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Steuertipps zum Jahresende

Dezember 2025

1. Grundsätzliches
Nicht zuletzt wegen der inflationsbedingten Anpassung der Grenzbeträge im Einkommensteuertarif wird es sich sehr oft als günstig erweisen, Gewinne – natürlich im Rahmen der regulären Möglichkeiten – in das nächste Jahr zu verschieben. Hier der Einkommensteuertarif 2026:

Einkommen bis13.539,--Steuersatz0 %
Einkommen bis21.992,--Steuersatz20 %
Einkommen bis36.458,--Steuersatz30 %
Einkommen bis70.365,--Steuersatz40 %
Einkommen bis104.859,--Steuersatz48 %
Einkommen bis1,000.000,--Steuersatz50 %
Einkommen ab1,000.000,--Steuersatz55 %


Darüber hinaus sind mit der Inflationsanpassungsverordnung 2026 zahlreiche Absetz-, Pauschal- und Grenzbeträge angepasst worden.
Natürlich kann und soll dieser Newsletter keine persönliche Beratung ersetzen, zumal ja immer der Einzelfall betraten werden muss.

2. Für alle Steuerpflichtigen
Vorerst gilt es natürlich die persönlichen Daten und damit zusammenhängend die zustehenden Absetzbeträge sowie die bereits an das Finanzamt übermittelten Daten zu überprüfen.

Bei den Sonderausgaben ist das Abflussprinzip zu beachten d.h. sie sollten heuer noch (voraus)bezahlt werden. Kirchenbeiträge und Spenden (max. 10 % des aktuellen Jahreseinkommens) sowie Nachkäufe von Pensionsversicherungszeiten bzw. freiwillige Weiterversicherungsbeiträge (beide ohne Betragsbegrenzung) werden nur auf Basis der dem Finanzamt übermittelten Daten berücksichtigt. Darüber hinaus kommen noch folgende Sonderausgaben in Betracht:

  • bestimmte Renten
  • Steuerberatungshonorare (soweit nicht bereits als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt)
  • das Öko-Sonderausgabenpauschale (spezielle Regelungen)


Auch bei den außergewöhnlichen Belastungen gilt das Abflussprinzip, also heuer noch bezahlen! Hierbei handelt es sich um „unangenehme, ungewollte“ Ausgaben. Insbesondere bei Krankheitskosten agiert die Finanz mittlerweile sehr streng (medizinische Notwendigkeit). Meist ist von den letztlich anerkannten Kosten noch ein Selbstbehalt (abhängig vom Einkommen und Familienstand, max. 12 %) abzuziehen. Ein solcher entfällt bei

  • Vorliegen einer Behinderung (Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 %),
  • der Beseitigung von Katastrophenschäden (heuer wohl oft ein Thema),
  • den Kosten der auswärtigen Berufsausbildung der Kinder.

Gerade hinsichtlich der außergewöhnlichen Belastungen ist eine rechtzeitige, persönliche Beratung (besorgen bzw. bereithalten notwendiger Unterlagen) dringend zu empfehlen!

Spekulationsverluste/Sonstiges
Verluste aus der Veräußerung von Neuvermögen (dazu zählen auch nach dem 21. März 2021 erworbene Kryptowährungen) können nicht nur mit diesbezüglichen Gewinnen, sondern auch mit Dividenden (GmbH-Gewinnausschüttungen!) und Anleihenzinsen (nicht aber Sparbuchzinsen!) ausgeglichen werden. Haben Sie bei mehreren Banken Depots oder ein Gemeinschaftsdepot werden entsprechende Bescheinigungen seitens der depotführenden Stelle benötigt.
Verluste aus anderen Spekulationsgeschäften können nur mit Gewinnen aus solchen ausgeglichen werden.
Hinsichtlich aller anderen steuerpflichtigen Einkünfte (z.B. nicht endbesteuerte Kapitalerträge, bestimmte Rentenzahlungen, Funktionsgebühren, etc.) sind natürlich entsprechende Aufzeichnungen zu führen und Belege aufzubewahren.

Unabhängig von den gesetzlichen Bestimmungen sollten alle ein Grundstück betreffende Belege (Kaufvertrag, Anschaffungsnebenkosten, Investitionen, größere Instandhaltungen) aufbewahrt werden!

3. Für Unternehmer (und Vermieter)
a) Bezüglich Investitionen
stehen wieder verschiedene, teilweise ergänzende, teilweise einander ausschließende Begünstigungen zu, wobei zusätzlich einige Besonderheiten zu beachten sind.

Vorerst seien

  • die Halbjahresregel (für nach dem 30. Juni in Betrieb genommene Wirtschaftsgüter steht heuer nur noch die halbe Jahresabschreibung zu)
  • die geringwertigen Wirtschaftsgüter (bis € 1.000,-- sofort abschreibbar) und
  • die Möglichkeit der Übertragung stiller Reserven

in Erinnerung gerufen.

Bei der degressiven Abschreibung wird mit einem unveränderlichen Prozentsatz (max. 30 %) vom jeweiligen Restbuchwert abgeschrieben. Ein einmaliger Wechsel zur linearen Abschreibung ist zulässig. Insbesondere bei langlebigen Wirtschaftsgütern wird diese Variante tendenziell zu empfehlen sein, weil bei einem 30 %igen Abschreibungssatz nach zwei Jahren bereits 51 % und nach drei Jahren rund 66 % abgeschrieben sind.

Nicht zulässig ist die degressive Abschreibung bei

  • Wirtschaftsgütern, für die besondere Abschreibungsregeln vorgesehen sind,
  • Kraftfahrzeugen (ausgenommen solche mit ausschließlichem E-Antrieb),
  • unkörperlichen Wirtschaftsgütern (ausgenommen solche, die den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind),
  • gebrauchten Wirtschaftsgütern und
  • Anlagen betreffend fossile Energieträger (Förderung, Transport, Speicherung, Nutzung).



Bei angeschafften / hergestellten Gebäuden kann eine beschleunigte AfA angesetzt werden:
im ersten Jahr das Dreifache (also 7,5 % bzw. 4,5 %), im zweiten Jahr das Doppelte der sonst vorgesehenen Abschreibung. Die Halbjahresregel ist diesfalls nicht anzuwenden. Der begünstigte AfA-Satz von 2 % für vor 1915 erbaute Miethäuser kann nicht mit der beschleunigten AfA kombiniert werden.

Durch das Maßnahmenpaket „Wohnraum und Bauoffensive“ ist die beschleunigte AfA auf Wohngebäude, die zumindest dem Gebäudestandard „Bronze“ entsprechen, befristet (Fertigstellung nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2027) erweitert worden.

Eine weitere neue Begünstigung betrifft klimafreundliche Herstellungsmaßnahmen an Gebäuden. Diese können - statt auf die Restnutzungsdauer verteilt - ab 2024 unter bestimmten Voraussetzungen auf 15 Jahre verteilt abgesetzt werden.

Ebenfalls neu ist der „Öko-Zuschlag für Wohngebäude“: Ähnlich dem Öko-Sonderausgabenpauschale können für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems oder thermisch-energetische Sanierungen zusätzlich 15 % der Aufwendungen bzw. Werbungskosten in den Jahren 2024 und 2025 geltend gemacht werden. Eine Kombination mit dem Investitionsfreibetrag ist nicht möglich. Im außerbetrieblichen Bereich ist auch ein verteilter Ansatz möglich.

Seit 1. Juli 2023 erfolgt die Entnahme von Betriebsgebäuden zum Buchwert, somit ohne Aufdeckung allfälliger stiller Reserven.

Der Investitionsfreibetrag führt zu einer „zusätzlichen“ Abschreibung von 10 % (bei klima-freundlichen Investitionen 15 %) der Anschaffungskosten (max. 1 Mio. pro Jahr) und ist direkt in der Steuererklärung geltend zu machen. Die Wirtschaftsgüter müssen eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und einem inländischen Betrieb (bzw. Betriebsstätte) zuzuordnen sein. Ausgenommen sind jene Wirtschaftsgüter, für die auch die degressive Abschreibung nicht zulässig ist. Außerdem kann er nicht mit dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag kombiniert werden.
Soweit Anschaffungs- oder Herstellungskosten (für begünstigte Wirtschaftsgüter) auf den Zeitraum nach dem 31.10.2025 und vor dem 1.1.2027 entfallen beträgt der Investitionsfreibetrag sogar 20 % der begünstigten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und bei klimafreundlichen Investitionen 22 %. Da die Erhöhung nur für die Monate November und Dezember gilt besteht eine aliquote Höchstinvestitionssumme für diese Monate von EUR 166.667,00. Übersteigen die Investitionskosten diesen Betrag kann der Überhang wahlweise im Jahr 2025 zum regulären Investitionsfreibetrag (10 % bzw. 15 %) zugerechnet werden oder in das Jahr 2026 zum erhöhten Investitionsfreibetrag (Höchstgrenze von EUR 1.000.000,00) verschoben werden. Eine gute Planung ist hier also unerlässlich. Wir beraten Sie diesbezüglich sehr gerne.

Beim Gewinnfreibetrag (nur für natürliche Personen!) haben sich die Stufen gegenüber dem Vorjahr nicht verändert. Diese betragen weiterhin:

Gewinn in €%satzGFBkumuliertbis 33.000,-154.950,-4.950,-
33.001,- bis 178.000,-1318.850,-23.800,-
178.001,- bis 353.000,-712.250,-36.050,-
353.001,- bis 583.000,-4,510.350,-46.400,-



Er ist ebenfalls in der Steuererklärung außerbücherlich geltend zu machen. Begünstigte Investitionen sind ungebrauchte, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer mindestens 4jährigen Nutzungsdauer, aber auch bestimmte Wertpapiere (jederzeit verpfändbar!). Ausgeschlossen sind PKW, Software und gebrauchte Wirtschaftsgüter; nicht kombinierbar ist er mit dem Investitionsfreibetrag, dem Öko-Zuschlag für Wohngebäude (s. oben) und den meisten
Pauschalierungen. Im Falle der Nichteinhaltung der 4jährigen Behaltefrist ist er nachzuversteuern (Ausnahmen). Der Grundfreibetrag (max. € 4.950,--) steht automatisch zu.

Es empfiehlt sich daher (in vielen Fällen) den heurigen Gewinn hochzurechnen um entsprechende Dispositionen treffen zu können!

Insbesondere bei selbständigen Nebeneinkünften oder einem Gesellschafter-Geschäftsführer, bei denen sich die Ausgaben meist in Grenzen halten, kann dies durchaus eine lukrative Alternative darstellen.

b) Disposition über Erträge/Einnahmen bzw. Aufwendungen/Ausgaben

Insbesondere Einnahmen-Ausgaben-Rechner können durch Vorziehen von Ausgaben oder Verschieben von Einnahmen ihren laufenden Gewinn steuern. Zu beachten ist aber u.a. die 15-Tage-Regel betreffend regelmäßig wiederkehrende Einnahmen bzw. Ausgaben.


Umsatzsteuerbefreite Kleinunternehmer, die sich mit ihrem Umsatz knapp an der Kleinunternehmergrenze bewegen, sollten rechtzeitig überprüfen, ob sie die Umsatzgrenze von brutto EUR 55.000,00 im laufenden Jahr noch überschreiten werden. Eine einmalige Überschreitung um 10 % (bis EUR 60.500,00) im selben Jahr ist unschädlich. Im folgenden Jahr wird der Unternehmer jedoch aufgrund der Überschreitung der Umsatzgrenze im Vorjahr (auch innerhalb der 10 %) umsatzsteuerpflichtig und die Befreiung kann nicht mehr angewandt werden. Wird im laufenden Jahr die Grenze von 10 % innerhalb eines Jahres überschritten, so ist die Kleinunternehmerbefreiung bereits im laufenden Jahr nicht mehr anwendbar, und zwar ab jenem Umsatz, mit dem die Grenze (inklusive der 10 % Toleranz) überschritten wird. Somit ist für jenen Umsatz, mit dem die 10 % Toleranzgrenze überschritten wird, sowie für alle danach ausgeführten Umsätze die Befreiung nicht mehr anwendbar. Das bedeutet, dass alle Umsätze, die den Betrag von EUR 60.500,00 überschreiten, umsatzsteuerpflichtig werden. Umsätze bis zum Betrag von EUR 60.500,00 bleiben im laufenden Jahr umsatzsteuerfrei.
Um höhere Sozialversicherungsbeiträge bereits in 2025 ausgabenwirksam berücksichtigen zu können, weil z.B. eine SV-Nachzahlung zu erwarten ist, kann noch bis Jahresende eine Erhöhung der Sozialversicherungsbeiträge beantragen und bezahlen.

Aber auch Bilanzierer haben gewisse Wahlrechte und Spielräume, insbesondere im Bereich der Bewertung der Halb- und Fertigerzeugnisse bzw. noch nicht abrechenbaren Leistungen und der Rückstellungen. Auch pauschale Forderungswertberichtigungen sind wieder zulässig.

c) Pauschalierungen

Neben den schon länger bestehenden Branchenpauschalierungen (z.B. Handelsvertreter, Gastwirte, …) ist noch auf die Basispauschalierung hinzuweisen.

Bei der Basispauschalierung wurden die Umsatzgrenzen und teilweise der anwendbare Prozentsatz erhöht. So durften bis inkl. 2024 die Umsätze des vorangegangenen Wirtschaftsjahres € 220.000,- nicht überschreiten. Für 2025 wurde diese Umsatzgrenze auf € 320.000,- und ab 2026 auf € 420.000,- angehoben. Das Betriebsausgabenpauschale bei einer kaufmännischen oder technischen Beratung, beim selbstständigen Geschäftsführer sowie aus einer vortragenden, wissenschaftlichen Tätigkeit etc. beträgt unverändert 6% des Umsatzes. Bei anderen Tätigkeiten erfolgte eine Erhöhung des anwendbaren Prozentsatzes. Betrug dieser bis inkl. 2024 noch 12%, so wurde er für 2025 auf 13,5% und ab 2026 auf 15% erhöht.

Bei der Kleinunternehmerpauschalierung (umsatzsteuerrechtliche Kleinunternehmerregelung muss anwendbar sein!) sind die Betriebsausgaben pauschal mit 45 % (bei Dienstleistungen 20 %) der Einnahmen anzusetzen. Zusätzlich können (nur) noch Sozialversicherungsbeiträge, das Arbeitsplatzpauschale, 50 % der Ausgaben für beruflich genutzte Netzkarten sowie der Grundfreibetrag abgesetzt werden. Nicht anwendbar ist diese Regelung für Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglieder und Stiftungsvorstände.

d) Sonstiges

An die erforderliche Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellungen sei erinnert.

Im Falle der Bildung oder Erweiterung einer Unternehmergruppe muss der Gruppenantrag vor dem Bilanzstichtag unterfertigt und eingereicht werden.

Bei natürlichen Personen sind Verluste als kapitalistischer Mitunternehmer – insoweit dadurch ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht – nicht ausgleichsfähig, sondern nur für künftige Gewinne oder Einlagen aus derselben Einkunftsquelle vortragsfähig. ACHTUNG: Ein Tätigwerden bewirkt in aller Regel Sozialversicherungspflicht!

Weiters sei an die Forschungsprämie erinnert. Diesbezüglich sind sicher Vorarbeiten nötig! Ebenso sei an das Arbeitsplatzpauschale sowie an das „Netzkartenpauschale“ erinnert.

Zusätzlich zur 10 % -Grenze sind Geld- und Sachspenden im Zusammenhang mit der Hilfestellung bei Katastrophen (national und international) betraglich unbegrenzt als Betriebsausgaben absetzbar. Voraussetzung ist eine entsprechende Werbewirkung (z.B. Erwähnung auf der Homepage oder in Medienberichten).

Schließlich sei noch auf das Ende der 7jährigen Aufbewahrungspflicht für die Unterlagen des Jahres 2018 hingewiesen. Aber ACHTUNG: Es gibt zahlreiche Sonderbestimmungen, die eine längere Aufbewahrung fordern (z. B. anhängige Verfahren, Grundstücke, Kurzarbeit, Investitionsprämie, Energiekostenzuschüsse, COFAG–Förderungen)!

4. Für Arbeitnehmer (und -geber)

Auch bei den Werbungskosten gilt das bereits mehrfach erwähnte Abflussprinzip, auch Vorauszahlungen sind möglich. Beim „Anlagevermögen“ bzw. geringwertigen Wirtschaftsgütern scheidet die Finanz ohne besondere Nachweise einen Privatanteil von 40 % aus.
Beispiel für Werbungskosten sind:

  • das Pendlerpauschale und der Pendlereuro
  • Ausgaben im Zusammenhang von Bewerbungen
  • Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung
  • Arbeitsmaterialien, Telefon- und Internetspesen
  • Fortbildung und Fachliteratur, beruflich veranlasste Mitgliedsbeiträge
  • u.U. Ausbildungs- oder Umschulungskosten
  • Ausgaben betreffend Homeoffice

Erhaltene Kostenersätze sind hievon jeweils in Abzug zu bringen.

Die Frist zur Einreichung der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2020 (auch möglich wenn bereits eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung erfolgt ist!) endet am 31. Dezember 2025.

Weitere Goodies für Arbeitnehmer (und Arbeitgeber):

  • Optimale Ausnützung des Jahressechstels, insbesondere bei schwankenden Bezügen
  • Steuerfreie Zukunftssicherung für Dienstnehmer bis € 300,-- p.a.
  • Für Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen steht pro Mitarbeiter und Jahr ein Freibetrag von € 3.000,-- zu. Seit Jänner 2024 ist auch die „Start-up-Mitarbeiterbeteiligung“ von bis zu 10 % der Gesellschaftsanteile möglich. Hierfür gibt es umfangreiche Sonderregelungen.
  • Mitarbeitergewinnbeteiligung und Mitarbeiterprämie; hierüber haben wir bereits in einem „Rat & Tat-Newsletter“ berichtet. Die Mitarbeiterprämie wurde jedoch auf EUR 1.000,00 reduziert und ist – da nur noch steuerfrei - wesentlich weniger attraktiv als in den Vorjahren.
  • Die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen ist bis zu € 365,-- p.a. steuerfrei, für
    (Weihnachts-)Geschenke steht ein jährlicher Freibetrag von € 186,-- zu, ebenso für Sachzuwendungen anlässlich eines Firmen- oder Dienstjubiläums.
  • Steuerfreies Job- bzw. Klimaticket; auch darüber haben wir schon berichtet.
  • Steuerfreier Zuschuss für die Kinderbetreuung (bis zu € 2.000,-- p.a. pro Kind bis zum 14. Lebensjahr; diesbezüglich sind aber bestimmte Regeln einzuhalten!)


  • 5. Sozialversicherungsrechtliche Werte 2026

    Nachstehende Werte sind noch unverbindlich, die Kundmachung ist noch nicht erfolgt.
    Die Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2026 bleibt unverändert auf dem Niveau von 2025.

    GSVG:
    Unfallversicherungsbeitrag € 155,40 p.a.
    Mindestbeitragsgrundlage € 6.613,20 p.a.
    Höchstbeitragsgrundlage € 97.020,-- p.a.
    Versicherungsgrenze für Neue Selbständige € 6.613,20 p.a.

    Aktualisierungsfaktor: 1,181
    Aufwertungszahl: 1,073

    ASVG:
    Geringfügigkeitsgrenze € 551,10 p.m.
    Höchstbeitragsgrundlage € 6.930,-- p.m. (= € 231,-- pro Tag)

Geringfügige Beschäftigung während Arbeitslosengeldbezug

Oktober 2025 / Ab 01.01.2026 ist es neben dem Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe nur in Ausnahmefällen möglich, einer geringfügigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit mit Einkünften unter der Geringfügigkeitsgrenze nachzugehen.

Fall 1: man ist am 01.01.2026 bereits arbeitslos und geringfügig beschäftigt
Trifft keine der u.a. Ausnahmen zu, muss die geringfügige Tätigkeit bis 31.01.2026 beendet sein, sonst bekommt man rückwirkend ab 01.01.2026 kein Arbeitslosengeld mehr.

  1. Ausnahme: die geringfügige Tätigkeit wurde bereits an mindestens 182 Tagen ausgeübt, bevor man arbeitslos wurde, d.h., es muss mindestens 182 Tage durchgehend eine vollversicherte Tätigkeit ausgeübt worden sein und daneben die geringfügige Tätigkeit bestanden haben.
  2. Ausnahme: vor dem 01.01.2026 hat man lückenlos 365 Tage Arbeitslosengeld oder Krankengeld bezogen, dann darf die geringfügige Tätigkeit noch bis 01.07. 2026 ausgeübt werden.
  3. Ausnahme: vor dem 01.01.2026 hat man lückenlos 365 Tage Arbeitslosengeld oder Krankengeld bezogen, ist 50 Jahre oder älter und/oder zu mindestens zu 50% behindert, dann darf die geringfügige Tätigkeit unbegrenzt weitergeführt werden.
  4. Ausnahme: vor Beginn der geringfügigen Tätigkeit war man dauerhaft krank und hat mehr als 364 Tage durchgehend Krankengeld/Rehageld/Umschulungsgeld bezogen, dann darf die geringfügige Tätigkeit noch bis 01.07. 2026 ausgeübt werden.


Fall 2: man wird nach dem 01.01.2026 arbeitslos

2a) und es liegt bereits eine geringfügige Beschäftigung vor dann siehe Ausnahme 1 von oben – wenn die geringfügige Tätigkeit bereits an mindestens 182 Tagen ausgeübt hat, bevor man arbeitslos wurde (d.h., es muss mindestens 182 Tage durchgehend eine vollversicherte Tätigkeit ausgeübt worden sein und daneben die geringfügige Tätigkeit bestanden haben), dann darf man diese weiterführen, ohne das Arbeitslosengeld zu verlieren; wird diese Bedingung nicht erfüllt, muss das geringfügige Dienstverhältnis sofort beendet werden, sonst besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.

2b) man möchte eine geringfügige Beschäftigung während des Bezugs von Arbeitslosengeld neu beginnen
Das ist begrenzt für 26 Wochen möglich, wenn man direkt vor Beginn der geringfügigen Tätigkeit mindestens 365 Tage Arbeitslosengeld bezogen hat oder länger als 52 Wochen krank war.
Unbegrenzt ist eine geringfügige Tätigkeit möglich, wenn man vor Beginn mindestens 365 Tage Arbeitslosengeld bezogen hat UND 50 Jahre oder älter ist und/oder eine Behinderung von mindestens 50 % hat.

Erinnerung: Anmeldung von DienstnehmerInnen muss unbedingt vor Arbeitsbeginn erfolgen

Oktober 2025 / Wir wollen Sie nochmals daran erinnern, dass es unbedingt notwendig ist, dass DienstnehmerInnen VOR Arbeitsbeginn angemeldet sind!

In der letzten Zeit überprüft die Krankenkasse im Rahmen von Lohnabgabenprüfungen die genaue Uhrzeit der Anmeldung und vergleicht diese mit dem Arbeitsbeginn laut Arbeitsaufzeichnungen (auch diese müssen unbedingt vorhanden sein!) – auch bei kleinen Stundendifferenzen wird ausnahmslos gestraft. Diese Strafen können bis zu 1.000€ von der ÖGK und zusätzlich einer Verwaltungsstrafe von der Bezirksverwaltungsbehörde ab 730€ pro DienstnehmerIn ausmachen. Bitte beachten Sie in dem Zusammenhang, dass wir eine zeitgerechte Anmeldung nur garantieren können, wenn wir die vollständigen Unterlagen für eine Anmeldung 48 Stunden vor Arbeitsbeginn vorliegen haben.

Investitionsfreibetrag ab 01.11.2025 deutlich erhöht – Planen Sie jetzt Investitionen!

Oktober 2025 / Der Nationalrat hat am 15. Oktober 2025 eine vorübergehende Erhöhung des Investitionsfreibetrags beschlossen: Für Investitionen ab November 2025 bis inkl. Dezember 2026 können Unternehmen nun 20 % statt bisher 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zusätzlich als Betriebsausgabe geltend machen.

Noch besser für ökologische Investitionen: Hier steigt der Freibetrag sogar von 15 % auf 22 %.
Was bedeutet das konkret für Sie?

  • Die allgemeinen Voraussetzungen bleiben unverändert.
  • Die gesetzliche Obergrenze von 1 Mio. € pro Jahr bleibt bestehen – für die meisten KMU ist diese jedoch nicht relevant.
  • Auch bereits begonnene Investitionen können anteilig berücksichtigt werden.
  • Für Investitionen im November und Dezember 2025 gibt es eine flexible Zuordnungsmöglichkeit zur besseren Nutzung des Freibetrags.


Unser Tipp: Nutzen Sie die erhöhte steuerliche Begünstigung gezielt für geplante Investitionen – insbesondere bei klimafreundlichen Projekten lohnt sich eine genaue Prüfung.

Bei Fragen zur optimalen Nutzung des Investitionsfreibetrags oder zur Investitionsplanung stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

Neue Trinkgeldregelung

Oktober 2025 / Ab 01.01.2026 gilt bundesweit eine einheitliche Regelung für die abgabenrechtliche Behandlung von Trinkgeld.

Trinkgeld bleibt weiterhin lohnsteuerfrei, ist allerdings in der Sozialversicherung beitragspflichtig, dafür werden bundesweit einheitliche Pauschalen eingeführt.
Für das Hotel- und Gastgewerbe wurden folgende Pauschalwerte festgelegt:
Mitarbeiter mit Inkasso


202665,00 pro Monat
202785,00 pro Monat
2028100,00 pro Monat

Mitarbeiter ohne Inkasso

202645,00 pro Monat
202745,00 pro Monat
202850,00 pro Monat


Liegen die tatsächlichen Trinkgelder nachweislich unter diesen Werten, können die niedrigeren Werte verwendet werden. Liegt das tatsächliche Trinkgeld über der Pauschale, ist es abgabenfrei.
Diese Regelung ist zu begrüßen, da es damit ab 2026 nicht mehr zu Unklarheiten bezüglich der Behandlung von Trinkgeldern bei Lohnabgabenprüfungen und damit zu Abgabennachforderungen kommen kann.

Änderungen FinanzOnline Login ab 01. Oktober 2025

September 2025 / Um das Sicherheitsniveau für Ihren Zugang zu FinanzOnline zu erhöhen, erfolgt der Login künftig mittels 2-Faktor-Authentifizierung (2FA).

 Die 2FA basiert auf dem Prinzip von „Wissen“ und „Besitz“: Neben Ihren Zugangsdaten, die Sie wie gewohnt eingeben („Wissen“), müssen Sie einen zusätzlichen Bestätigungscode eingeben, der über ein Gerät generiert wird, das Sie besitzen, beispielsweise Ihr Smartphone („Besitz“).

Wie komme ich zu meinem 2. Faktor?
Am einfachsten funktioniert das mit der ID Austria. Wenn Sie daher bereits eine ID Austria besitzen, steigen Sie damit in Zukunft auch in FinanzOnline ein.

Haben Sie noch keine ID Austria? Dann holen Sie sich jetzt die ID Austria einfach bei einer der vielen Registrierungsbehörden (z.B. Gemeindeämter, Passämter, Magistratischen Bezirksämtern bzw. Bezirkshauptmannschaften, Landespolizeidirektionen) oder vereinbaren Sie einen Termin bei Ihrem Finanzamt.

Wir würden Ihnen empfehlen, unbedingt eine ID Austria zu lösen, denn damit vereinfachen sich diverse Amtswege massiv bzw. sind vor allem in Zukunft einige notwendige Portale wie SVS, www.usp.gv.at etc. nicht anders nutzbar.

Wenn Sie die ID Austria nicht nutzen können, müssen Sie die FinanzOnline 2-Faktor-Authentifizierung auf einem Gerät (z.B. Smartphone, Tablet) einrichten.

Wie richte ich den 2. Faktor ohne ID Austria ein?
Melden Sie sich auf finanzonline.bmf.gv.at  mit Ihren Zugangsdaten wie gewohnt an und halten Sie Ihr Smartphone oder Tablet mit einer Authenticator-App bereit, wie beispielsweise Google Authenticator, Microsoft Authenticator, Passwörter (nur Apple) oder WinAuth (nur Windows). Sie können aber auch jede andere Authenticator-App verwenden, die den „TOTP-Standard“ (Time-based One-Time Password) unterstützt.

Nähere Informationen und eine Videoanleitung finden Sie unter www.bmf.gv.at/public/informationen/2fa

Wichtig: Elektronische Zustellung über FinanzOnline 

Ab Anfang September werden übrigens Schriftstücke der Finanzbehörde an Unternehmer nur mehr elektronisch über FinanzOnline zugestellt. Es ist daher BESONDERS wichtig, dass Sie Ihr elektronisches Postfach, das Sie bei Ihrer Anmeldung bei FinanzOnline angegeben haben, regelmäßig, zumindest alle 14 Tage kontrollieren, es kann sonst passieren, dass ein Bescheid rechtskräftig wird, der möglicherweise nicht stimmt! Prüfen und aktualisieren Sie daher Ihre E-Mail-Adresse in FinanzOnline und aktivieren Sie die E-Mail-Benachrichtigung.

Voraussichtliche sozialversicherungsrechtliche Werte 2026

September 2025 / Im Jahr 2026 bleibt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze unverändert bei 551,10 Euro. Die Höchstbeitragsgrundlage für Nichtselbständige mit 14 Gehaltszahlungen pro Jahr beträgt künftig 6.930,00 Euro pro Monat bzw. 231,00 Euro pro Tag.


Für Selbständige liegt die monatliche Höchstbeitragsgrundlage bei 8.085,00 Euro.

Warnung: Gefälschte E-Mails im Namen des Finanzamts zu angeblichen Betriebsprüfungen

September 2025 / Aktuell kursieren gefälschte E-Mails, die angeblich vom Finanzamt stammen und eine Betriebsprüfung ankündigen. Diese Nachrichten sind nicht vom Finanzamt. Bereits am Absender lässt sich erkennen, dass es sich um Betrugsversuche handelt.

Anders als bei klassischen „Phishing“-Versuchen enthalten diese Mails keinen klickbaren Link, sondern einen Anhang mit Schadsoftware (z. B. Trojaner).

Wichtig:
Öffnen Sie den Anhang keinesfalls und bleiben Sie wachsam. Prüfen Sie stets die Absenderadresse und behandeln Sie unerwartete E-Mails mit besonderer Vorsicht.
Weitere Informationen und Tipps finden Sie auf www.watchlist-internet.at sowie in der offiziellen Warnung des BMF.

Steuerliche Änderungen vor der Parlamentssommerpause

Juli 2025 / Der Nationalrat hat vor der Sommerpause noch einige Änderungen beschlossen, über die steuerlich relevanten wollen wir Sie in diesem Artikel informieren:


Mitarbeiterprämie NEU
Die positive Nachricht – es gibt 2025 wieder die Möglichkeit, eine Mitarbeiterprämie auszuschütten – die negative Nachricht, diese ist zwar bis 1.000€ lohnsteuerfrei, unterliegt aber der Sozialversicherung und kostet auch die sonstigen Lohnabgaben (DB etc.). Eine Bestimmung im Kollektivvertrag ist nicht notwendig, wenn die Prämie aber nicht allen Dienstnehmern/nicht im selben Ausmaß gewährt wird, ist eine sachliche Begründung notwendig. Ist ein Mitarbeiter in mehreren Betrieben beschäftigt, kann er auch nur 1.000€ p.a. insgesamt lohnsteuerfrei beziehen. Achtung, die genaue Abrechnung im Rahmen der Sozialversicherung ist unterschiedlich, je nachdem, wie die Prämie gewährt wird.

Pendlereuro
Der Pendlereuro wird von 2€ auf 6€ pro km erhöht
Kilometergeld für Motorräder/Fahrräder
Das am 01.01.25 auf 0,50/km erhöhte Kilometergeld für Fahrräder, Motorfahrräder und Motorräder wird ab 01.07.25 auf 0,25 gesenkt

Normverbrauchsabgabe
KFZ zur Güterbeförderung bis 3.500kg zulässige Gesamtmasse sind ab 01.07.25 von der NOVA befreit, darunter fallen KFZ zur Güterbeförderung mit maximal 3 Sitzen, Kastenwagen und Pritschen.

Erhöhung der Umsatzgrenzen für die Basispauschalierung ab 2025
Es wurden sowohl die Umsatzgrenzen ab 2025 auf 320.000, ab 2026 auf 420.000 (jeweils Vorjahresumsatz), als auch die Höhe der pauschalen Betriebskostensätze (für manche Bereiche) erhöht, die erhöhten Umsatzgrenzen gelten auch im Bereich der Umsatzsteuer für die Vorsteuerpauschale von 1,8%. Der Prozentsatz von 6% an pauschalen Betriebskosten für bestimmte Arten von Einkünften bleibt leider gleich.

Änderungen in Zusammenhang mit Grundstückstransaktionen
In Zukunft kann bei einem Verkauf eines Grundstücks, das umgewidmet wurde, ein Umwidmungszuschlag von 30% bei Berechnung der Immobilienertragsteuer verrechnet werden; dieser Zuschlag ist an Bedingungen gebunden, bitte im Falle eines Verkaufs mit uns reden. Außerdem kommt es zu Änderungen der Grunderwerbsteuer bei Übertragung von Gesellschaftsanteilen einer Kapital- oder Personengesellschaft, die Grundstücke besitzt. Grunderwerbssteuer fällt in Zukunft schon an, sobald 75% der Anteile wechseln (bisher 95%)
Daneben wird es ab 01.01.2026 Änderungen bei der Altersteilzeit und die neue Teilpension geben.

Registrierkassenjahresbeleg

November 2024 / Für die Registrierkasse ist mit Ende des Jahres ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren.
Die verpflichtende Überprüfung des Jahresbelegs kann manuell mittels der entsprechenden BMF-App oder, wenn es die Registrierkasse unterstützt, automatisiert durch die Registrierkasse durchgeführt werden (laut BMF-Info bis spätestens 15. Februar des Folgejahres).
Zu beachten ist auch, dass das vollständige Datenerfassungsprotokoll zumindest quartalsweise extern zu speichern und aufzubewahren ist.

Steuertipps zum Jahresende

Dezember 2025

1. Grundsätzliches
Nicht zuletzt wegen der inflationsbedingten Anpassung der Grenzbeträge im Einkommensteuertarif wird es sich sehr oft als günstig erweisen, Gewinne – natürlich im Rahmen der regulären Möglichkeiten – in das nächste Jahr zu verschieben. Hier der Einkommensteuertarif 2026:

Einkommen bis13.539,--Steuersatz0 %
Einkommen bis21.992,--Steuersatz20 %
Einkommen bis36.458,--Steuersatz30 %
Einkommen bis70.365,--Steuersatz40 %
Einkommen bis104.859,--Steuersatz48 %
Einkommen bis1,000.000,--Steuersatz50 %
Einkommen ab1,000.000,--Steuersatz55 %


Darüber hinaus sind mit der Inflationsanpassungsverordnung 2026 zahlreiche Absetz-, Pauschal- und Grenzbeträge angepasst worden.
Natürlich kann und soll dieser Newsletter keine persönliche Beratung ersetzen, zumal ja immer der Einzelfall betraten werden muss.

2. Für alle Steuerpflichtigen
Vorerst gilt es natürlich die persönlichen Daten und damit zusammenhängend die zustehenden Absetzbeträge sowie die bereits an das Finanzamt übermittelten Daten zu überprüfen.

Bei den Sonderausgaben ist das Abflussprinzip zu beachten d.h. sie sollten heuer noch (voraus)bezahlt werden. Kirchenbeiträge und Spenden (max. 10 % des aktuellen Jahreseinkommens) sowie Nachkäufe von Pensionsversicherungszeiten bzw. freiwillige Weiterversicherungsbeiträge (beide ohne Betragsbegrenzung) werden nur auf Basis der dem Finanzamt übermittelten Daten berücksichtigt. Darüber hinaus kommen noch folgende Sonderausgaben in Betracht:

  • bestimmte Renten
  • Steuerberatungshonorare (soweit nicht bereits als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt)
  • das Öko-Sonderausgabenpauschale (spezielle Regelungen)


Auch bei den außergewöhnlichen Belastungen gilt das Abflussprinzip, also heuer noch bezahlen! Hierbei handelt es sich um „unangenehme, ungewollte“ Ausgaben. Insbesondere bei Krankheitskosten agiert die Finanz mittlerweile sehr streng (medizinische Notwendigkeit). Meist ist von den letztlich anerkannten Kosten noch ein Selbstbehalt (abhängig vom Einkommen und Familienstand, max. 12 %) abzuziehen. Ein solcher entfällt bei

  • Vorliegen einer Behinderung (Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 %),
  • der Beseitigung von Katastrophenschäden (heuer wohl oft ein Thema),
  • den Kosten der auswärtigen Berufsausbildung der Kinder.

Gerade hinsichtlich der außergewöhnlichen Belastungen ist eine rechtzeitige, persönliche Beratung (besorgen bzw. bereithalten notwendiger Unterlagen) dringend zu empfehlen!

Spekulationsverluste/Sonstiges
Verluste aus der Veräußerung von Neuvermögen (dazu zählen auch nach dem 21. März 2021 erworbene Kryptowährungen) können nicht nur mit diesbezüglichen Gewinnen, sondern auch mit Dividenden (GmbH-Gewinnausschüttungen!) und Anleihenzinsen (nicht aber Sparbuchzinsen!) ausgeglichen werden. Haben Sie bei mehreren Banken Depots oder ein Gemeinschaftsdepot werden entsprechende Bescheinigungen seitens der depotführenden Stelle benötigt.
Verluste aus anderen Spekulationsgeschäften können nur mit Gewinnen aus solchen ausgeglichen werden.
Hinsichtlich aller anderen steuerpflichtigen Einkünfte (z.B. nicht endbesteuerte Kapitalerträge, bestimmte Rentenzahlungen, Funktionsgebühren, etc.) sind natürlich entsprechende Aufzeichnungen zu führen und Belege aufzubewahren.

Unabhängig von den gesetzlichen Bestimmungen sollten alle ein Grundstück betreffende Belege (Kaufvertrag, Anschaffungsnebenkosten, Investitionen, größere Instandhaltungen) aufbewahrt werden!

3. Für Unternehmer (und Vermieter)
a) Bezüglich Investitionen
stehen wieder verschiedene, teilweise ergänzende, teilweise einander ausschließende Begünstigungen zu, wobei zusätzlich einige Besonderheiten zu beachten sind.

Vorerst seien

  • die Halbjahresregel (für nach dem 30. Juni in Betrieb genommene Wirtschaftsgüter steht heuer nur noch die halbe Jahresabschreibung zu)
  • die geringwertigen Wirtschaftsgüter (bis € 1.000,-- sofort abschreibbar) und
  • die Möglichkeit der Übertragung stiller Reserven

in Erinnerung gerufen.

Bei der degressiven Abschreibung wird mit einem unveränderlichen Prozentsatz (max. 30 %) vom jeweiligen Restbuchwert abgeschrieben. Ein einmaliger Wechsel zur linearen Abschreibung ist zulässig. Insbesondere bei langlebigen Wirtschaftsgütern wird diese Variante tendenziell zu empfehlen sein, weil bei einem 30 %igen Abschreibungssatz nach zwei Jahren bereits 51 % und nach drei Jahren rund 66 % abgeschrieben sind.

Nicht zulässig ist die degressive Abschreibung bei

  • Wirtschaftsgütern, für die besondere Abschreibungsregeln vorgesehen sind,
  • Kraftfahrzeugen (ausgenommen solche mit ausschließlichem E-Antrieb),
  • unkörperlichen Wirtschaftsgütern (ausgenommen solche, die den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind),
  • gebrauchten Wirtschaftsgütern und
  • Anlagen betreffend fossile Energieträger (Förderung, Transport, Speicherung, Nutzung).



Bei angeschafften / hergestellten Gebäuden kann eine beschleunigte AfA angesetzt werden:
im ersten Jahr das Dreifache (also 7,5 % bzw. 4,5 %), im zweiten Jahr das Doppelte der sonst vorgesehenen Abschreibung. Die Halbjahresregel ist diesfalls nicht anzuwenden. Der begünstigte AfA-Satz von 2 % für vor 1915 erbaute Miethäuser kann nicht mit der beschleunigten AfA kombiniert werden.

Durch das Maßnahmenpaket „Wohnraum und Bauoffensive“ ist die beschleunigte AfA auf Wohngebäude, die zumindest dem Gebäudestandard „Bronze“ entsprechen, befristet (Fertigstellung nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2027) erweitert worden.

Eine weitere neue Begünstigung betrifft klimafreundliche Herstellungsmaßnahmen an Gebäuden. Diese können - statt auf die Restnutzungsdauer verteilt - ab 2024 unter bestimmten Voraussetzungen auf 15 Jahre verteilt abgesetzt werden.

Ebenfalls neu ist der „Öko-Zuschlag für Wohngebäude“: Ähnlich dem Öko-Sonderausgabenpauschale können für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems oder thermisch-energetische Sanierungen zusätzlich 15 % der Aufwendungen bzw. Werbungskosten in den Jahren 2024 und 2025 geltend gemacht werden. Eine Kombination mit dem Investitionsfreibetrag ist nicht möglich. Im außerbetrieblichen Bereich ist auch ein verteilter Ansatz möglich.

Seit 1. Juli 2023 erfolgt die Entnahme von Betriebsgebäuden zum Buchwert, somit ohne Aufdeckung allfälliger stiller Reserven.

Der Investitionsfreibetrag führt zu einer „zusätzlichen“ Abschreibung von 10 % (bei klima-freundlichen Investitionen 15 %) der Anschaffungskosten (max. 1 Mio. pro Jahr) und ist direkt in der Steuererklärung geltend zu machen. Die Wirtschaftsgüter müssen eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und einem inländischen Betrieb (bzw. Betriebsstätte) zuzuordnen sein. Ausgenommen sind jene Wirtschaftsgüter, für die auch die degressive Abschreibung nicht zulässig ist. Außerdem kann er nicht mit dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag kombiniert werden.
Soweit Anschaffungs- oder Herstellungskosten (für begünstigte Wirtschaftsgüter) auf den Zeitraum nach dem 31.10.2025 und vor dem 1.1.2027 entfallen beträgt der Investitionsfreibetrag sogar 20 % der begünstigten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und bei klimafreundlichen Investitionen 22 %. Da die Erhöhung nur für die Monate November und Dezember gilt besteht eine aliquote Höchstinvestitionssumme für diese Monate von EUR 166.667,00. Übersteigen die Investitionskosten diesen Betrag kann der Überhang wahlweise im Jahr 2025 zum regulären Investitionsfreibetrag (10 % bzw. 15 %) zugerechnet werden oder in das Jahr 2026 zum erhöhten Investitionsfreibetrag (Höchstgrenze von EUR 1.000.000,00) verschoben werden. Eine gute Planung ist hier also unerlässlich. Wir beraten Sie diesbezüglich sehr gerne.

Beim Gewinnfreibetrag (nur für natürliche Personen!) haben sich die Stufen gegenüber dem Vorjahr nicht verändert. Diese betragen weiterhin:

Gewinn in €%satzGFBkumuliertbis 33.000,-154.950,-4.950,-
33.001,- bis 178.000,-1318.850,-23.800,-
178.001,- bis 353.000,-712.250,-36.050,-
353.001,- bis 583.000,-4,510.350,-46.400,-



Er ist ebenfalls in der Steuererklärung außerbücherlich geltend zu machen. Begünstigte Investitionen sind ungebrauchte, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer mindestens 4jährigen Nutzungsdauer, aber auch bestimmte Wertpapiere (jederzeit verpfändbar!). Ausgeschlossen sind PKW, Software und gebrauchte Wirtschaftsgüter; nicht kombinierbar ist er mit dem Investitionsfreibetrag, dem Öko-Zuschlag für Wohngebäude (s. oben) und den meisten
Pauschalierungen. Im Falle der Nichteinhaltung der 4jährigen Behaltefrist ist er nachzuversteuern (Ausnahmen). Der Grundfreibetrag (max. € 4.950,--) steht automatisch zu.

Es empfiehlt sich daher (in vielen Fällen) den heurigen Gewinn hochzurechnen um entsprechende Dispositionen treffen zu können!

Insbesondere bei selbständigen Nebeneinkünften oder einem Gesellschafter-Geschäftsführer, bei denen sich die Ausgaben meist in Grenzen halten, kann dies durchaus eine lukrative Alternative darstellen.

b) Disposition über Erträge/Einnahmen bzw. Aufwendungen/Ausgaben

Insbesondere Einnahmen-Ausgaben-Rechner können durch Vorziehen von Ausgaben oder Verschieben von Einnahmen ihren laufenden Gewinn steuern. Zu beachten ist aber u.a. die 15-Tage-Regel betreffend regelmäßig wiederkehrende Einnahmen bzw. Ausgaben.


Umsatzsteuerbefreite Kleinunternehmer, die sich mit ihrem Umsatz knapp an der Kleinunternehmergrenze bewegen, sollten rechtzeitig überprüfen, ob sie die Umsatzgrenze von brutto EUR 55.000,00 im laufenden Jahr noch überschreiten werden. Eine einmalige Überschreitung um 10 % (bis EUR 60.500,00) im selben Jahr ist unschädlich. Im folgenden Jahr wird der Unternehmer jedoch aufgrund der Überschreitung der Umsatzgrenze im Vorjahr (auch innerhalb der 10 %) umsatzsteuerpflichtig und die Befreiung kann nicht mehr angewandt werden. Wird im laufenden Jahr die Grenze von 10 % innerhalb eines Jahres überschritten, so ist die Kleinunternehmerbefreiung bereits im laufenden Jahr nicht mehr anwendbar, und zwar ab jenem Umsatz, mit dem die Grenze (inklusive der 10 % Toleranz) überschritten wird. Somit ist für jenen Umsatz, mit dem die 10 % Toleranzgrenze überschritten wird, sowie für alle danach ausgeführten Umsätze die Befreiung nicht mehr anwendbar. Das bedeutet, dass alle Umsätze, die den Betrag von EUR 60.500,00 überschreiten, umsatzsteuerpflichtig werden. Umsätze bis zum Betrag von EUR 60.500,00 bleiben im laufenden Jahr umsatzsteuerfrei.
Um höhere Sozialversicherungsbeiträge bereits in 2025 ausgabenwirksam berücksichtigen zu können, weil z.B. eine SV-Nachzahlung zu erwarten ist, kann noch bis Jahresende eine Erhöhung der Sozialversicherungsbeiträge beantragen und bezahlen.

Aber auch Bilanzierer haben gewisse Wahlrechte und Spielräume, insbesondere im Bereich der Bewertung der Halb- und Fertigerzeugnisse bzw. noch nicht abrechenbaren Leistungen und der Rückstellungen. Auch pauschale Forderungswertberichtigungen sind wieder zulässig.

c) Pauschalierungen

Neben den schon länger bestehenden Branchenpauschalierungen (z.B. Handelsvertreter, Gastwirte, …) ist noch auf die Basispauschalierung hinzuweisen.

Bei der Basispauschalierung wurden die Umsatzgrenzen und teilweise der anwendbare Prozentsatz erhöht. So durften bis inkl. 2024 die Umsätze des vorangegangenen Wirtschaftsjahres € 220.000,- nicht überschreiten. Für 2025 wurde diese Umsatzgrenze auf € 320.000,- und ab 2026 auf € 420.000,- angehoben. Das Betriebsausgabenpauschale bei einer kaufmännischen oder technischen Beratung, beim selbstständigen Geschäftsführer sowie aus einer vortragenden, wissenschaftlichen Tätigkeit etc. beträgt unverändert 6% des Umsatzes. Bei anderen Tätigkeiten erfolgte eine Erhöhung des anwendbaren Prozentsatzes. Betrug dieser bis inkl. 2024 noch 12%, so wurde er für 2025 auf 13,5% und ab 2026 auf 15% erhöht.

Bei der Kleinunternehmerpauschalierung (umsatzsteuerrechtliche Kleinunternehmerregelung muss anwendbar sein!) sind die Betriebsausgaben pauschal mit 45 % (bei Dienstleistungen 20 %) der Einnahmen anzusetzen. Zusätzlich können (nur) noch Sozialversicherungsbeiträge, das Arbeitsplatzpauschale, 50 % der Ausgaben für beruflich genutzte Netzkarten sowie der Grundfreibetrag abgesetzt werden. Nicht anwendbar ist diese Regelung für Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglieder und Stiftungsvorstände.

d) Sonstiges

An die erforderliche Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellungen sei erinnert.

Im Falle der Bildung oder Erweiterung einer Unternehmergruppe muss der Gruppenantrag vor dem Bilanzstichtag unterfertigt und eingereicht werden.

Bei natürlichen Personen sind Verluste als kapitalistischer Mitunternehmer – insoweit dadurch ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht – nicht ausgleichsfähig, sondern nur für künftige Gewinne oder Einlagen aus derselben Einkunftsquelle vortragsfähig. ACHTUNG: Ein Tätigwerden bewirkt in aller Regel Sozialversicherungspflicht!

Weiters sei an die Forschungsprämie erinnert. Diesbezüglich sind sicher Vorarbeiten nötig! Ebenso sei an das Arbeitsplatzpauschale sowie an das „Netzkartenpauschale“ erinnert.

Zusätzlich zur 10 % -Grenze sind Geld- und Sachspenden im Zusammenhang mit der Hilfestellung bei Katastrophen (national und international) betraglich unbegrenzt als Betriebsausgaben absetzbar. Voraussetzung ist eine entsprechende Werbewirkung (z.B. Erwähnung auf der Homepage oder in Medienberichten).

Schließlich sei noch auf das Ende der 7jährigen Aufbewahrungspflicht für die Unterlagen des Jahres 2018 hingewiesen. Aber ACHTUNG: Es gibt zahlreiche Sonderbestimmungen, die eine längere Aufbewahrung fordern (z. B. anhängige Verfahren, Grundstücke, Kurzarbeit, Investitionsprämie, Energiekostenzuschüsse, COFAG–Förderungen)!

4. Für Arbeitnehmer (und -geber)

Auch bei den Werbungskosten gilt das bereits mehrfach erwähnte Abflussprinzip, auch Vorauszahlungen sind möglich. Beim „Anlagevermögen“ bzw. geringwertigen Wirtschaftsgütern scheidet die Finanz ohne besondere Nachweise einen Privatanteil von 40 % aus.
Beispiel für Werbungskosten sind:

  • das Pendlerpauschale und der Pendlereuro
  • Ausgaben im Zusammenhang von Bewerbungen
  • Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung
  • Arbeitsmaterialien, Telefon- und Internetspesen
  • Fortbildung und Fachliteratur, beruflich veranlasste Mitgliedsbeiträge
  • u.U. Ausbildungs- oder Umschulungskosten
  • Ausgaben betreffend Homeoffice

Erhaltene Kostenersätze sind hievon jeweils in Abzug zu bringen.

Die Frist zur Einreichung der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2020 (auch möglich wenn bereits eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung erfolgt ist!) endet am 31. Dezember 2025.

Weitere Goodies für Arbeitnehmer (und Arbeitgeber):

  • Optimale Ausnützung des Jahressechstels, insbesondere bei schwankenden Bezügen
  • Steuerfreie Zukunftssicherung für Dienstnehmer bis € 300,-- p.a.
  • Für Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen steht pro Mitarbeiter und Jahr ein Freibetrag von € 3.000,-- zu. Seit Jänner 2024 ist auch die „Start-up-Mitarbeiterbeteiligung“ von bis zu 10 % der Gesellschaftsanteile möglich. Hierfür gibt es umfangreiche Sonderregelungen.
  • Mitarbeitergewinnbeteiligung und Mitarbeiterprämie; hierüber haben wir bereits in einem „Rat & Tat-Newsletter“ berichtet. Die Mitarbeiterprämie wurde jedoch auf EUR 1.000,00 reduziert und ist – da nur noch steuerfrei - wesentlich weniger attraktiv als in den Vorjahren.
  • Die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen ist bis zu € 365,-- p.a. steuerfrei, für
    (Weihnachts-)Geschenke steht ein jährlicher Freibetrag von € 186,-- zu, ebenso für Sachzuwendungen anlässlich eines Firmen- oder Dienstjubiläums.
  • Steuerfreies Job- bzw. Klimaticket; auch darüber haben wir schon berichtet.
  • Steuerfreier Zuschuss für die Kinderbetreuung (bis zu € 2.000,-- p.a. pro Kind bis zum 14. Lebensjahr; diesbezüglich sind aber bestimmte Regeln einzuhalten!)


  • 5. Sozialversicherungsrechtliche Werte 2026

    Nachstehende Werte sind noch unverbindlich, die Kundmachung ist noch nicht erfolgt.
    Die Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2026 bleibt unverändert auf dem Niveau von 2025.

    GSVG:
    Unfallversicherungsbeitrag € 155,40 p.a.
    Mindestbeitragsgrundlage € 6.613,20 p.a.
    Höchstbeitragsgrundlage € 97.020,-- p.a.
    Versicherungsgrenze für Neue Selbständige € 6.613,20 p.a.

    Aktualisierungsfaktor: 1,181
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    ASVG:
    Geringfügigkeitsgrenze € 551,10 p.m.
    Höchstbeitragsgrundlage € 6.930,-- p.m. (= € 231,-- pro Tag)