameter sein.

Erste Frage bei der Planung des Büros ist daher: Wird hier ein Großteil meines Geschäfts abgewickelt, oder hat es nur administrative Funktion, die ein Betrieb jeder Art braucht?

Ein Frisurenstudio oder Heilmasseurbetrieb wird vielleicht mit dem Empfangspult als Büro auskommen - die wichtigsten Utensilien Telefon und PC werden hier ohnehin für die Abwicklung des Geschäfts benötigt (Terminvereinbarung, Kundenkartei, Abrechnung).

Ein anderer Dienstleister, der als Marktnische das Reparieren irgendwelcher Anlagen außer Haus - also am Standort des Kunden - entdeckt hat, sollte lieber in ein gutes Auto investieren, als in sein Büro. Die schon oben erwähnte administrative Arbeit kann vielleicht sogar mit dem PC im Wohnzimmer erledigt werden. Für ihn ist die Erreichbarkeit viel wichtiger. Die wird er aber besser mit einem guten Handy lösen, als mit einem Büro, wo er ja ohnehin nicht ist und daher eine Sekretärin bräuchte, die aber eigentlich nichts zu tun hat.

Die Erreichbarkeit wird überhaupt in den meisten Fällen eine große Rolle spielen. Vor allem für die zahllosen sogenannten One-Man-Shows, die eine immer stärker wachsende Gruppe der Selbständigen darstellen. Vom Grafiker über den Marketing-Consultant bis zum EDV-Berater, alle sollen "beim Kunden leben" aber gleichzeitig immer erreichbar sein!

Wie schon erwähnt ist da das Handy der Problemlöser Nr. 1, eine andere Form, die gerade in letzter Zeit im Kommen ist, sind die Bürogemeinschaften.

Und sie haben tatsächlich bestechende Vorteile: Ein Kopierer wird von zwei, drei oder mehreren bezahlt und wird dadurch auf einmal erschwinglich (ausgelastet ist er auch mit den mehreren meist noch nicht). Ein Besprechungszimmer ist von einem allein nur spärlich genutzt, aber vielleicht unumgänglich notwendig. Dasselbe gilt für eine Sekretärin, die von jedem einzelnen nicht ausgelastet werden kann, zu zweit oder dritt aber kein Problem mehr darstellt.

Apropos Problem: Dieses kann es sehr schnell geben, wenn sich einer der Partner einer solchen Bürogemeinschaft nicht an die Spielregeln hält. Alle Versuche, hier Regeln aufzustellen sind lobenswert, funktionieren aber nur solange, als auch die Partnerschaft stimmt. Wenn diese, aus welchen Gründen auch immer, nicht mehr funktioniert, wird auch die Bürogemeinschaft nicht mehr funktionieren. Darum prüfe, wer sich auch nur auf Zeit bindet!

Ein weiterer Faktor, wie schon erwähnt, ist der Kundenbesuch. Wenn kein Kunde je mein Büro betritt, ist jedes Bild, jeder Teppich, jeder Vorhang, jeder Schreibtisch oberhalb der Grenze Fundgrubenpreis Ikea - Luxus!

Wenn ich die Marktnische "Head-Hunting Generaldirektoren und Botschafter" zu meinem neuen Broterwerb erkoren habe, wird mir ein Zeitungsständer, den es leider plötzlich auch im Versandkatalog gibt, das Geschäft ruinieren. Dazwischen ist alles richtig, was Sie für Ihr Geschäft zu brauchen glauben - wer sollte es besser wissen als Sie!

Was Sie immer brauchen werden ist ein PC. Wenn dieser sogar ein Teil der Grundlage Ihres Geschäftes ist, werden Sie ohnehin selbst besser wissen, welche Ausstattung Sie brauchen. Für alle anderen meinen wir: Beginnen Sie ruhig mit dem guten Stück, das Sie jetzt schon nutzen - solange es nur irgendwie geht (samt dem Drucker, der jetzt angeschlossen ist). Und wenn Sie erweitern müssen, kaufen Sie immer den letzten Stand der Technik, denn selbst dieser ist in einem Jahr schon wieder überholt. Wichtigster Tipp: Legen Sie für Investitionen EDV/PC immer etwas Geld zurück, Sie werden es - unerwartet aber spontan - brauchen. Wenn Sie dann erst einmal mit Netzwerken beginnen, sollten Sie sich neben dem Geld für Investitionen auch ein großes Paket "Reservenerven" zurücklegen.

Netzwerke haben etwas mit Kommunikation zu tun. Sie werden neben einem Telefon, ein Fax brauchen. Wenn dieses in Ihrem Bereich wenig Einsatz findet, ist ein kombiniertes Gerät Telefon/Fax/Anrufbeantworter sicher die ökonomischste Lösung. Wenn viel gefaxt werden muss, trennen Sie die beiden Dinge und lassen sich gleich eine zweite Amtsleitung installieren. Normalpapierfaxgeräte haben gegenüber Thermopapiergeräten den Vorteil, dass die Ausdrucke nicht schon nach ein paar Monaten verblassen. Wenn Ihr Kopierbedarf nicht übermäßig groß ist, kann der höhere Anschaffungspreis vielleicht durch das Ersparen eines Kopierers wettgemacht werden.

Einen Anrufbeantworter haben Sie ohnehin, wenn nicht, kostet er aber auch nicht die Welt, denken Sie bei der Aufnahme daran, dass der Anrufer nicht Ihre Kreativität prüfen, sondern Sie erreichen möchte - professionelle Gestaltung empfohlen!

ISDN-Leitung ist bei großen Datenmengen (senden/empfangen) keine Frage, ansonsten lieber genau erkundigen!

Nach diesem Exkurs über alle möglichen Funktionen eines Büros sei am Schluss noch ein wesentlicher Faktor erwähnt: Sie sollen sich in Ihrem Büro auch wohl fühlen. Umso länger Sie sich je nach Art Ihrer Tätigkeit dort aufhalten, umso wichtiger ist dieser Faktor. Also leisten Sie sich ohne weiteres auch - wenn keine Kunden zu Ihnen ins Büro kommen - den Luxus, und hängen sich ein Bild - oder gar Vorhänge - auf.

Unternehmenskonzept – das Skelett einer Firma

Juli 2002 / Immer wieder taucht das Stichwort Unternehmenskonzept auf. Obwohl für sie kein

Fremdwort, und von sämtlichen Stellen mit Checklisten (die sehr nützlich sein können) überhäuft, empfinden Sie davor eine Scheu, die einer Gefühlsmischung zwischen Deutsch- und Mathematikschularbeit entspricht. Kein Wunder - die Arbeit ist neu, und es geht konkret um Ihre Zukunft. Legen sie ein paar Blätter vor sich und beginnen Sie einfach, wie Ihnen die Gedanken kommen, Stichwörter oder Sätze aufzuschreiben. Schon nach kurzer Zeit werden Sie eine Fülle von Gedanken notiert haben - ordnen kann man später noch immer. Auf diese Weise bringen Sie Ihre Gedanken und Ihr Wissen zu Ihrem Produkt, Ihrer Branche, Ihrer Dienstleistung, zu Standort, persönlichen und fachlichen Voraussetzungen, Marktchancen, Konkurrenten, Kapitalausstattung u.v.m. zu Papier. Gleichzeitig zu dieser Arbeit werden Ihnen eine Fülle von Fragen einfallen. Schreiben Sie diese auf ein eigenes Blatt. Es wird bald sehr wertvoll werden, und Sie erkennen daran, wie wichtig es ist, auch oder gerade als Unternehmer, Gesprächspartner zu haben.


Konkretisierung


Ausgehend von diesem Gedankengerüst, muss jetzt eine Phase der Konkretisierung einsetzen. Ein Unternehmenskonzept, das Hand und Fuß hat, verlangen zwar Banken und Förderungsstellen, vergessen Sie aber nicht, dass in erster Linie Sie der Adressat sind, weil letztlich Ihre Existenz davon abhängt. Obwohl es jetzt schwieriger wird, sollten Sie nicht kneifen. Gerade in dieser Phase können Sie von uns Unterstützung erwarten. Sicher - Sie werden Ihre zukünftigen Fixkosten wie Miete etc. schätzen können. Aber werden Sie auch daran denken, dass z.B. Mindestbeiträge an die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft zu zahlen sind, oder wissen Sie, wie viel Ihnen ein Dienstnehmer mit allen Nebenkosten wirklich kostet? Weiters zu beachten sind noch die variablen also umsatzabhängigen Kosten wie Material oder Franchisinggebühren. Schließlich müssen Sie doch wissen, wie hoch Ihr Mindestumsatz sein sollte, um notwendige Entnahmen tätigen und Fremdkapital auch tilgen zu können, wie viel Kapital Sie überhaupt benötigen. Wir verfügen über das notwendige Know How zur Beantwortung dieser Fragen, aber erwarten Sie von uns keine fertigen Konzepte. Diese Phase ist eine Phase des Dialoges und der Unternehmer sind Sie.


Rechtsform


Sollen Sie ein Einzelunternehmen gründen oder eine Gesellschaft, wenn eine Gesellschaft, dann eine Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft. Eine pauschale Beantwortung dieser Frage kann es nicht geben. Viele Rechtsgebiete und Problemkreise gehören dazu parallel betrachtet und auf Ihre persönliche Situation abgestimmt. Wenn Sie die Voraussetzungen für die benötigte Gewerbeberechtigung nicht mitbringen, werden Sie Ihren Betrieb nicht gut in der Form eines Einzelunternehmens führen können. Die Hoffnung auf Minimierung der Haftung durch die Wahl der GmbH wird durch die persönliche Haftung für Kredite bei der Bank für diese GmbH und umfangreiche gesetzliche Bestimmungen zur Geschäftsführerhaftung nahezu zunichte gemacht. Durch die Rechtsformwahl ist es möglich, zu beeinflussen, in welchem System Sie kranken-, unfall- und pensionsversichert sind, was erhebliche Beitragsunterschiede zur Folge hat. Nicht zuletzt spielen natürlich auch steuerrechtliche Überlegungen eine erhebliche Rolle.

Durch das Bestehen einer Mindestkörperschaftsteuer von S 15.000,- pro Jahr für Kapitalgesellschaften und durch höheren formalistischen Aufwand wird die GmbH nicht mehr so häufig gewählt, was nicht heißen soll, dass diese Rechtsform für manche Konstellationen nicht durchaus empfehlenswert ist. Die derzeit häufigsten Rechtsformen bei Neugründungen sind das Einzelunternehmen und die Offene Erwerbsgesellschaft bzw. die Kommanditerwerbsgesellschaft.


Rechnungswesen


Zu einer ordentlichen Unternehmensführung gehört ein ordentliches Rechnungswesen. Falsch wäre es zu glauben, die Buchhaltung ist ohnehin nur für das Finanzamt. Sicher, in den Abgabenvorschriften gibt es dazu detaillierte Vorschriften, die zu beachten sind. In erster Linie sollte jedoch der Unternehmer selbst aus seinem Rechnungswesen den größten Vorteil ziehen, indem er es zu Kontroll- und Führungszwecken nützt.

Wir helfen Ihnen bei der Organisation und Führung Ihres Rechnungswesens. Ob doppelte Buchhaltung mit Bilanz oder Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung hängt von der individuellen Situation ab.

Visitenkarten, Briefpapier

Juli 2002 / Je nach Art Ihres Unternehmens werden diese Dinge mehr oder weniger wichtig

sein. Bei "weniger wichtig" werden Visitenkarten vom Copyshop reichen, und der Briefkopf mit dem PC erstellt und auf neutrales Papier mitausgedruckt werden.

Aber auch bei "mehr wichtig" und einem vom Grafiker erstellten Logo sollten Sie zwar die Visitenkarten und das Briefpapier drucken lassen, aber auch eine eingescannte Version Ihres Logos im PC haben. Es gibt immer kleinere Anwendungsnotwendigkeiten, wo Sie dann leicht darauf zurückgreifen können.

Referenzen

Juli 2002 / Woher die Präsentationsmappe nehmen, wenn man gerade erst angefangen

hat? Verkaufen Sie lieber zunächst Ihre Ideen und sich selbst. Wer nach 3 Monaten eine endlose Kundenreferenzliste vorweist, ist meist ebenso unglaubwürdig wie jemand, der nach 3 Jahren noch immer keine hat.

Logo, Firmenschriftzug

Juli 2002 / Es ist die Frage, ob Sie wirklich (sofort) eines brauchen. Es gibt Firmen, die es

außer zu einem Logo zu nichts gebracht haben. Wenn aber doch, sollten Sie sich hier wirklich dem Fachmann anvertrauen. Denken Sie an Ihre Kunden, denn nur für die ist ein Logo von Relevanz - die spüren Professionalität, übertragen sie auf Ihr Unternehmen und honorieren sie. Dasselbe tun sie aber auch mit "Laiendarstellung"!

Ihr guter Name kommt nicht vom Firmenlogo oder vom Grafiker - den müssen Sie sich erst machen!

Unternehmercolleg:
Aktivierte Eigenleistungen

Juni 2002 / Aktivierte Eigenleistungen:

Leistungen oder Wirtschaftsgüter, die im eigenen Betrieb durch eigene Mitarbeiter hergestellt, aber nicht verkauft werden, sondern dem eigenen Betrieb dienen. Beispiel: In einer Tischlerei wird die Büroeinrichtung für das neue Büro erzeugt. Dazu ist es notwendig, dass Sie die Mitarbeiterstunden und das Material aufschreiben und uns zur nächsten Bilanzerstellung mitteilen.

Herstellkosten:

Grundsätzlich alle Kosten, die zur Fertigung eines Produktes aufgewendet werden müssen. Der Begriff hat große Bedeutung bei Bewertung Ihres Lagers und der noch nicht verrechneten Lieferungen und Leistungen. Im Handels- und Steuer-recht gelten genaue Bestimmungen. Zu den Herstellkosten gehören mindestens die Einzelkosten an Material und Löhnen und die damit zusammenhängenden Gemeinkosten.

... - aber immer öfter: Pensionsvorsorge!

September 2001 / Das Vertrauen in die staatliche Alterspension ist erschüttert. Zeitungsartikel häufen sich, in denen Experten von Unfinanzierbarkeit und notwendigen Systemänderungen

Das Vertrauen in die staatliche Alterspension ist erschüttert. Zeitungsartikel häufen sich, in denen Experten von Unfinanzierbarkeit und notwendigen Systemänderungen sprechen. Grund genug, sich darüber Gedanken zu machen, wie der Lebensabend abgesichert und auch der gewohnte Lebensstandard erhalten werden kann.

Eine Vorsorge kann natürlich nur durch Sparen erfolgen – frei nach dem Motto : „Spare in der aktiven Zeit, dann hast du?s in der Pension“. Im Grunde genommen ist jede Form von Sparen Pensionsvorsorge. Die Art und Weise ist Geschmacks- bzw. auch schon fast Glaubenssache. Die einen gehen vom konservativen Sparbuch nicht ab, die anderen kaufen kleine Eigentumswohnungen, die vermietet werden, wieder andere sind überzeugt, mit Aktien am besten zu fahren. Bei rational denkenden Menschen bleibt natürlich die Frage nach Rendite und Sicherheit nicht aus, und so kämpfen Banken, Versicherungen und Vermögensberater mit einer Unzahl von Angeboten um das Geld der Anlagewilligen.

Bei Beschäftigung mit dem Thema stellt sich unweigerlich die Frage, ob man durch private Pensionsvorsorge Steuern sparen kann. Die Antwort darauf lautet: Ja, aber nicht in dem Ausmaß, wie meist erhofft.

Abgesehen von Pensionskassenbeiträgen für Dienstnehmer (kann auch der Gatte oder die Gattin sein), die als Betriebsausgabe abgesetzt werden können, gibt es nur die Möglichkeit im Rahmen der Sonderausgaben oder im Rahmen der ab 1.1. 2000 prämienbegünstigten Pensionsvorsorge den Fiskus zur Kasse zu bitten.



Sonderausgaben


Im Rahmen der sogenannten „Topfsonderausgaben“ buhlen Rentenversicherungen mit Kranken-, und Unfallversicherungen sowie den Beiträgen zur Wohnraumschaffung um einen Sonderausgabenhöchstbetrag von 40.000,- ATS (2.906,91 EUR) pro Jahr, der allerdings nur zu 25%, also 10.000,- ATS (726,73 EUR), die Steuerbemessungsgrundlage senkt. Beträgt Ihr Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 500.000,- ATS (36.336,42 EUR) wird es noch enger. Die absetzbaren Sonderausgaben verringern sich nämlich ab diesem Betrag kontinuierlich, bis schließlich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 700.000,- ATS (50.870,98 EUR) nichts mehr von ihnen übriggeblieben ist. Eine befriedigende staatliche Förderung der Altersvorsorge stellen die Sonderausgaben daher keineswegs dar.



Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge


Ab dem 1.1.2000 ist vom Gesetzgeber die Möglichkeit der prämienbegünstigten Pensionsvorsorge geschaffen und ab dem 1.1.2001 die Förderung kräftig ausgedehnt worden. Vom System her könnte man sie mit dem gewohnten Bausparkassenmodell vergleichen.

Von den vier Möglichkeiten haben in der Praxis nur Pensionszusatzversicherungen bei einem privaten Versicherungsunternehmen und Pensionsvorsorge durch Ansparen bei einem prämienbegünstigten Investmentfonds Bedeutung, so dass wir die zwei anderen Möglichkeiten, nämlich freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung und Arbeitnehmerbeiträge an eine Pensionskasse nicht weiter behandeln.

Ob man sich für eine Pensionszusatzversicherung oder für einen Pensionsinvestmentfonds entscheidet, ist Geschmackssache bzw. von den Angeboten des Marktes abhängig. Entscheiden Sie sich für einen Pensionsinvestmentfond, muss auch ein Auszahlungsplan abgeschlossen werden, der vorsieht, dass das angesparte Vermögen bei Pensionsantritt als Einmalerlag an ein Versicherungsunternehmen übertragen wird, das dann die Pensionszahlung vornimmt.

Die steuerlichen Argumente für die prämienbegünstigte Pensionsvorsorge sind durchaus bestechend. Die Versicherungssteuer beträgt nur 2,5% statt 4% bei konventionellen Lebensversicherungen, und die späteren Rentenzahlungen sind dzt. nicht einkommensteuerpflichtig (im Gegensatz zur GSVG-Pension!). Auch speziell für die Fonds gibt es steuerliche Sondervorschriften, die das Ansparen in dieser Form besonders attraktiv machen.

Das Kernstück der staatlichen Förderung aber ist die staatliche Prämie für die Beitragsleistungen. Für maximal 1.000 EUR Prämienleistung werden ein variabler Prozentsatz von derzeit 4,5% und ab 1.1.2001 sogar noch ein fixer Prozentsatz von 5,5% gefördert. Kurz – für 13.760,- ATS Prämienzahlung erhält man vom Fiskus einen Zuschuss von 1.376,- ATS. In Zeiten einander jagender Sparpakete eigentlich ein erstaunlich hoher Betrag.

Höhere Beiträge an Pensionszusatzversicherungen und Pensionsfonds als die 1.000,- EUR sind möglich, die steuerliche Behandlung der darauf entfallenden Beträge ist allerdings eine andere.



Wo viel Licht ist, ist auch Schatten. Analog zum ASVG darf die Auszahlung der auf Lebensdauer zahlbaren Rente frühestens mit Erreichen des Anfallalters für die vorzeitige Alterspension erfolgen. Eine Überbrückungsrente bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente ist aber möglich. Ein Rückkauf oder eine Kapitalabfindung ist nicht möglich, es sei denn, es wird ein Bagatellebetrag von 125.000,- ATS (9.084,10 EUR) nicht überstiegen. Witwen- und Waisenpension ist vorgesehen und die Ansprüche sind von der Erbschaftssteuer befreit. Allerdings ist unbefriedigend, dass die Waisenpension nur bis zum 27. Lebensjahr bezahlt wird und nicht vom eingezahlten Kapital abhängig ist. Verstirbt ein Versicherter ohne leistungsberechtigten Hinterbliebenen, verfällt das angesparte Kapital zugunsten der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft.



Entscheidet man sich also für diese Form von Pensionsvorsorge, muss einem klar sein, dass der Zugriff auf das Kapital verwehrt ist. Benötigt man einmal eine größere Summe, kann man darauf nicht zurückgreifen, so dass ein „Notgroschen“ in anderer Form bereitstehen sollte.

Auch im Todesfall des Bezugsberechtigten kann es zu Härtefällen kommen. Man denke nur an den Fall, dass die „Kinder“ nur für kurze Zeit, eben bis zum 27. Lebensjahr, die Waisenrente beziehen und danach das angesparte Kapital verfällt. Der Abschluss einer prämienbegünstigten Pensionsvorsorge sollte daher nur nach sorgfältigem Abwägen aller Für und Wider erfolgen.

Überstundenaufzeichnungen

September 2001 / Der Verwaltungsgerichtshof nimmt es mit den Aufzeichnungen genau. Liegen über angeblich geleistete Überstunden lediglich Kalenderaufzeichnungen vor, deren personelle Zurechnung nicht beweisbar ist, und

Innergemeinschaftliche Lieferungen – Abholfälle

März 2001 / Grundsätzlich liegt eine (umsatzsteuerfreie) innergemeinschaftliche Befreiung vor, wenn ein Unternehmer

Grundsätzlich liegt eine (umsatzsteuerfreie) innergemeinschaftliche Befreiung vor, wenn ein Unternehmer einen Gegenstand seines Unternehmens an einen anderen Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet liefert.



Voraussetzungen für die Steuerfreiheit sind



- die Bezeichnung „innergemeinschaftliche Lieferung“ sowie die Angabe beider UID-Nummern auf der Rechnung und



- der Nachweis, dass der Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat gelangt ist sowie



- der entsprechende Buchnachweis.



Der Nachweis der Beförderung ist bei Versendungen relativ einfach (z.B. Frachtbrief, Postaufgabeschein,......), bei Beförderungen kann er durch Belege, auf welchen der Bestimmungsort ersichtlich ist (Lieferschein), sowie die Empfangsbestätigung des Kunden, erbracht werden.

Bei Abholungen (durch den Abnehmer bzw. dessen Beauftragten) ist hingegen - was leider oft vergessen wird – eine Bestätigung desselben, dass er die Ware in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird, unbedingt erforderlich. Empfehlenswert ist darüber hinaus, die Identität des Abholers (Kopie Reisepass) festzuhalten.



Abschließend wäre nochmals darauf hinzuweisen, dass das Risiko einer falschen UID-Nummer beim liefernden Unternehmen liegt -> Überprüfung der UID-Nummer!

Ideen zur Gewinnsteigerung

Dezember 2000 / Uns wird immer wieder erzählt, dass bei Waldspaziergänge, beim Joggen, beim Autofahren unsere Klienten die interessantesten Ideen haben,...

Uns wird immer wieder erzählt, dass bei Waldspaziergänge, beim Joggen, beim Autofahren unsere Klienten die interessantesten Ideen haben, die dann, zurück im hektischen Arbeitsalltag, nicht mehr weiterverfolgt werden. Dadurch entgehen den Unternehmen wertvolle Ideen und Ressourcen. Dieser Umstand ist umso bedauerlicher, weil gerade in unserer schnelllebigen Zeit neue Impulse benötigt und auch umgesetzt werden müssen, um sich von der Konkurrenz abzuheben und für den Kunden attraktiv zu erscheinen. Vielleicht liegt es nicht nur an der mangelnden Zeit scheinbar gute Ideen nicht weiterzuverfolgen, sondern auch daran, dass im eigenen Unternehmen ein geeigneter, fachkundiger Gesprächspartner fehlt, mit dem man die Gedanken austauschen und auch auf ihre Alltagstauglichkeit prüfen kann. Diese Lücke sollten wir gemeinsam schließen. Wir haben für sie mehrere Möglichkeiten vorbereitet, um Sie bei der Prüfung der Tauglichkeit Ihrer Ideen zu unterstützen, neue Strategien zu entwickeln und voranzutreiben.



- Wir zeigen Ihnen, wo Sie mit Ihrem Unternehmen im Verhältnis zum Durchschnitt Ihrer Branche stehen, analysieren mit Ihnen gemeinsam, wie sich Ihr jetziger Umsatz zusammensetzt und zeigen Ihnen Auswirkungen von Veränderungen sofort. Beispiele gefällig? Ich möchte meine Preise senken, wieviel Umsatz muss ich mehr machen um den gleichen Gewinn ,bzw. den Wunschgewinn X zu erzielen ? Ich möchte noch einen Mitarbeiter einstellen, aber wie wirkt sich das auf mein Ergebnis aus?

- Sie beschäftigen einige Mitarbeiter, die Ihnen eine Stange Geld kosten. Sie möchten einmal wirklich genau wissen, wieviele Stunden Ihnen tatsächlich die Mitarbeiter zur Verfügung stehen, wieviel Ihnen eine produktive Stunde wirklich kostet und wie hoch Ihr Umsatz theoretisch sein könnte oder sind Sie ohnehin viel besser ?

- Wir erstellen mit Ihnen gemeinsam ein Budget für das Jahr 2001. Dieser Vorgang läßt sich damit vergleichen, dass Sie nunmehr nicht nur ein Fahrzeug lenken, Sie wissen nunmehr auch wohin Sie fahren. Quartalsweise wird der Ist- mit dem Sollzustand verglichen und in einem gemeinsamen Gespräch werden Abweichungen analysiert. Übrigens ist dieser Vorgang für Geschäftsführer von GmbHs seit einigen Jahren vom Gesetzgeber verpflichtend vorgesehen.





Wir versprechen Ihnen, dass die Planung mit uns, nicht nur mehr Klarheit und Transparenz für Ihre Unternehmensführung mit sich bringt, sondern auch wieder mehr Spaß und Freude am Unternehmen.

Kür oder Pflicht? – Kassaführung

Stand: Dezember 2000 / Ohne Zweifel nimmt die Anzahl der Bargeldtransaktionen und damit auch der Umfang unserer Kassabücher ab, was aber nicht heißt, dass

die ordnungsgemäße Kassabuchführung ihre Bedeutung im Rahmen des betrieblichen Rechnungswesens verliert. Kassafehler führen noch immer zu der unangenehmen Folge, dass bei Betriebsprüfungen das Finanzamt misstrauisch und womöglich zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen berechtigt wird. Das wird teuer, daher ist auf ein sorgfältiges Vorgehen zu achten.

Was ist ein Kassabuch?
Ein Kassabuch ist nichts anderes als eine chronologische Aufzeichnung aller Bargeldbewegungen, also aller Geldzuflüsse und -abflüsse. Jeder Bilanzierer muss ein Kassabuch führen. Einnahmen-Ausgaben-Rechner müssen kein Kassabuch im eigentlichen Sinn führen, ihre Bareinnahmen aber sehr wohl nachvollziehbar ermitteln.

Ermittlung der Tageslosung
Heutzutage hat die direkte Ermittlung der Tageslosung wohl die größte Bedeutung. Dabei wird jeder einzelne Verkauf bzw. jede einzelne Leistung erfasst. Den größten Teil der Arbeit übernehmen Registrier- oder Computerkassen, die häufig auch die Losung bereits nach Umsatzsteuersätzen oder anderen Kriterien trennen und die auch eine unentbehrliche Hilfe für die interne Kontrolle sind. Natürlich kann aber auch händisch ein Paragon ausgestellt werden. Auf jeden Fall ist der Registrierkassenkontrollstreifen, sonstige Ausdrucke, aus denen die Tageslosung hervorgeht, oder die Durchschriften der Paragons zusammen mit den anderen Belegen aufzubewahren. Bei der indirekten Ermittlung der Tageslosung wird nicht jeder Umsatz einzeln erfasst, sondern täglich mittels “Kassasturzes” durch Rückrechnung die Tageslosung ermittelt. Diese Methode wird wohl nur mehr in Kleinbetrieben angewendet. Sie ist auch nicht zu empfehlen, weil Kontrollmöglichkeiten und Informationen über die Anzahl der Kunden, welche Ware genau verkauft wurde, etc. fehlen. Aus diesem Grund sind gerade die formalen Anforderungen bei dieser Art der Tageslosungsermittlung besonders hoch. Eine tägliche Aufzeichnung des Kassastandes und die Dokumentation der Losungsermittlung sind unerlässlich.

Was ist ein Kassaminus?

Man kann nicht weniger als kein Geld haben. Falls bei einer Betriebsprüfung so etwas auftaucht, schließt das Finanzamt messerscharf, dass eigentlich noch Geld vorhanden gewesen sein muss, dass also Einnahmen nicht erfasst wurden oder zumindest nicht sorgfältig gearbeitet wird. Dabei gibt es teuflische Fehler, die in der Eile auch dem Steuerehrlichsten passieren können, aber eben nicht passieren dürfen.

Zu hoher Kassastand?
Ja auch das gibt es! Sehr hohe Bargeldbestände kommen der Finanzverwaltung ebenfalls zumindest suspekt vor. Niemand lässt in der Kassa eine unüblich hohe Menge an Bargeld, noch dazu, wenn u.U. ein Überziehungsrahmen abgedeckt werden könnte. Bei sonstiger formeller Richtigkeit wird zwar nicht viel passieren, aber unangenehme Diskussionen sind gewiss.

Die häufigsten Kassafehler
- Es werden Ausgaben mit der Kassa verrechnet, die z.B. der Chauffeur, aber natürlich auch der Unternehmer selbst, bereits einige Tage vorher getätigt hat. In diesem Fall hat die Eintragung nicht zum Zeitpunkt des Belegdatums zu erfolgen, sondern zum Zeitpunkt der tatsächlichen Verrechnung mit der Kassa. Auf den Belegen ist der Vermerk “Verrechnet am ....” anzubringen.

- Geld wird privat vorgestreckt, aber nicht als Einlage eingetragen.

- Von der Bank wird Geld für Barausgaben abgehoben, aber erst am nächsten Tag laut Kontoauszug als Einlage in die Kassa eingetragen.

- Geld wird rasch für private Zwecke ausgeborgt und dann darauf vergessen.

Was ist besonders zu beachten, um Probleme zu vermeiden
Bei der Kassaführung gilt es, jede Art von Großzügigkeit zu vermeiden. Das Weglassen der Groschen, runden auf volle 10 Schilling oder ähnliches, wird von der Finanzverwaltung als Kampfansage angesehen. Mit einer neuen Prüfsoftware soll sogar festgestellt werden können, ob die Losung geschätzt wurde, da Menschen zu immer gleichen Ziffernkombinationen neigen.

Barschecks und Kreditkarten
Bei Bezahlung durch Schecks oder Kreditkarten bestehen zwei Möglichkeiten. Die erste Variante besteht darin, auch diese Zahlungsart wie Bargeld zu behandeln, d.h. Schecks und Kreditkartenzahlungen werden in die Losung aufgenommen. Natürlich muss aber dann ein Ausgang mit dem Vermerk “Schecks an Bank” oder “Verrechnung Kreditkarten” eingetragen werden, weil leicht einsichtig ist, dass Sie mit einem Kreditkartenbeleg keine Betriebsausgabe zahlen können. Bei der zweiten Variante wird nur die Banktransaktion erfasst. Für welche Methode man sich entscheidet hängt von den Umständen und der Organisation ab. Hat man sich für eine Methode entschieden, muss man sie aber strikt einhalten, sonst kommt es zu doppelten oder gar keinen Erfassungen.

Prüfung und internes Kontrollsystem
Die laufende Errechnung des Kassenstandes und der Vergleich mit dem Bargeld-Istbestand gehört zu den Grundsätzen eines geordneten Rechnungswesens. Aus Gründen der internen Kontrolle sollte diese Prüfung auch in unregelmäßigen Abständen von Dritten vorgenommen werden. Die Kassaführung und die Verfügung über das Bargeld sollten aufgrund des Vieraugenprinzips immer getrennt sein.